Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.417/2007
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5A_417/2007 /blb

Urteil vom 21. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde)
einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die (von der unteren
Aufsichtsbehörde) verweigerte Wiederherstellung der verpassten
Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Verfügung vom 27. Juli 2007
(unter Zustellung einer Kopie seiner Beschwerdeschrift) aufgefordert worden
ist, die Beschwerdeschrift eigenhändig zu unterzeichnen und dem Bundesgericht
die unterzeichnete Rechtsschrift innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist
von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu retournieren, mit der Androhung,
dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 42 Abs. 5
BGG),
dass die (an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte) Verfügung
vom 27. Juli 2007 vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden ist, weshalb sie
als am letzten Tag der 7-tägigen postalischen Abholfrist, d.h. als am 6.
August 2007 zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der ihm angesetzten
Frist keine unterzeichnete Beschwerdeschrift hat zukommen lassen,
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG im Verfahren
gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und
106 Abs. 2 BGG nicht genügende Beschwerde auch bei rechtzeitiger
Retournierung eines unterzeichneten Beschwerdeexemplars nicht eingetreten
worden wäre,
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig
ist,

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich
und der ... schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: