Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.415/2007
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5A_415/2007/bnm

Urteil vom 7. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________ (Ehemann) (Serbien Srbija),
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin.

Eheschutz.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Mai 2007 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Mai 2007 des
Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Wiedererwägungsgesuch betreffend
unentgeltliche Rechtspflege abweisender) Verfügung vom 31. August 2007 samt
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG  unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit abweisender
Armenrechtsverfügung vom 25. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 17. September 2007 auf dem
Rechtshilfeweg erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder
zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss und ungeachtet des weiteren Schreibens des Beschwerdeführers
vom 26. Oktober 2007 gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen
wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Armenrechtsverfügung vom 25.
Juli 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht
eingetreten worden wäre,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der
Schweiz verzeigt hat, weshalb androhungsgemäss die Zustellung des für ihn
bestimmten Urteilsexemplars unterbleibt (Art. 39 Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Kantonsgericht St. Gallen
schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte
Urteilsexemplar bleibt zu dessen Handen im Dossier.

Lausanne, 7. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: