Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.3/2007
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{T 0/2}
5A.3/2007 /blb

Urteil vom 27. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, Fünfeckpalast,
Postfach 161, 9043 Trogen.

Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe ins Familienregister,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von
Appenzell Ausserrhoden,

2. Abteilung, vom 28. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (Beschwerdeführer), geboren 1949 in R.________, Pakistan, war
dort ab dem 31. August 1973 mit der pakistanischen Staatsangehörigen
E.________, geboren 1954, verheiratet. Im September 1988 reiste er in die
Schweiz und verheiratete sich am 5. Oktober 1990 in S.________ mit
F.________. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Gelegenheit ein Dokument zu
den Akten, das seine Scheidung von seiner pakistanischen Ehefrau per 31. Juli
1990 bescheinigen soll. Am 21. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin erleichtert eingebürgert. Die
Ehe mit F.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts St. Gallen vom
25. April 1996 rechtskräftig geschieden. In der Folge stellte der
Beschwerdeführer beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in T.________ das
Gesuch, es sei seine am 7. Dezember 1996 wiederum mit E.________ in Pakistan
geschlossene Ehe in das Familienregister von U.________ einzutragen. Mit
Verfügung vom 27. April 1999 wies diese Amtsstelle das Begehren ab mit der
Begründung, die Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Pakistan
hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratspapiere
gefälscht seien. Zudem habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer
von E.________ gar nie geschieden worden sei. Der bei der Direktion des
Innern eingereichte Rekurs blieb ohne Erfolg. Gegen den Rekursentscheid vom
14. August 2000 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde am 28. Juni 2006 ab.

B.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2007
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben mit den Anträgen,
der angefochtene Entscheid bzw. die vorinstanzlichen Entscheide seien
aufzuheben und die am 1. Dezember 1996 im Ausland geschlossene und am
7. Dezember 1996 registrierte Eheschliessung des Beschwerdeführers mit
E.________ sei anzuerkennen und ins Zivilstandsregister einzutragen. Es sind
keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid (Art. 98 lit. g OG), der sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützt und die Abweisung eines Begehrens um Registereintrag zum
Gegenstand hat (Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Gegen diesen Entscheid
steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (vgl. Art. 90 Abs. 2 der
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004; ZStV; SR 211.112.2; BGE 119 II
264). Soweit sich die Beschwerde allerdings auch gegen die vorinstanzlichen
Entscheide richtet, kann darauf nicht eingetreten werden.

1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 106 und 108 OG)
eingereichte Beschwerde des durch den angefochtenen Entscheid in seinen
schutzwürdigen Interessen betroffenen Beschwerdeführers (Art. 103 OG) ist
grundsätzlich einzutreten.

2.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG wird eine ausländische Urkunde über den Zivilstand
aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die
Zivilstandsregister eingetragen (so auch Art. 23 Abs. 1 ZStV). Die
Aufsichtsbehörde prüft die vorgelegten ausländischen Urkunden in materieller
und formeller Hinsicht auf die Eintragbarkeit. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB
erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie
bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres
Inhalts nachgewiesen ist. Die Beweisregel von Art. 9 ZGB bezieht sich demnach
auf den Inhalt der Urkunde und nicht auf deren Echtheit. Art. 9 ZGB verleiht
einer öffentlichen Urkunde keine erhöhte Beweiskraft für ihre Echtheit (Hans
Schmid, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 21 zu Art. 9 ZGB; Heinz
Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, N. 108 zu
Art. 8, 9 und 10 ZGB, S. 295 f.; je mit Hinweisen). In der Lehre wird die
Meinung vertreten, es spreche eine tatsächliche Vermutung für die Echtheit
unverdächtiger Urkunden (Heinz Hausheer/Manuel Jaun, a.a.O.). Grundsätzlich
geniessen Urkunden, die von einer ausländischen Behörde ausgestellt sind,
auch in der Schweiz öffentlichen Glauben und es gilt auch für ausländische
Urkunden Art. 9 ZGB (Hans Ulrich Walder, Einführung in das internationale
Zivilprozessrecht der Schweiz, § 12 N. 17 ff., S. 222 f.). Gemäss dieser
Bestimmung in Verbindung mit Art. 8 ZGB trägt deshalb grundsätzlich die
Behörde die Beweislast dafür, dass durch eine ausländische öffentliche
Urkunde bezeugte Tatsachen unrichtig sind. Dabei darf die Behörde allerdings
berücksichtigen, dass die erhöhte Beweiskraft öffentlicher Urkunden in der
besonderen Ausbildung und Glaubwürdigkeit der sie ausstellenden Beamten bzw.
Urkundspersonen liegt (Heinz Hausheer/Manuel Jaun, a.a.O., N. 98 zu Art. 8, 9
und 10 ZGB, S. 293). Wo diese innere Rechtfertigung nicht gegeben ist, ist
dies entsprechend zu würdigen. Insbesondere den amtlichen Bescheinigungen aus
Pakistan kommt keine grosse Beweiskraft zu, weil nach der langjährigen
Erfahrung von Zivilstandsbehörden, des Bundesamtes für Migration und des
Bundesgerichts Urkunden aus diesem Land wegen der dort herrschenden
Korruption leicht und häufig gefälscht werden. Diese Einschätzung der Lage in
Pakistan lässt zwar den Schluss nicht zu, dass hinsichtlich amtlicher
Urkunden aus diesem Land die Richtigkeitsvermutung gemäss Art. 9 ZGB generell
nicht Geltung hat. Indessen können an den Nachweis, dass eine Urkunde
gefälscht sei und der damit beurkundete Sachverhalt nicht zutreffe, keine
strengen Anforderungen gestellt werden. Überzeugende Indizien können genügen.
Die gleichen Vorbehalte wie gegenüber den Urkunden sind gegenüber den
Auskünften der Vertrauenspersonen der Botschaft zu machen. Solche Aussagen
können nicht Zeugenaussagen gleichgesetzt werden, zumal weder die Namen der
Vertrauenspersonen bekannt, noch abschliessende Abklärungen über deren
Vertrauenswürdigkeit möglich sind. Der Beschwerdeführer konnte ihnen weder
Ergänzungsfragen stellen, noch sich ein persönliches Bild über deren
Glaubwürdigkeit machen. Die Frage, wie zuverlässig die Auskünfte von
Vertrauenspersonen der Botschaft sind, ist selbst dann berechtigt, wenn sich
in der Vergangenheit gezeigt hat, dass auf diese Weise taugliche
Informationen erhältlich gemacht werden konnten. Sowohl die eingereichten
Urkunden, als auch die Berichte der Botschaft und die weiteren zur Erhellung
der Sachlage beigezogenen Indizien unterliegen der freien, d.h.
pflichtgemässen Beweiswürdigung durch die zuständigen Behörden. Das
Verwaltungsgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt.

3.
Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindet die Feststellung des Sachverhalts einer
richterlichen Behörde das Bundesgericht, wenn sie den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich
unrichtig sind eine Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung nicht
schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig
und augenfällig unzutreffend sind (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 286, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im
vorliegenden Fall nicht erfüllt.

3.1 Der Beschwerdeführer reichte bei der Schweizerischen Botschaft in
Islamabad eine Heiratsurkunde (Nikah Nama) ein, welche die am 1. Dezember
1996 erfolgte Eheschliessung mit E.________ beurkundete. Die Botschaft
übermittelte diese Urkunde zusammen mit einem ersten Amtsbericht vom 1. März
1997 den Schweizer Behörden. Nach diesem Bericht sind die vorgelegten Papiere
gefälscht und ist der Beschwerdeführer gar nie von E.________ geschieden
worden. In der Folge reichte der Beschwerdeführer das Original eines Divorce
Certificate vom 1. August 1990 ein und machte geltend, dass er am 31. Juli
1990 von E.________ geschieden worden sei. Ferner reichte er eine weitere
Heiratsurkunde (Nikah Nama) ein, welche beurkundete, dass E.________ am
15. Juni 1992 G.________ geheiratet habe. Mit einem Auszug aus dem
Todesregister machte er schliesslich geltend, dass G.________ am 16. August
1994 verstorben sei und E.________ somit im Zeitpunkt ihrer erneuten Heirat
mit dem Beschwerdeführer verwitwet gewesen sei. Diese zusätzlichen
Behauptungen waren nötig, weil nach islamischem Verständnis ein Mann seine
Ehefrau nur dann nochmals ehelichen kann, wenn diese in der Zwischenzeit
selber in einer anderen Ehe gewesen ist. In einem zweiten Ermittlungsbericht
vom 26. Dezember 1998, welche die Botschaft in Islamabad den schweizerischen
Behörden übermittelte, wurde ausgeführt, nach den Ermittlungen im Dorf sei
der Beschwerdeführer seit 1974 immer mit E.________ verheiratet gewesen.
Gestützt auf den beschafften Eheschein sei die Heirat am 31. Oktober 1973
erfolgt. Auch der zweite Bericht kommt gestützt auf die Würdigung der
eingereichten Dokumente und der Befragung von Nachbarn sowie weiterer
Auskunftspersonen zum Schluss, dass E.________ gar nie vom Beschwerdeführer
geschieden wurde und dass die behauptete Scheidung zunächst auch in den
Registern nicht verzeichnet war. Vielmehr sei eine Scheidung per 31. Juli
1990 erst nachträglich (nach den Abklärungen für den ersten Bericht)
eingetragen worden, und zwar von einer korrupten Behörde, welche vor Kurzem
wegen solcher Machenschaften vorübergehend suspendiert worden sei. Nebst dem
zuvor nicht existenten Scheidungsnachweis sei auch die behauptete Heirat mit
G.________ erst nachträglich eingetragen worden und deshalb erst im Rahmen
des zweiten Ermittlungsberichts vorgefunden worden. G.________ habe zwar
existiert und sei 1994 durch einen Elektrounfall zu Tode gekommen, er sei
aber nie mit E.________ verheiratet gewesen.

3.2 Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb in den Berichten die Namen
der Vertrauenspersonen der Botschaft und der weiteren Auskunftspersonen nicht
ausdrücklich genannt werden. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen keine Rügen
mehr. Die Berichte selber hat das Verwaltungsgericht ausführlich gewürdigt
und ist zum Schluss gekommen, dass gestützt bloss auf einen dieser beiden
Amtsberichte noch nicht abschliessend darauf geschlossen werden könnte, die
Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ sei nie geschieden worden
und bestehe ununterbrochen seit Anfang der Siebziger Jahre. Die beiden
Amtsberichte zusammen, die einerseits selbständig verfasst worden seien, sich
andererseits aber ergänzten und in den wesentlichen Punkten übereinstimmten,
bildeten aber gemeinsam ein wesentliches Indiz dafür, dass die amtlichen
Urkunden gefälscht seien und die Angaben über die ehelichen Verhältnisse
nicht zuträfen. Der Umstand, dass zunächst vom Heiratsjahr 1973 und
anschliessend gestützt auf den zusätzlich erhobenen Eheschein vom Heiratsjahr
1974 gesprochen worden sei, ohne dass das erste Datum bestritten worden sei,
spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Berichte, sondern wegen der
unaufgeforderten Korrekturbereitschaft eher für die Seriosität der Arbeit.
Diese Beweiswürdigung ist insgesamt nicht willkürlich und dem
Beschwerdeführer, der die Berichte bereits wegen der vorübergehenden
Unsicherheiten bezüglich des ursprünglichen Heiratsjahres und wegen der
Verheimlichung der Namen der Autoren und Auskunftspersonen als unglaubwürdig
ansieht, kann entsprechend nicht gefolgt werden.

3.3 Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, es gebe zusätzliche Indizien,
die dieses Ergebnis bestätigten. So gebe die Urkunde, welche die Heirat
zwischen G.________ und E.________ beurkundet, das Alter der Frau mit 34
Jahren an, während diese damals offensichtlich 38-jährig war. Gebe diese
Heiratsurkunde bereits derart grundlegende Personaldaten der angeblichen
Braut falsch wieder, müsse dies als zusätzliches Indiz dafür gewertet werden,
dass es sich dabei um eine Fälschung gehandelt habe. Es könne durchaus sein,
dass die Braut um vier Jahre verjüngt werden musste, um die Heirat mit dem
drei Jahre jüngeren Bräutigam glaubhaft zu machen. Der blosse Hinweis des
Beschwerdeführers, es handle sich dabei um einen Verschrieb, belegt keine
Willkür in der Beweiswürdigung.

3.4 Das Verwaltungsgericht hegt Zweifel an der Ehe zwischen E.________ und
G.________ vor allem aber auch deshalb, weil im (als nicht gefälscht
anerkannten) Auszug aus dem Todesregister von G.________ in der Spalte "Name
of Father, in case of married name of husband" der Vater und nicht die
angebliche Ehefrau eingetragen sei, was für einen Unverheirateten korrekt,
für einen Verheirateten aber unkorrekt sei. Es trifft zu, dass in dieser
Urkunde der Name der angeblichen Ehefrau fehlt. Der Beschwerdeführer weist
allerdings mit einem gewissen Recht darauf hin, dass im archaischen
Gesellschaftssystem Pakistans die Frauen keine bzw. lediglich eine sehr
untergeordnete Rolle spielen und dass in der fraglichen Rubrik lediglich nach
dem Vater bzw. "in case of married" nach dem husband (Ehemann) gefragt wird.
Dem Registerauszug kann demnach nichts Erhebliches zugunsten oder zulasten
des Zivilstandes von G.________ entnommen werden.

3.5 Das Verwaltungsgericht weist weiter darauf hin, dass die Heiratsurkunden
und das Divorce Certificate erst nachträglich in die Register eingetragen
worden seien und begründet dies. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts
Substantielles vor, was Willkür nachweisen würde. Er legt lediglich dar, dass
eine Eheschliessung und Scheidung zwar gemäss "Muslim Family Laws Ordinance"
eingetragen werden müsse, dass es sich jedoch lediglich um eine
Formvorschrift handle, deren Verletzung zwar strafrechtliche Konsequenzen
haben könne, jedoch keinen zwingenden Charakter habe, womit eine
Nichteinhaltung keinesfalls die Ungültigkeit zur Folge habe. Auch wenn diese
rechtliche Erörterung zutreffend sein sollte, durfte das Verwaltungsgericht
den Umstand, dass die fraglichen Urkunden erst nachträglich und im zeitlichen
Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eingetragen wurden, als Indiz
werten, dass es sich dabei um Fälschungen oder Falschbeurkundungen handelt.

3.6 Zusammenfassend durfte das Verwaltungsgericht gestützt auf die beiden
Berichte und die weiteren Hinweise zum Schluss gelangen, dass der
Beschwerdeführer keine genügende Urkunde vorgelegt hat, welche die behauptete
(Wieder-)Heirat des Beschwerdeführers mit E.________ belegt. Bei diesem
Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen, wie sie
Art. 25-27 IPRG i.V.m. Art. 32 IPRG für die Eintragung von Urkunden und
Entscheidungen verlangen, namentlich die Vereinbarkeit mit dem Ordre Public,
vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür in der
Beweiswürdigung darzutun, so dass die Beschwerde abgewiesen werden muss,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht von
Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: