Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.423/2007
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5A_423/2007 /bnm

Urteil vom 5. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

B.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,

gegen

K.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Roman Manser,

Eheschutz,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Bern, Appellationshof,

2. Zivilkammer, vom 21. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
B. ________ (Ehemann), Jahrgang 1947, und K.________ (Ehefrau), Jahrgang
1965, heirateten am xxxx 1996 in Las Vegas. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame
Tochter T.________ hervor, geboren am xxxx 1996. Der Ehemann ist seit 1985/86
Auslandschweizer und lebt heute in Spanien. Er ist auf Grund seines
Gesundheitszustandes zu 50 % arbeitsunfähig und bezieht eine Rente. Ein
Erwerbseinkommen erzielt er aus der Vermittlung von Reisen und aus der
Vermietung seines Mehrfamilienhauses in Spanien und seiner Ferienwohnung in
F.________. Die Ehefrau arbeitet selbstständig als Podologin.

B.
Am 18. Juli 2005 reichte die Ehefrau ein Gesuch um Eheschutz ein. An der
Verhandlung vom 30. November 2005 schlossen die Ehegatten, beide anwaltlich
vertreten, eine Teilvereinbarung über das Getrenntleben, die gerichtlich
genehmigt wurde. Sie bestätigten darin die Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts ab 3. April 2005, stellten die gemeinsame Tochter unter die Obhut
ihrer Mutter und regelten den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und
seinem Vater. Der Ehemann blieb der zweiten Verhandlung vom 1. Mai 2006 fern.
Der Gerichtspräsident im Kreis III Aarberg-Büren-Erlach verpflichtete den
Ehemann, rückwirkend ab 3. April 2005 monatliche Unterhaltsbeiträge von
Fr. 761.-- für das Kind und von Fr. 783.-- für die Ehefrau zu bezahlen. Er
wies das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Prozessführung ab (Entscheid
vom 24. August 2006). Das Obergericht des Kantons Bern wies den Rekurs des
Ehemannes gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung ab, hiess
dessen Appellation teilweise gut und setze den Kindesunterhaltsbeitrag auf
Fr. 600.-- monatlich herab (Entscheid vom 21. Mai 2007).

C.
Dem Bundesgericht beantragt B.________, den obergerichtlichen Entscheid
aufzuheben. Er hat Belege eingereicht und ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Mit Rücksicht auf dieses
Gesuch wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat am 31. Juli 2007 angeordnet,
dass das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids, d.h. auf
Deutsch geführt wird und dass der Beschwerdeführer innert einer einmaligen,
nicht verlängerbaren Frist von fünfzehn Tagen ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz zu verzeigen hat. Für die Zustellung der Verfügung wurde der
Rechtshilfeweg beschritten. Es sind die kantonalen Akten, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Gegenüber
Entscheiden über Eheschutzmassnahmen betreffend Unterhalt kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 133 III
393 E. 5 S. 396 f.). Auf weitere formelle Einzelfragen wird im
Sachzusammenhang einzugehen sein.

2.
Der Beschwerdeführer hat den erstinstanzlichen Entscheid vom 24. August 2006
in Spanien zunächst in Kopie von seiner früheren Rechtsvertreterin und
alsdann als eingeschriebene Postsendung vom Gericht zugestellt erhalten. Dass
ihm der Entscheid mit beinahe viermonatiger Verspätung zugestellt wurde, rügt
der Beschwerdeführer als Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 94 BGG (S. 15
Ziff. 6 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat die Zustellungsmängel
ausdrücklich beanstandet und festgestellt, dass eine ordentliche Zustellung
des erstinstanzlichen Entscheids auf dem Rechtshilfeweg bis heute nicht
bestätigt sei und dass die tatsächlich erfolgte Zustellung mittels
Einschreibebriefs nichtig sei (E. 3 S. 4 des angefochtenen Entscheids). Der
Beschwerdeführer hat mit seinen Einwänden gegen die Zustellung bereits vor
Obergericht Recht erhalten, so dass sich eine erneute Überprüfung der
Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids vor Bundesgericht erübrigt. Auf
die daherigen Rügen ist deshalb nicht einzutreten. Dass die Nichtigkeit der
Zustellung keine weiteren Folgen gehabt hat, ficht der Beschwerdeführer nicht
an und könnte auch nicht beanstandet werden. Hat der Beschwerdeführer trotz
fehlerhafter Zustellung vom erstinstanzlichen Entscheid vollständige Kenntnis
erhalten und dagegen seine Rechtsmittel einreichen können, ist ihm kein
Nachteil entstanden und besteht kein Anlass, die Zustellung nochmals in
ordentlicher Form vorzunehmen (BGE 132 I 249 E. 6 und 7 S. 253 ff.).

3.
Amts- und Gerichtssprache ist hier nach kantonalem Recht das Deutsche (Art. 6
Abs. 2 lit. c der Verfassung des Kantons Bern; Art. 121 ZPO/BE). Der
Beschwerdeführer wendet ein, zumindest ab dem Zeitpunkt (Dezember 2005), da
er nicht mehr durch eine zweisprachige Rechtsvertreterin verbeiständet
gewesen sei, hätten die prozessleitenden Verfügungen und die Verfahrensakten
übersetzt werden müssen (S. 15 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Ein Recht auf
Beizug eines Übersetzers im Zivilverfahren hat das Obergericht verneint (E. 5
S. 4 f. des angefochtenen Entscheids). Massgebend ist grundsätzlich die
Sprache am Sitz des Zivilgerichts (vgl. BGE 106 Ia 299 E. 2a S. 302 f.). Ein
Recht auf Übersetzung von Prozessakten in eine andere Sprache ergibt sich
weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder dem
angerufenen Fairnessprinzip im Allgemeinen (BGE 131 V 35 E. 3.3 S. 39) noch
für den Zivilprozess im Besonderen (vgl. A. Koller, Der Gehörsanspruch im
erstinstanzlichen Zivilprozess, ZSR NF 105/1986 I 229, S. 236 f.). Eine
Übersetzung war aber auch in tatsächlicher Hinsicht nicht geboten. An der
Verhandlung vom 30. November 2005 hat der Beschwerdeführer verlangt, für den
nächsten Verhandlungstermin sei ein Übersetzer beizuziehen (act. 40). Die in
deutscher Sprache abgefassten prozessleitenden Verfügungen hat der
Beschwerdeführer vollständig und richtig verstanden, wie aus seinen Eingaben
vom 9. Dezember 2005 (act. 49 ff.), vom 25. Dezember 2005 (act. 60), vom
25./27. Januar 2006 (act. 67), vom 2./6. Februar 2006 (act. 69 f.) und vom
9./15. Januar 2007 (act. 114 ff.) hervorgeht. Zur Sitzung vom 1. Mai 2006
wurde zudem eine "Französisch-Übersetzerin" aufgeboten (act. 48), die auf den
Sitzungsbeginn eintraf und entlassen werden musste, als der Beschwerdeführer
im Termin ausgeblieben war (act. 73 f.). Eine Verletzung verfassungsmässiger
Garantien durfte nach dem Gesagten verneint werden.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, er sei ab der Sitzung vom 30. November 2005
vollständig vom Verfahren ausgeschlossen worden. Das Amtsgericht habe es
unterlassen, ihn zur zweiten Gerichtsverhandlung vom 1. Mai 2006 vorzuladen
und ihm den Eingang seiner Rechtsschriften zu bestätigen (S. 12 ff. Ziff. 2
der Beschwerdeschrift).

4.1 Der Beschwerdeführer hat am 9. August 2005 eine schriftliche
Anwaltsvollmacht ("procuration") zu seiner Vertretung im Eheschutzverfahren
unterzeichnet, die mit der Gesuchsantwort dem Amtsgericht eingereicht wurde
(act. 23). Die Vollmacht hat keinerlei Vorbehalte enthalten, so dass gemäss
Art. 108 ZPO/BE die Zustellung gerichtlicher Verfügungen an die zur Führung
des Prozesses bevollmächtigte Anwältin erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer
wie auch seine Anwältin selbst mussten nicht mit einer Zustellung an die
Partei persönlich statt an die bevollmächtigte Anwältin rechnen. Auch das
Gericht durfte die Anwältin vor Bekanntgabe des Erlöschens der Vollmacht als
zur Entgegennahme seiner Verfügungen legitimiert betrachten
(Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton
Bern, 5.A. Bern 2000, N. 3 zu Art. 108 und N. 1a zu Art. 88 ZPO/BE).

4.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht steht fest, dass das Amtsgericht die
Verfügung, mit der die zweite Gerichtsverhandlung auf den 1. Mai 2006
angesetzt wurde, am 7. Dezember 2005 ausgefertigt und der Post übergeben hat.
Die Anwältin des Beschwerdeführers hat die Vorladung am 9. Dezember 2005 in
Empfang genommen (act. 44 f. und 47). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 hat
der Beschwerdeführer dem Amtsgericht mitgeteilt, dass er mit sofortiger
Wirkung auf seine Anwältin verzichte. Selbst wenn der Beschwerdeführer -
seiner Darstellung gemäss - das Schreiben vom 9. Dezember 2005 dem Gericht
bereits am 8. Dezember 2005 per Fax mitgeteilt haben sollte, bliebe es
verfahrensmässig dabei, dass das Gericht im Zeitpunkt seiner Verfügung vom
7. Dezember 2005 die Anwältin des Beschwerdeführers noch als zur
Entgegennahme gerichtlicher Verfügungen berechtigt ansehen durfte.

Es stellt sich hingegen die Frage, ob das Amtsgericht nach Treu und Glauben
(Art. 9 BV) verpflichtet war, die Verfügung vom 7. Dezember 2005 neu dem
Beschwerdeführer persönlich zuzustellen, als es nachträglich vom Widerruf der
Anwaltsvollmacht erfahren hatte. Die Frage durfte verneint werden. Wie der
Beschwerdeführer hervorhebt, hat seine Anwältin dem Gericht mit Schreiben vom
21. Dezember 2005 ihre "Kostennote vom 16. August 2005 bis 19. Dezember 2005"
eingereicht, um Entlassung aus ihrem amtlichen Mandat ab 20. Dezember 2005
ersucht und ihr Schreiben mit dem Vermerk "Kopie z.K. an Klient" versehen
(act. 54 f.). Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des Grundsatzes
von Treu und Glauben darin, dass das Amtsgericht die Zustellung der Verfügung
vom 7. Dezember 2005 nicht an den Beschwerdeführer persönlich wiederholt hat
und davon ausgegangen ist, die Anwältin habe die Verfügung gemäss ihren
eigenen Angaben zur Mandatsdauer noch für den Beschwerdeführer
entgegengenommen und auf Grund ihrer Aufklärungs- und
Benachrichtigungspflichten weitergeleitet (vgl. Fellmann, in: Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 29 zu Art. 12 BGFA). Nach der Darstellung des
Beschwerdeführers hat seine Anwältin ihm selbst nach Mandatsbeendigung noch
den amtsgerichtlichen Entscheid zugestellt (E. 10 S. 3 des angefochtenen
Entscheids). Zu weitergehender Information war das Amtsgericht deshalb
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (vgl. BGE 124 II 265 E. 4a S. 270).
Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, nach dem Widerruf der Vollmacht
die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unverzüglich zu
unternehmen (vgl. BGE 127 II 227 E. 1b S. 230) und sich nach dem Termin einer
zweiten Gerichtsverhandlung zu erkundigen, von deren Stattfinden er gemäss
Protokoll der ersten Verhandlung wusste (act. 40). Dazu hätte bis 1. Mai 2006
ausreichend Zeit, Anlass und Gelegenheit bestanden, hat doch der
Beschwerdeführer mehrere Eingaben dem Gericht zugestellt und auf dessen
Verlangen ergänzt (vgl. E. 3 hiervor).

Ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte durfte das Obergericht aus den
dargelegten Gründen annehmen, der Beschwerdeführer sei gehörig zum Termin vom
1. Mai 2006 vorgeladen worden (E. 6 S. 5 des angefochtenen Entscheids). Bis
zu diesem Termin hat für das Amtsgericht kein Grund bestanden, dem
Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsschriften förmlich zu bestätigen.
Darauf wäre an der Verhandlung vom 1. Mai 2006 umfassend einzugehen gewesen.

4.3 Das unentschuldigte Ausbleiben des Beschwerdeführers an der
Gerichtsverhandlung vom 1. Mai 2006 hatte prozessuale Folgen. Neue Vorbringen
und neue Beweismittel blieben unbeachtet und konnten nur im Rahmen des
Unterhalts für das unmündige Kind von Amtes wegen berücksichtigt werden. Die
entsprechenden Ausführungen des Obergerichts (E. 7-9 S. 6 f.) ficht der
Beschwerdeführer nicht an. Vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und
Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Was das Obergericht
unangefochten als neu und deshalb unzulässig bezeichnet hat, ist es erst
recht vor Bundesgericht. Im Weiteren fehlt die erforderliche Begründung in
der Beschwerdeschrift, weshalb hier Noven zulässig sind. Die neu ins Recht
gelegten Schriftstücke sind daher unbeachtlich (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
Dasselbe gilt grundsätzlich auch für neue rechtliche Vorbringen (BGE
5A_433/2007 vom 18. September 2007, E. 2).

5.
In materiell-rechtlicher Hinsicht geht der Beschwerdeführer teilweise von
unzutreffenden Annahmen aus. Zu berichtigen ist Folgendes:
5.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Eheschutzmassnahmen im Sinne von
Art. 176 ZGB und damit weder die Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) noch die
Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB). Die Novenregelung im Scheidungsverfahren
gemäss Art. 138 ZGB ist nicht - auch nicht sinngemäss (vgl. Art. 117 Abs. 2
ZGB) - anwendbar (BGE 133 III 114 Nr. 12). Soweit mit einer Wiederaufnahme
des gemeinsamen Haushalts bereits im Eheschutzverfahren nicht mehr ernsthaft
zu rechnen ist, darf auf die Kriterien für die Bemessung des
Scheidungsunterhalts gemäss Art. 125 ZGB abgestellt und danach insbesondere
die Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines
Ehegatten beurteilt werden (BGE 128 III 65 E. 4a S. 68). Auf den angeblichen
Ehebruch der Beschwerdegegnerin kommt es dabei nicht an (BGE 127 III 65 E. 2b
S. 67; 133 III 401 E. 3.1 S. 403). Eheschutz- und Scheidungsverfahren sind
schliesslich zu unterscheiden, so dass es nicht als widersprüchlich
beanstandet werden kann, wenn der Anwalt der Beschwerdegegnerin ein
Eheschutzverfahren einleitet und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Vorschläge
zum Abschluss einer Scheidungsvereinbarung unterbreitet. Deren gerichtliche
Genehmigung setzt die Hängigkeit des Scheidungsverfahrens voraus und kann
nicht durch das Eheschutzgericht erfolgen. Die gegenteiligen Ausführungen des
Beschwerdeführers treffen nicht zu (vorab S. 14 f. Ziff. 3 und S. 16 Ziff. IV
der Beschwerdeschrift).

5.2 Das Obergericht ist davon ausgegangen, Anfechtungsobjekt der Appellation
sei der Ehegatten- und der Kindesunterhalt, während die gerichtlich
genehmigte Teilvereinbarung in formelle Rechtskraft erwachsen sei (E. 1 und 2
S. 3 des angefochtenen Entscheids). Was der Beschwerdeführer dagegen
einwendet (S. 12 Ziff. 1), beruht auf einem Missverständnis. Voraussetzung
und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet das tatsächliche
Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners. Davon darf abgewichen und statt
dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und
soweit dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des wirklich
erzielten Einkommens tatsächlich möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 128 III 4
E. 4a S. 5 f.). Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens darf
grundsätzlich auf Lohnstrukturerhebungen oder andere allgemein zugängliche
Tatsachen abgestellt werden, doch ist dabei den konkreten Umständen Rechnung
zu tragen (vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 f.). Die abweichende Darstellung
des Beschwerdeführers, wonach nur das von ihm als tatsächlich erzielt
behauptete und angeblich belegte Einkommen berücksichtigt werden dürfe,
trifft nicht zu (S. 5 Ziff. II der Beschwerdeschrift).

5.3 Art. 170 ZGB sieht eine umfassende Auskunftspflicht der Ehegatten in
wirtschaftlichen Belangen vor. Die Auskunftspflicht umfasst alles, was nötig
ist, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die
als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruchs des anderen
Ehegatten wichtig sind. Es besteht ein Anspruch, gegebenenfalls im Einzelnen
und genau über das Einkommen (z.B. Mieterträge) und das Vermögen (z.B.
Erbschaften) Auskunft zu erhalten. Auskunftsverweigerung oder Erteilung
ungenügender oder unrichtiger Auskunft kann bei der Beweiswürdigung
berücksichtigt werden mit der Folge, dass das Gericht zur Überzeugung
gelangt, die Behauptungen des Ehegatten, der seiner Auskunftspflicht nicht
oder nicht umfassend nachgekommen ist, seien ganz oder teilweise falsch, bzw.
den Angaben des anderen Ehegatten sei zu glauben (vgl. BGE 118 II 27 E. 3a
S. 29; Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N. 9 und N. 28 zu Art. 170 ZGB). Darauf
hat das Obergericht abgestellt und unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten abstellen dürfen, zumal sich der Beschwerdeführer im
Eheschutzverfahren vor erster Instanz und namentlich durch sein
unverschuldetes Ausbleiben im Gerichtstermin (E. 4 hiervor) seiner
Auskunftspflicht und dem gerichtlichen Parteiverhör entzogen hat.

6.
In tatsächlicher Hinsicht richtet der Beschwerdeführer seine Verfassungsrügen
gegen die Festlegung von Einkommen und Bedarf (S. 5 ff. der
Beschwerdeschrift). Er rügt Willkür (Art. 9 BV), Rechtsverweigerung (Art. 29
Abs. 1 und 2 BV) und eine Verletzung weiterer Verfassungsrechte (vorab Art. 8
und Art. 27 BV).

6.1 Eine Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder
auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178).
Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen
Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein
könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 129
I 8 E. 2.1 S. 9). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse
gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen,
bedeutet hingegen nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Es obliegt
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG dem Beschwerdeführer, Willkür klar und detailliert
und, soweit möglich, belegt zu rügen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern
die Beweiswürdigung an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.) und sich deshalb im Ergebnis nicht
mehr halten lässt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219). Die Anrufung anderer
Verfassungsbestimmungen als Art. 9 BV ändert an der bundesgerichtlichen
Prüfungsbefugnis gegenüber reinen Tatfragen nichts (BGE 132 I 21 E. 3.2.3
S. 24).

6.2 Der Beschwerdeführer schildert, wie die Beschwerdegegnerin während der
Ehe vollzeitlich als Selbstständigerwerbende gearbeitet habe und er selber ab
2001 aus gesundheitlichen Gründen nur mehr teilzeitlich erwerbstätig gewesen
sei und den Haushalt besorgt und das gemeinsame Kind betreut habe (S. 5 ff.
der Beschwerdeschrift). Die Rollenteilung in der Ehe hat sich mit der
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts am 3. April 2005 und mit Abschluss der
Teilvereinbarung vom 30. November 2005 insofern geändert, als nun beide
Ehegatten ihren eigenen Haushalt führen müssen und die Beschwerdegegnerin
zusätzlich das gemeinsame Kind betreut. Die kantonalen Gerichte haben der
Beschwerdegegnerin ihr gesamtes Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit von Fr. 2'800.-- bei einem Bedarf von Fr. 3'530.-- monatlich
angerechnet (E. 4 S. 3 f. des erstinstanzlichen und E. IV/B S. 11 des
angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer wendet ein, die
Beschwerdegegnerin sei zu 33 % an seiner Firma "G.________ GmbH" beteiligt
und ihr daraus Aufwand und Ertrag anzurechnen (S. 8 der Beschwerdeschrift).
Die gegenteilige Würdigung der kantonalen Gerichte ist indessen nicht
willkürlich. Da die Beschwerdegegnerin ein volles Arbeitspensum leistet und
zusätzlich die heute elfjährige Tochter betreut, ist ihr eine weitergehende
Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht möglich, geschweige denn zumutbar. Es kann
deshalb nicht beanstandet werden, die Geschäftstätigkeit der G.________ GmbH
ausschliesslich dem Beschwerdeführer anzurechnen.

6.3 Das Einkommen des Beschwerdeführers setzt sich aus der bezogenen Rente,
aus der Geschäftstätigkeit in der G.________ GmbH sowie aus der Vermietung
mehrerer Wohnungen zusammen (E. IV/A S. 7 ff. des angefochtenen Entscheids).

6.3.1 Das Renteneinkommen beträgt nach Angaben des Beschwerdeführers im
kantonalen Verfahren Fr. 625.-- monatlich. Die entsprechende Feststellung im
angefochtenen Entscheid (S. 8) wird formell nicht ausreichend als willkürlich
gerügt, indem der Beschwerdeführer heute die Rentenzahlungen auf Fr. 623.--
beziffert (S. 11 der Beschwerdeschrift).

6.3.2 Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen
ist, haben die kantonalen Gerichte das Einkommen aus der Geschäftstätigkeit
in der G.________ GmbH anhand der Steuererklärung 2003 und der Einkäufe 2004
auf Fr. 500.-- monatlich festgelegt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen
nichts vor, was die Anrechnung dieses Erwerbseinkommens als willkürlich
erscheinen lassen könnte.

6.3.3 Das Obergericht hat das erstinstanzlich auf Fr. 2'700.-- festgelegte
Nettoeinkommen aus der Vermietung des Hauses in Spanien auf Fr. 1'922.--
monatlich herabgesetzt. Mit den obergerichtlichen Feststellungen zu den
Bruttomieterträgen und den zulässigen Abzügen setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander. Er trägt dem Bundesgericht seine eigenen Zahlen vor in der
unzutreffenden Annahme, das Bundesgericht werde selber Beweise würdigen. Auf
Grund der gesetzlichen Aufgabenteilung muss sich das Bundesgericht indessen
darauf beschränken, die kantonale Beweiswürdigung - im Rahmen der erhobenen
und formell ausreichend begründeten Rügen - auf Willkür hin zu überprüfen.

6.3.4 Seiner Mitwirkungspflicht im kantonalen Verfahren ist der
Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die Einnahmen aus der Vermietung der
Ferienwohnung in F.________ nicht nachgekommen. Das Obergericht hat sich mit
den geltend gemachten Auslagen befasst (S. 8 f. des angefochtenen
Entscheids). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Bewertung
willkürlich sein soll und beschränkt sich darauf, unter Einreichung teilweise
neuer und unzulässiger Belege einen Verlust zu behaupten (S. 9 der
Beschwerdeschrift). Willkür vermag er damit nicht darzutun. Aus der
Vermietung der Ferienwohnung in F.________ durften dem Beschwerdeführer
deshalb Nettoeinnnahmen von Fr. 485.-- angerechnet werden. Unhaltbar ist
hingegen, dass das Obergericht diese Mieteinnahmen rückwirkend ab April 2005
angerechnet hat. Im kantonalen Verfahren ist unbestritten geblieben und
aktenkundig gemacht worden, dass der Beschwerdeführer die Wohnung in
F.________ seit dem 1. Januar 2006 vermietet und erst Ende 2005 mit
Eigentumsantritt am 1. Januar 2006 gekauft hat (vgl. z.B. Beleg Nr. 9 des
Beschwerdeführers: Kaufakt).

6.3.5 Aus den dargelegten Gründen durfte das Einkommen des Beschwerdeführers
willkürfrei auf Fr. 3'532.-- ab Januar 2006 festgelegt werden. Mit Bezug auf
die Zeit davor muss ein offensichtliches Versehen der kantonalen Gerichte
berichtigt werden und der Mietertrag von monatlich Fr. 485.-- abgezogen
werden (E. 6.3.4 soeben). Das monatliche Einkommen beläuft sich deshalb auf
Fr. 3'047.-- von April 2005 bis Ende 2005.

6.4 Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer mehrere Punkte der
Bedarfsrechnung angefochten. Das Obergericht ist darauf eingegangen und hat
sich zu den Positionen Hypothekarzins, Krankheitskosten, Arbeitsweg, Aufbau
einer angemessenen Altersvorsorge und Steuern befasst (S. 9 f. des
angefochtenen Entscheids). Dass das Obergericht die Berücksichtigung der
geltend gemachten Fixkosten schlicht verweigert hätte, trifft nicht zu, und
inwiefern das Obergericht willkürlich die eingegebenen Beträge nicht
zugelassen oder davon abgewichen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht
dar. Auf seine pauschalen Vorwürfe, umfassend je eine halbe Seite (S. 11 und
S. 15 Ziff. 5 der Beschwerdeschrift), kann deshalb nicht eingetreten werden.

Die kantonalen Gerichte haben dem Beschwerdeführer einen monatlichen
Grundbetrag von Fr. 1'100.-- angerechnet und - entgegen dem Antrag der
Beschwerdegegnerin - die erheblich tieferen Lebenskosten in Spanien nicht
berücksichtigt, damit der Beschwerdeführer seine Kontaktrechte zu seiner
Tochter (Auslagen der Reise in die Schweiz) ausüben könne (vgl. E. 5e S. 5
des amtsgerichtlichen Entscheids). Derartige Auslagen sind im Notbedarf nur
zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich anfallen und belegt werden können
(BGE 121 III 20 E. 3a S. 22). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im
kantonalen Verfahren mehrfach erklärt, dass er sein Besuchsrecht selten oder
gar nicht wahrnehmen könne (Eingaben vom 2./6. Februar 2006, act. 69 f., und
vom 8. Dezember 2006, act. 102). Im Kaufkraftvergleich mit der Schweiz
(= 100 %) betragen die Lebenskosten für die Stadt S.________ 68.9 % (2005)
und 75,8 % (2006; vgl. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift "Preise und
Löhne", Ausgabe Februar 2005 und Ausgabe 2006). Wird ein Durchschnittswert
von 72 % angenommen, beträgt der Grundbetrag Fr. 790.-- statt Fr. 1'100.--
(Differenz: rund Fr. 310.-- monatlich).

Aus den dargelegten Gründen erscheint es im Ergebnis nicht als willkürlich,
das festgestellte Existenzminimum von insgesamt Fr. 1'969.-- um Fr. 310.-- zu
kürzen und auf Fr. 1'659.-- festzusetzen. Die abweichende Berechnung von
einzelnen Bedarfspositionen bedeutet keine Verletzung des
Verschlechterungsverbots, soweit sie sich nicht zu Lasten des
Rechtsmittelklägers auf das Ergebnis auswirkt (vgl. BGE 119 II 396 Nr. 79).

6.5 Einkünften von Fr. 3'047.-- ab April 2005 bis Ende 2005 (E. 6.3.5) steht
ein Bedarf von Fr. 1'659.-- (E. 6.4) gegenüber, so dass mit der Differenz von
Fr. 1'388.-- die Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'383.-- (Fr. 600.--
für das Kind und Fr. 783.-- für die Ehefrau) monatlich bezahlt werden können.
Die wirtschaftlichen Möglichkeiten sind für die neun Monate des Jahres 2005
zwar äusserst knapp, aber im Ergebnis nicht willkürlich bemessen. Ab Januar
2006 steigt das Einkommen des Beschwerdeführers auf monatlich Fr. 3'532.--
(E. 6.3.5), so dass die Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'383.-- bezahlt
werden können ungeachtet der Kürzung des Bedarfs (E. 6.4). Aus den
dargelegten Gründen kann die Unterhaltsbemessung unter Willkürgesichtspunkten
nicht beanstandet werden.

7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Amtsgericht (S. 16 Ziff. V/1 der
Beschwerdeschrift). Mit der Abweisung seines deswegen vor Obergericht
erhobenen Rekurses setzte er sich nicht auseinander (E. V/1 S. 11 des
angefochtenen Entscheids). Auf seine Rüge kann insoweit nicht eingetreten
werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Anfechtbar vor Bundesgericht ist nur der
Entscheid des Obergerichts als letzter kantonaler Instanz (Art. 75 Abs. 1
BGG). Mit Blick auf den - wenn auch kleinen - Überschuss (E. 6.5 hiervor) im
Verhältnis zu den - ebenfalls bescheidenen - Prozesskosten könnte eine
verfassungswidrige Beurteilung der Bedürftigkeit im Übrigen auch nicht bejaht
werden (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 124 I 97 E. 3b S. 98).

8.
Der Beschwerdeführer unterliegt auf Grund einer substituierten Begründung.
Dem Obergericht ist ein offensichtliches Versehen unterlaufen, das sich unter
Willkürgesichtspunkten jedoch nicht auf den Entscheid ausgewirkt hat. Der
Beschwerdeführer durfte sich insoweit in guten Treuen veranlasst sehen, das
Bundesgericht anzurufen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - hier Befreiung von der
Bezahlung der Gerichtskosten - wird damit gegenstandslos (Art. 64 Abs. 1
BGG).

9.
Die Präsidialverfügung, wonach das Verfahren in der Sprache des angefochtenen
Entscheids, d.h. auf Deutsch geführt wird (Art. 54 Abs. 1 BGG) und dass der
Beschwerdeführer innert einer einmaligen, nicht verlängerbaren Frist von
fünfzehn Tagen in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen hat
(Art. 39 Abs. 3 BGG), wurde am 31. Juli 2007 auf dem Rechtshilfeweg der
Zentralbehörde in Madrid zur Zustellung an den Beschwerdeführer übermittelt.
Bis heute ist keine eindeutige Bestätigung erfolgter Zustellung eingetroffen.
Ein Zuwarten rechtfertigt sich nicht. Das vorliegende Urteil wird - ohne
vorgängige Mitteilung im Dispositiv - auf dem Rechtshilfeweg zugestellt, und
zwar an den Beschwerdeführer als Schweizer Bürger direkt durch das
Schweizerische Generalkonsulat in S.________ (vgl. Art. 8 des Haager
Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, HZÜ, SR 0.274.131).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: