Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.420/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_420/2007/bnm

Urteil vom 9. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
nebenamtlicher Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Christian Gerber,

gegen

Y.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 27. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Ehefrau) und Y.________ (Ehemann) sind die Eltern einer Tochter
namens Z.________ (geb. 2005). Per 1. März 2006 hoben die Eheleute den
gemeinsamen Haushalt auf. Seither lebt die Ehefrau mit zwei vorehelichen
Kindern in der Dominikanischen Republik. Mit Gesuch vom 23. Januar 2007 leitete
sie vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren ein.

B.
B.a Mit Urteil vom 23. März 2007 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident des
Richteramtes Solothurn-Lebern den Ehemann, mit Wirkung ab 1. März 2006
monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 700.-- zuzüglich Kinderzulagen für die
Tochter und von Fr. 500.-- für die Ehefrau zu bezahlen.
B.b Gegen dieses Urteil erhob der Ehemann am 5. April 2007 Rekurs an das
Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte, er sei zu verpflichten, an
den Unterhalt der Ehefrau monatlich höchstens Fr. 190.-- und an den Unterhalt
der Tochter höchstens Fr. 150.--, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Mit
Urteil vom 27. Juni 2007 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn den
Ehemann in teilweiser Gutheissung des Rekurses, rückwirkend ab 1. März 2006 für
die Tochter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.--,
zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen, zu bezahlen. Im Übrigen wurde der
Rekurs abgewiesen, namentlich soweit der Ehemann die Herabsetzung der
Unterhaltsleistung für die Ehefrau beantragt hatte. Die Gerichtskosten wurden
den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde der Anteil der
Beschwerdeführerin an den Gerichtskosten vom Staat Solothurn übernommen und dem
unentgeltlichen Anwalt zulasten der Staatskasse eine Entschädigung von Fr.
1'230.-- ausgerichtet.

C.
Die Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist mit Beschwerde in Zivilsachen
vom 25. Juli 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2007 sei aufzuheben und der
Ehemann (nachfolgend: Beschwerdegegner) zu verurteilen, ihr mit Wirkung ab 1.
März 2006 für die Tochter Z.________ einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.--, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen,
zu bezahlen, alles unter Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge. Zudem
sei der Beschwerdegegner zu den Gerichts- und Parteikosten der Vorinstanz zu
verurteilen.

In seiner Vernehmlassung vom 16. April 2008 beantragt der Beschwerdegegner
Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons
Solothurn beantragt Abweisung der Beschwerde.

D.
In einer separat begründeten Eingabe ersucht die Beschwerdeführerin zudem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen (Art. 172 ff.
ZGB), wobei vor Bundesgericht einzig noch der Unterhaltsbeitrag an die
gemeinsame Tochter der Parteien strittig ist. Damit liegt eine
vermögensrechtliche Zivilsache vor, die grundsätzlich nur bei einem Streitwert
von mindestens Fr. 30'000.-- mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden
kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. Urteil 5D_60/2007 vom 9. August 2007, E.
1.2; Urteil 5 A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).

1.2 Der Beschwerdegegner bestreitet die Erreichung der Streitwertgrenze. Er
habe am 3. März 2008 Klage auf Scheidung eingereicht, weshalb jetzt der
Scheidungsrichter für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zuständig sei.
Mithin betreffe das vorliegende Verfahren einen Zeitraum von lediglich 24
Monaten, was bei einer Differenz von Fr. 450.-- pro Monat einen Streitwert von
Fr. 10'800.-- ergebe. Zudem habe er gestützt auf das erstinstanzliche Urteil
vom März 2006 bis Juli 2007 insgesamt Fr. 7'650.-- zuviel bezahlt. Schliesslich
habe er der Beschwerdeführerin im Rahmen der Trennung Fr. 5'500.-- für die
Eröffnung eines Coiffeursalons und Fr. 4'000.-- als Handgeld vor ihrer Abreise
in die Dominikanische Republik übergeben. Damit reduziere sich der Streitwert
um Fr. 17'150.--.

Gemäss Art. 51 Abs. 1 BGG berechnet sich der Streitwert nach dem Begehren, die
vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Als Wert wiederkehrender Leistungen
gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als
Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 51 Abs. 4
BGG). Stichtag für die Berechnung des Streitwerts ist mithin das Datum des
angefochtenen Entscheids. Dieser Stichtag gilt auch für die Beurteilung der
Frage, ob die Dauer der wiederkehrenden Leistungen ungewiss bzw. unbeschränkt
ist. Danach eingetretene, veränderte tatsächliche Verhältnisse bleiben
unberücksichtigt. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie vorliegend - zu einem
späteren Zeitpunkt Ehescheidungsklage eingereicht wird, zumal vor der
Einleitung eines Scheidungsverfahrens erlassene Eheschutzmassnahmen
weitergelten, bis sie gegebenenfalls durch spätere ersetzt werden (BGE 129 III
60 E. 2 S. 61, mit Hinweisen). Ebensowenig vermögen gestützt auf ein
erstinstanzliches Urteil allenfalls zuviel bezahlte Unterhaltsbeiträge etwas an
der Berechnung des Streitwertes zu ändern. Dies gilt hier umso mehr, als die
Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Ergebnis die Wiedereinsetzung des
erstinstanzlichen Urteils anbegehrt, was - wenn sie obsiegt - bedeuten würde,
dass der Beschwerdegegner nicht zuviel bezahlt hat.

Streitig ist vorliegend eine Differenz von Fr. 450.-- pro Monat, was Fr.
5'400.-- pro Jahr ausmacht. Weil die Unterhaltsleistungen für eine
unbeschränkte Dauer ausgesprochen wurden, ist die einjährige Leistung
zwanzigfach zu kapitalisieren. Mithin beträgt der Streitwert Fr. 108'000.--,
womit der in Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG statuierte Mindestbetrag von Fr.
30'000.-- offenkundig überschritten ist.

1.3 Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs.
1 BGG) teilweise gegen die Beschwerdeführerin, die mit ihrem Antrag, die
Unterhaltsbeiträge für die Tochter nicht herabzusetzen, unterlegen und deshalb
zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 BGG).

1.4 Die Eheschutzmassnahme, die den Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens
festlegt, ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) und eine vorsorgliche Massnahme im
Sinn von Art. 98 BGG, so dass die Beschwerdegründe auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte beschränkt sind (BGE 133 III 393 E. 5). Das
Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft
die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt
das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen
Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist deshalb zumindest in erkennbarer Weise
anzuführen, welches Grundrecht verletzt sein soll, und kurz darzulegen, worin
die behauptete Verletzung besteht (BGE 133 III 393 E. 6). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Entsprechendes gilt auch für
neue rechtliche Vorbringen (BGE 133 III 638 E. 2).

1.5 Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde kann
grundsätzlich eingetreten werden.

2.
2.1 Die Vorinstanz ermittelte für die Beschwerdeführerin einen Bedarf von
insgesamt Fr. 3'200.-- (Grundbeträge Fr. 1'250.--, Wohnkosten Fr. 1'250.-- [für
zwei Personen], Krankenkasse Fr. 250.-- und Steuern Fr. 200.--) und errechnete
dem Bedarf entsprechend Alimente von Fr. 1'000.--, zuzüglich Kinderzulagen, für
die Tochter und von Fr. 2'200.-- für die Beschwerdeführerin. Ergänzend erwog
sie sodann, indessen seien die Lebenshaltungskosten in der Dominikanischen
Republik erheblich niedriger als in der Schweiz. Die Kaufkraft eines US$
betrage 3.06 in der Dominikanischen Republik und 0.7 in der Schweiz. Mit einem
US$ (recte: CHF) könne man in der Dominikanischen Republik somit rund 4.4 mal
mehr Waren und Dienstleistungen erstehen. Um dort den gleichen Lebensstandart
wie in der Schweiz pflegen zu können, benötige die Beschwerdeführerin folglich
4.4 mal weniger Geld, weshalb der Unterhaltsanspruch von Ehefrau und Tochter
rund Fr. 750.-- (= Fr. 3'200 : 4.4) betrage. Unter Berücksichtigung der
Lebenshaltungskosten hat die Vorinstanz einen Unterhaltsbeitrag für die
Beschwerdeführerin persönlich von Fr. 500.-- und einen solchen für die Tochter
von Fr. 250.--, zuzüglich Kinderzulagen, festgesetzt.

2.2 Die Beschwerdeführerin wendet nichts gegen die vorinstanzlichen
Berechnungen ein, soweit diese einen Bedarf von Fr. 3'200.-- für Mutter und
Kind ermittelt hat. Hingegen beanstandet sie die anteilsmässige Reduktion der
Unterhaltsbeiträge anhand des Kaufkraftindexes. Diese Reduktion trage dem
Umstand nicht Rechnung, dass sie allein schon ausgewiesene Wohnkosten von Fr.
575.-- pro Monat zu bestreiten habe und ihr überdies ein Anspruch auf
Beibehaltung des Lebensstandards zustehe, wie er während der Ehe in der Schweiz
geführt worden sei. Wenn die Mehrheit ihrer Landsleute in ärmlichen Behausungen
lebten, welche tatsächlich zu einem tieferen Mietzins erhältlich seien, dann
heisse dies nicht, dass sie und die gemeinsame Tochter ebenfalls so leben
müssten. So oder so sei der geltend gemachte Mietzins noch deutlich tiefer, als
er in der Schweiz üblich sei. Im Weiteren setzt die Beschwerdeführerin
auseinander, nach Abzug der Wohnkosten verbleibe ihr - unter Anrechnung der
Kinderzulagen - noch ein Betrag von Fr. 335.--, welcher auch in der
Dominikanischen Republik nicht ausreiche, um die Kosten zu decken. Gemäss der
Berechnungsmethode der Vorinstanz entspreche diese Summe in der Schweiz einem
Betrag von Fr. 1'474.--. Demgegenüber billige ihr die Vorinstanz ein
schweizerisches Existenzminimum, nach Abzug der Wohnkosten, von Fr. 1'950.--
zu. Bei einer Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten vermöge sie vom
zugesprochenen Unterhaltsbeitrag ihr Existenzminimum und das ihrer Tochter
nicht zu bestreiten. Indem die Vorinstanz die ausgewiesenen Wohnkosten nicht
beachte, lasse diese entscheidende Tatsachen, nämlich den eingereichten
Mietvertrag, ausser Acht, ohne dies freilich zu begründen. Der vorinstanzliche
Entscheid sei deshalb willkürlich und wegen Verletzung von Art. 9 BV
aufzuheben.

Zusammengefasst führt der Beschwerdegegner seinerseits aus, die Vorinstanz habe
der Beschwerdeführerin ohnehin mehr zugesprochen als ein korrekt berechneter
Notbedarf, sodass von Willkür keine Rede sein könne.

2.3 Ein Entscheid ist dann willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem
offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178, mit Hinweisen).

Es trifft zu, dass die Vorinstanz die ausgewiesenen Wohnkosten von Fr. 575.--
pro Monat ohne Begründung nicht berücksichtigt hat. Indessen sind die geltend
gemachten Wohnkosten unter anderem darauf zurück zu führen, dass die
Beschwerdeführerin zwei voreheliche Kinder hat, mit denen sie auch zusammen
wohnt. Die Beschwerdeführerin macht nicht etwa geltend, dass sie vom leiblichen
Vater dieser Kinder keinen Kinderunterhalt beanspruchen könne, ansonsten die
stiefelterliche Unterstützungspflicht des Beschwerdegegners hier greifen würde
(Urteil 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004, E. 4.5, in: Fampra.ch 2005, S. 352).
Damit wäre eine Herabsetzung der effektiven Wohnkosten nicht als solche
willkürlich. Berechnet man die von der Vorinstanz für die Schweiz angenommenen
Wohnkosten von Fr. 1'250.-- anhand des Kaufkraftverhältnisses in der
Dominikanischen Republik, ergibt dies einen Betrag von Fr. 284.-- (= Fr. 1'250
: 4.4). Dieser Betrag ist denn auch in der Aufstellung des auf die Verhältnisse
der Dominikanischen Republik zugeschnittenen Notbedarfs der Beschwerdeführerin
enthalten, womit sich das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht als
unhaltbar erweist; die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

3.
3.1 Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin die Berechnungsmethode der
Vorinstanz. Nach Abzug der beiden Existenzminima vom Nettoeinkommen des
Beschwerdegegners verbleibe ein Überschuss von Fr. 2'450.--, welcher ihr, da
sie Kinder zu versorgen habe, zu 2/3 gutzuschreiben sei. Die Vorinstanz gebe in
ihrem Entscheid die Überschussverteilung als Berechnungsgrundlage an, mache
jedoch in der Folge keinerlei Ausführungen dazu, so dass von einem
offensichtlichen Versehen auszugehen sei. Der angefochtene Entscheid enthalte
keine vertretbare Begründung für die ungleiche bzw. gar nicht erfolgte
Aufteilung des Überschusses und erweise sich daher als willkürlich (Art. 9 BV).

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt die mangelnde Aufteilung des Überschusses
erstmals vor Bundesgericht, weshalb sich die Beschwerde als unzulässig erweist,
soweit nicht der Entscheid der letzten kantonalen Instanz zum vorgenannten
Novum Anlass geboten hat (E. 1.4 hiervor). Richtig ist, dass der
Beschwerdegegner den für die Beschwerdeführerin günstigen erstinstanzlichen
Entscheid angefochten hat, was aber nicht heisst, dass sich die
Beschwerdeführerin nicht spätestens im Verfahren vor Obergericht veranlasst
gesehen hat, die Frage der Überschussteilung zu thematisieren. Der
erstinstanzliche Richter hatte den Kinderunterhaltsbeitrag auf Fr. 700.--,
zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 160.-- und den persönlichen Unterhaltsbeitrag
der Beschwerdeführerin auf Fr. 500.-- pro Monat festgesetzt. Dabei war von
einer Verteilung des Überschusses keine Rede, was die Beschwerdeführerin nicht
zu stören schien, zumal sie die für sie persönlich und das gemeinsame Kind
zugesprochenen Beiträge als angemessen betrachtete und akzeptierte. Der gegen
den erstinstanzlichen Entscheid rekurrierende Beschwerdegegner wollte der
Beschwerdeführerin und dem Kind nur gerade einen Betrag von gesamthaft Fr.
340.-- zugestehen und begründete dies mit den tieferen Lebenshaltungskosten der
Dominikanischen Republik, welche vor erster Instanz - wenn auch ohne genauere
Angaben - thematisiert worden waren. Bei dieser Ausgangslage musste die
Beschwerdeführerin mit einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge zufolge tieferer
Lebenshaltungskosten rechnen und hätte daher Anlass gehabt, die
rechtserhebliche Frage der Überschussteilung aufzuwerfen. Zur Rechtfertigung
des vorgenannten Novums lässt sich auch nicht vorbringen, das Obergericht habe
den Fall gestützt auf eine völlig neue Begründung gelöst (BGE 133 III 393 E. 5;
Urteil 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008, E. 4.1). Zusammenfassend kann nicht
gesagt werden, erst das angefochtene Urteil habe Anlass geboten, die strittige
Frage vor Bundesgericht aufzuwerfen. Die erstmals vor Bundesgericht erfolgte
Geltendmachung der mangelnden Teilung des Überschusses erweist sich daher als
unzulässig, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat sie den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

5.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist gutzuheissen, zumal sie bedürftig ist und das
Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos erschien. Der
Beschwerdeführerin ist ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten einstweilen
auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen und ist dem Anwalt der Beschwerdeführerin
ein reduziertes Honorar aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten (Art. 64 Abs.
1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen; ihr wird Fürsprecher Christian
Gerber als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
einstweilen aber auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Fürsprecher Christian Gerber wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von
Fr. 1'500.-- entrichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden