Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.39/2007
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{T 0/2}
5A_39/2007 /blb

Verfügung vom 27. Februar 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 25, Postfach,
4001 Basel.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt
vom 13. Februar 2007.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Februar
2007 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des
Beschwerdeführers gegen seine damalige, d.h. am 30. Januar 2007 gestützt auf
Art. 397a ZGB verfügte Einweisung in die Klinik K.________ abgewiesen hat,
in den bereits am 6. Februar 2007 ergangenen Entscheid der
Psychiatrie-Rekurskommission, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen
seinen weiteren Aufenthalt in der Klinik gutgeheissen und angeordnet hat, der
Beschwerdeführer dürfe nicht weiter gegen seinen Willen in der Klinik
zurückbehalten werden,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die (mit dem
Entscheid der Rekurskommission vom 13. Februar 2007 bejahte) Rechtmässigkeit
des am 30. Januar 2007 erfolgten fürsorgerischen Freiheitsentzugs bestreitet,
dass indessen die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG ein
Rechtsschutzinteresse voraussetzt, d.h. ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung des Entscheids vom 13. Februar 2007 (Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass der Beschwerdeführer wegen der im Zeitpunkt der Einreichung (16. Februar
2007) seiner Beschwerde (auf Grund des Entscheids vom 6. Februar 2007) schon
beendigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch diese Massnahme nicht
mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des
erwähnten Entscheids besitzt (BGE 109 II 350),
dass höchstens noch ein Interesse an der Feststellung der behaupteten
Widerrechtlichkeit der inzwischen aufgehobenen fürsorgerischen
Freiheitsentziehung bestehen könnte,
dass aber ein solches Feststellungsinteresse deshalb kein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse begründet, weil nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die
Möglichkeit einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegeben ist und im
Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der widerrechtlichen Freiheitsentziehung
die behaupteten Rechtsverletzungen richterlich überprüft würden, wodurch auch
dem Erfordernis der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen
Instanz im Sinne von Art. 13 EMRK Genüge getan wird (BGE 118 II 254 E. 1c mit
Hinweisen),
dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich
unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
zuständig ist,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2007

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: