Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.419/2007
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5A_419/2007/bnm

Urteil vom 20. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht),
Postfach 635, 4410 Liestal.

Obhutsentzug und Heimplatzierung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Mai 2007 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 16. Mai 2007,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin (nach ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 23. August
2007: Art. 64 Abs. 1 BGG) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 28. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 30. Juli 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 31.
August 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin innert der Nachfrist eine weitere Eingabe
eingereicht hat, worin sie um Wiedererwägung der (ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 23. August 2007
ersucht,
dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin) abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin nichts
vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 23. August 2007, auf die
verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss
auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der
Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf
hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 23.
August 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung
nicht eingetreten worden wäre,

erkannt:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: