Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.411/2007
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5A_411/2007/bnm

Urteil vom 29. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales
Inkasso, Postfach, 8023 Zürich,
Beschwerdegegner.

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt vom 8. März 2007.

Sachverhalt:

A.
In der vom Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht, beim
Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt (für Gerichtsgebühren) eingeleiteten
Betreibung Nr. ... wurde X.________ auf den 6. Februar 2007 die Pfändung
angekündigt.

Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt am 8. März 2007 ab.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde vom 12. Juli 2007, das Urteil der
kantonalen Aufsichtsbehörde wie auch die Betreibung Nr. ... des
Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt aufzuheben. Durch Eingabe vom
29. August 2007 ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde
ausdrücklich verzichtet. Das Betreibungsamt und der Kanton Zürich haben sich
nicht vernehmen lassen.

C.
Durch Präsidialverfügungen vom 5. September 2007 (superprovisorisch) und vom
25. September 2007 ist der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung
zuerkannt worden, dass das Betreibungsamt angewiesen wurde, während des
bundesgerichtlichen Verfahrens in der Betreibung Nr. ... den gepfändeten
Betrag nicht dem Gläubiger auszuzahlen.

Erwägungen:

1.
1.1 Seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007
sind nach diesem Datum gefällte Entscheide in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten (Art. 72 Abs. 2
lit. a BGG; Art. 19 SchKG in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung).
Angefochten ist der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden betreffend
betreibungsamtliche Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG, wie sie
Pfändungsankündigungen darstellen, sind Endentscheide im Sinne von Art. 90
BGG (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Sie sind unabhängig von einem
allfälligen Streitwert anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).

1.2 Für Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen beträgt die Frist zehn Tage (Art. 100
Abs. 2 lit. a BGG). Den angefochtenen Entscheid nahm der (heute im Ausland
lebende) Beschwerdeführer am 9. Juli 2007 in Empfang. Der letzte Tag der
Frist war mithin der 19. Juli 2007. Der Beschwerdeführer übergab die
Beschwerdeschrift am 13. Juli 2007 der Post des Staates A.________. Am
18. Juli 2007 traf die Sendung bei der Poststelle "8020 Zürich 1 BZ Ausland"
ein, von der sie nach ihrer Registrierung an das Bundesgericht weitergeleitet
wurde. Hier ging sie am 20. Juli 2007 ein. Da die Beschwerdeschrift sich nach
dem Gesagten am letzten Tag der Frist (19. Juli 2007) in den Händen der
Schweizerischen Post befand (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG), ist sie rechtzeitig
eingereicht worden, so dass auf sie auch aus dieser Sicht einzutreten ist.
Dass innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerdeschrift auch per Fax bei der
Schweizerischen Botschaft im Staate A.________ eingegangen ist, braucht unter
den gegebenen Umständen nicht weiter erörtert zu werden.

1.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Unter dieses fallen auch
verfassungsmässige Rechte des Bundes (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447; 133 I
201 E. 1 S. 203).

2.
Unter Hinweis auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht
in Zivilsachen) vom 8. September 2006, worin dem Kanton Zürich für die von
ihm in Betreibung gesetzten Gerichtsgebühren definitive Rechtsöffnung erteilt
worden sei, hat die kantonale Aufsichtsbehörde dafür gehalten, dass der Weg
für das der strittigen Pfändungsankündigung zugrunde liegende
Fortsetzungsbegehren frei gestanden habe.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Rechtsvorschlag beseitigt worden
ist, obschon er im Rechtsöffnungsverfahren eingewendet habe, dass er in den
im Kanton Zürich durchgeführten Gerichtsverfahren nicht gehörig vorgeladen
worden sei. Diese gegen den Rechtsöffnungsentscheid gerichtete Rüge ist hier
nicht zu hören; sie wäre mit einem Rechtsmittel gegen den genannten Entscheid
vorzutragen gewesen. Aus dem gleichen Grund sind auch die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem im Kanton Zürich durchgeführten
Verfahren unbeachtlich.

Sollte der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf, die kantonale Aufsichtsbehörde
habe sich mit dem von ihm gegen das Verfahren im Kanton Zürich Vorgebrachten
nicht (ausdrücklich) auseinandergesetzt, eine Missachtung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör geltend machen wollen, wäre die Rüge unbegründet: Die
Vorinstanz hatte sich einzig mit den für die Beurteilung der Rechtmässigkeit
der Pfändungsankündigung erheblichen Umständen, d.h. namentlich mit der Frage
zu befassen, ob der vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag beseitigt
worden sei. Indem sie sich mit den von ihr zwar erwähnten Vorbringen zum
Verfahren im Kanton Zürich, mit denen der Beschwerdeführer den
Rechtsöffnungsentscheid in Frage zu stellen suchte, weiter nicht
auseinandergesetzt hat, hat sie nicht gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen.

3.
Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die
Richterin Z.________, die den der strittigen Pfändungsankündigung zugrunde
liegenden Rechtsöffnungsentscheid vom 8. September 2006 gefällt habe, nicht
in den Ausstand getreten sei und am angefochtenen Urteil mitgewirkt habe.

3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen Mitglieder der Aufsichtsbehörde keine
Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1) oder in Sachen ihnen
nahestehender (in Ziff. 2 und 3 aufgezählter) Personen oder in Sachen, in
denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4). Persönliche
Beziehungen der genannten Richterin zu den Parteien sind hier keine dargetan.
Der Beschwerdeführer spricht vielmehr eine mögliche Befangenheit wegen
sogenannter Vorbefassung an. Bei dieser geht es um die Frage, ob der Richter
sich durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen zur gleichen
Streitsache in einzelnen Punkten bereits in einer Art festgelegt hat, die ihn
nicht mehr als unvoreingenommen und das Verfahren dementsprechend als nicht
mehr offen erscheinen lässt. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich nach
den konkreten Gegebenheiten. Von Bedeutung ist etwa, unter welchen
tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen der Richter sich im
früheren Zeitpunkt mit der Sache befasste bzw. später zu befassen hat oder
welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden und
inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. In Betracht
zu ziehen sind ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der
Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen und
die Bedeutung der Entscheidungen auf den Fortgang des Verfahrens (BGE 114 Ia
50 E. 3d S. 57 und 59; 126 I 68 E. 3c S. 73).

3.2 Im Rechtsöffnungsverfahren hat der Richter auf Begehren des Gläubigers zu
prüfen, ob die Wirkungen des vom Betriebenen erhobenen Rechtsvorschlags
(Einstellung der Betreibung; Art. 78 Abs. 1 SchKG) zu beseitigen seien oder
nicht, d.h. ob die Betreibung fortgesetzt werden könne oder nicht. Sein
Entscheid hat ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung und äussert sich
nicht (abschliessend) über den materiellen Bestand der in Betreibung
gesetzten Forderung (BGE 120 Ia 82 E. 6b S. 84; Kurt Amonn/Fridolin Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, § 19
Rz. 1 ff. und § 20 Rz. 5).

Ein Mitglied der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde hat (im
Beschwerdeverfahren) seinerseits über die Rechtmässigkeit einer Verfügung des
Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu befinden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Wo das
Betreibungsamt - wie hier - dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers
stattgegeben hat und die erlassene Pfändungsankündigung angefochten worden
ist, geht es insbesondere um die Überprüfung der für die Fortsetzung der
Betreibung erforderlichen Voraussetzungen (Fehlen eines Rechtsvorschlags bzw.
Vorliegen eines rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheids, Einhaltung der in
Art. 88 SchKG festgelegten Fristen).

3.3 Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind nach dem Gesagten
andere Sachfragen zu beurteilen als im Rechtsöffnungsverfahren. Es besteht
keine Verknüpfung, die das Beschwerdeverfahren wegen der Mitwirkung eines am
Rechtsöffnungsentscheid beteiligten Richters als nicht mehr offen erscheinen
liesse. Dass der Rechtsöffnungsrichter in der gleichen Betreibungssache
später der Aufsichtsbehörde angehört, die über eine gegen die
Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde zu befinden hat, erweckt
grundsätzlich keine Bedenken. Von einer unzulässigen Vorbefassung der
Richterin Z.________ kann mithin keine Rede sein.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ausserdem, dass ihm die Vernehmlassung
des Betreibungsamtes zu seiner Beschwerde nicht zugestellt worden sei und er
keine Gelegenheit erhalten habe, dazu Stellung zu nehmen. Damit wirft er der
kantonalen Aufsichtsbehörde eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Dass sie die erwähnte Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht hat, stellt die Vorinstanz, die
auf eine Stellungnahme zu den Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich
verzichtet hat, nicht in Abrede.

4.2 Vor kurzem hat das Bundesgericht erklärt, dass seit der Revision der
Bundesverfassung die von seiner Rechtsprechung zu aArt. 4 BV konkretisierten
Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in Art. 29 BV
zusammengefasst seien. Zum Inhalt dieser Bestimmung gehörten auch die
allgemeinen Verfahrensgarantien, die sich aus verschiedenen internationalen
Übereinkommen ergäben, so namentlich der in Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO
Pakt II verankerte Grundsatz des "fair trial" bzw. des "procès équitable",
und die betreffende Rechtsprechung. Es folgerte daraus, dass bei der
Auslegung von Art. 29 Abs. 2 BV auch der einschlägigen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Rechnung zu tragen sei
(BGE 133 I 100 E. 4.4 und 4.5 S. 103).
Im gleichen Urteil wurde alsdann darauf hingewiesen, dass nach der
Rechtsprechung des EGMR in allen Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterstehenden Verfahren
die Gerichte verpflichtet seien, jede ihnen eingereichte Stellungnahme den
Beteiligten zur Kenntnis zu bringen und diesen Gelegenheit zu geben, dazu
Stellung zu nehmen. Während das Bundesgericht in BGE 133 I 98 (E. 2.1 S. 99)
offen gelassen hatte, ob Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch für
Verwaltungsverfahren verleihe, erklärte es nunmehr, es sei kein Grund
ersichtlich, für die verbleibenden, nicht in den Schutzbereich von Art. 6
Ziff. 1 EMRK fallenden Gerichtsverfahren das rechtliche Gehör restriktiver zu
fassen (BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 104). Gemäss zwei in BGE 133 I 100 (E. 4.5
S. 103 f.) zitierten Entscheiden des Bundesgerichts vom 31. Januar 2002
(1P.730/2001) und vom 8. Februar 2006 (1P.798/2005) - wo es um die
Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und eines abgelehnten Richters bzw. der
betroffenen Vorinstanz gegangen war - hängt der Anspruch auf Zustellung einer
Vernehmlassung nicht davon ab, ob letztere neue und erhebliche Gesichtspunkte
enthält; vielmehr genüge es, dass darin die Abweisung des Rechtsbegehrens der
betreffenden Partei verlangt und der Antrag begründet werde bzw. dass die
Vernehmlassung Ausführungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage enthalte, die
nicht von vornherein ungeeignet gewesen seien, den Verfahrensausgang zu
beeinflussen.

4.3 Aus dem Dargelegten erhellt, dass die kantonale Aufsichtsbehörde durch
das Unterlassen, dem Beschwerdeführer die - von ihr ausdrücklich
berücksichtigte - Vernehmlassung des Betreibungsamtes zuzustellen, Art. 29
Abs. 2 BV missachtet hat. Die grundsätzliche Bedeutung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör erheischt, dass bei dessen Verletzung der mit dem Mangel
behaftete Entscheid in jedem Fall aufgehoben wird.

5.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, nach Art. 85b (sic!) SchKG
könne die Pfändung verhindert werden, wenn Zweifel an deren Berechtigung
angezeigt würden. Damit scheint er die Aufhebung bzw. Einstellung der
Betreibung im Sinne der Art. 85 und 85a SchKG anzusprechen. Ob die für eine
Anordnung dieser Art erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat
indessen der Richter, und nicht die betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde,
zu beurteilen. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher von vornherein
nicht einzutreten.

6.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten
teilweise gutzuheissen, und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache
ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer
im Sinne der Erwägungen das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend
neu zu entscheiden.

7.
Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdegegner (Kanton
Zürich) aufzuerlegen. Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
wird damit gegenstandslos. Dem (ohne anwaltliche Vertretung handelnden)
Beschwerdeführer ist kein Aufwand erwachsen, der die Zusprechung einer
Parteientschädigung zu rechtfertigen vermöchte (vgl. BGE 113 Ib 353 E. 6b
S. 356 f. mit Hinweisen; 125 II 518 E. 5b S. 519 f.).

8.
Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung, ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz anzugeben, nicht nachgekommen. Die von ihm angerufene Bestimmung von
Art. 66 Abs. 3 SchKG bezieht sich ausschliesslich auf die Zustellung von
Betreibungsurkunden. Androhungsgemäss unterbleibt unter den angeführten
Umständen eine Zustellung an den Beschwerdeführer (Art. 39 Abs. 3 BGG). Das
für ihn bestimmte Urteilsexemplar bleibt zu seinen Handen im Dossier.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Soweit auf die Beschwerde in Zivilsachen einzutreten ist, wird sie
teilweise gutgeheissen, und das Urteil der Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 8. März 2007 wird aufgehoben.

1.2 Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, dem
Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen das rechtliche Gehör zu gewähren und
alsdann neu zu entscheiden.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt des Kantons
Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte
Exemplar bleibt zu dessen Handen im Dossier.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel