Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.41/2007
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{T 0/2}
5A_41/2007/bnm

Urteil vom 26. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
13. Februar 2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen das Urteil vom 13. Februar 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn, das eine kantonale Beschwerde der (am 24. Januar 2007
notfallmässig in die Klinik Z.________ eingewiesenen) Beschwerdeführerin
gegen ihre am 7. Februar 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete
Zurückbehaltung in der Klinik bis zum 5. März 2007 abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn - auf Grund ärztlicher
Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer ....
leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär
behandelt werden, weil sie ausserhalb des geschützten Rahmens einer
Akutstation nicht für sich sorgen könnte, bei sofortiger Entlassung die
Medikamente nicht mehr einnehmen und in einen ... Zustand mit ...
Selbstgefährdung zurückfallen würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es
sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird (BGE 130
I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich
unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem
offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE
120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts
pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen
entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen
oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die
gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der
Beschwerdeführerin in der Klinik Z.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückgehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die
freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des
Verwaltungsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: