Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.425/2007
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5A_425/2007/bnm

Urteil vom 20. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Drittansprache.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Juli 2007 des
Obergerichts des Kantons Aargau.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Juli 2007
des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 28. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihr mit - zufolge Nichtabholens bei der Post
als am 13. August 2007 zugestellt geltender: Art. 44 Abs. 2 BGG - erster
Fristansetzung bis zum 20. August 2007 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (zufolge erneuten Nichtabholens
bei der Post) als am 5. September 2007 erfolgt geltenden Zustellung der
zweiten Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf
hingewiesen wird, dass ihr (sinngemässes) Gesuch um aufschiebende Wirkung mit
dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons
Aargau, dem Betreibungsamt A.________ sowie Y._______  schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: