Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.407/2007
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5A_407/2007/bnm

Urteil vom 20. Juli 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________, zzt. Klinik Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.

Verspätete kantonale Berufung (fürsorgerische Freiheitsentziehung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2007
des Zürcher Obergerichts, das auf eine kantonale Berufung des (am 19. Juni
2007 gestützt auf Art. 397a ZGB wegen .... in die Klinik Z.________
eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen die (erstinstanzlich am 28. Juni 2007
erfolgte) Abweisung seines Entlassungsgesuchs vom 20. Juni 2007 nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer sei das erstinstanzliche
Urteil am 28. Juni 2007 eröffnet worden, die fünftägige Berufungsfrist sei
daher am 3. Juli 2007 (Dienstag) abgelaufen und die erst am 4. Juli 2007 bei
der Post aufgegebene Berufung somit verspätet, weshalb darauf nicht
eingetreten werde, indessen stehe es dem Beschwerdeführer, wenn er die
Voraussetzungen für seine Rückbehaltung in der Klinik als nicht mehr gegeben
erachte, frei, bei der Klinikleitung auf Grund von Art. 397b Abs. 3 ZGB ein
neues Entlassungsgesuch zu stellen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht keine Rechts- oder Verfassungsverletzung behauptet,
dass er ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen auf
Grund dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss
vom 13. Juli 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer - entgegen seinem Antrag - keine
Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2007

Das präsidierende Mitglied:                                Der
Gerichtsschreiber: