Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.399/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_399/2007/bnm

Urteil vom 4. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs,

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 7. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) wurden nach 25-jähriger,
traditionell geführter Ehe 1995 vom Bezirksgericht Werdenberg (SG)
rechtskräftig geschieden. Auf Grund einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung
wurde X.________ verpflichtet, Y.________ eine indexierte monatliche
Unterhaltsrente nach aArt. 151 ZGB von Fr. 2'800.-- bis zu ihrem Eintritt in
das AHV-Alter, danach unbefristet eine solche von monatlich Fr. 1'500.-- zu
bezahlen.
A.b Mit der Begründung, nach langer Arbeitslosigkeit kein Einkommen mehr
erzielen zu können, erhob X.________ (Kläger und Beschwerdeführer) 2004 eine
Abänderungsklage mit dem Antrag auf Aufhebung seiner Rentenverpflichtung.
Y.________ (Beklagte und Beschwerdegegnerin) erklärte sich mit einer Reduktion
auf Fr. 1'500.-- einverstanden. Das Kreisgericht hiess die Klage gut, soweit
sie anerkannt war, und wies sie im Mehrbetrag ab.

B.
Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 7. Juni 2007 die Berufung
des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ab und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten und eine Entschädigung für die Anwaltskosten der Beklagten.

C.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Er beantragt, ihn in Abänderung von Ziff. 2 Abs. 1 der mit Urteil des
Bezirksgerichts Werdenberg-Sargans vom 14. Dezember 1995 gerichtlich
genehmigten Scheidungskonvention zu verpflichten, der Beklagten ab dem 1.
Oktober 2004 bis Februar 2012 monatlich und monatlich im Voraus eine Rente von
Fr. 500.-- zu bezahlen; eine Anpassung der Rente an die Teuerung sei erstmals
auf Januar 2008 vorzunehmen; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Sache sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

D.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ist mit
Präsidialentscheid vom 19. Juli 2007 abgewiesen worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1; 131 III 667 E. 1).

1.2 Die vorliegende, von der unterliegenden Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG)
eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen
Endentscheid (Art. 75, 90 BGG). Sie betrifft eine vermögensrechtliche
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 116 II 493 E. 2a S. 495; Urteil 5C.94/2003
vom 17. Juli 2003, E. 1, in FamPra.ch 2004 S. 129), deren Streitwert bei
Kapitalisierung (Art. 51 Abs. 4 BGG) des vorinstanzlich noch strittigen (Art.
51 Abs. 1 lit. a BGG) Unterhalts den Betrag von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG erreicht. Auf die überdies rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG)
eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen kann eine Rechtsverletzung im Sinne der Art.
95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist deshalb weder durch die in der
Beschwerdeschrift erhobenen Argumente noch durch die vorinstanzliche Begründung
eingeschränkt; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder auch eine Beschwerde abweisen, indem es
seinem Urteil eine andere Begründung als jene der Vorinstanz zugrunde legt (BGE
130 III 136 E. 1.4 in fine, 297 E. 3.1). Angesichts der
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, deren Missachtung ein
Nichteintreten auf die Beschwerde nach sich zieht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
überprüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die erhobenen Rügen; es ist nicht
verpflichtet, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1).

2.2 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 133 III 545 E. 2.2).

2.3 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Mit dem Ausdruck der offensichtlichen Unrichtigkeit ist
Willkür gemeint (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Die Voraussetzungen für eine
Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des
Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen
überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder durch
eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG ermittelt worden ist, sind
strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. durch eine andere
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG zustande gekommen sind. Andernfalls
können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen
im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130
III 136 E. 1.4 S. 140). Art. 105 Abs. 2 BGG gelangt somit nur zur Anwendung,
wenn das Bundesgericht bei der Prüfung der erhobenen Rügen eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erkennt oder wenn eine
solche geradezu in die Augen springt. Das Bundesgericht ist aber aufgrund von
Art. 105 Abs. 2 BGG nicht gehalten, in den Akten nach entsprechenden
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu forschen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3
S. 254 f.; 133 IV 286 E. 6.2).

3.
3.1 Gemäss Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB gelangt vorliegend Art. 153 aZGB zur
Anwendung, der unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung oder Herabsetzung
einer Bedürftigkeitsrente vorsieht. Nach gefestigter Rechtsprechung unterliegen
indessen alle Unterhaltsrenten, ob sie auf Art. 151 oder auf 152 aZGB beruhen,
der Herabsetzung gemäss Abs. 2 von Art. 153 aZGB (vgl. dazu BGE 117 II 359 E. 4
S. 363 ff.).

3.2 Ein Begehren um Abänderung der Unterhaltsregelung kann nur Erfolg haben,
wenn dem Unterhaltspflichtigen der Nachweis gelingt, dass sich sein Einkommen
und Vermögen seit der Scheidung in erheblichem, dauerndem und im
Scheidungszeitpunkt nicht voraussehbarem Mass geändert hat (BGE 118 II 229 E.
2; 117 II 211 E. 5a S. 217, je mit Hinweisen). Ob diese Voraussetzungen im
konkreten Fall gegeben sind, muss anhand eines Vergleiches zwischen der
Situation zur Zeit der Abänderungsklage und der Sachlage im Zeitpunkt der
Scheidung, d.h. mit den damals bestehenden und den mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit voraussehbaren Verhältnissen ermittelt werden.

3.3 Vorliegend hat bereits die Beschwerdegegnerin eingesehen, dass sich die
Verhältnisse auf Seiten des Beschwerdeführers erheblich und dauernd verändert
haben, und entsprechende Zugeständnisse gemacht. Gestützt darauf hat der erste
Richter eine empfindliche Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge angeordnet. Die
Grundsatzfrage, ob eine Veränderung stattgefunden hat, stellt sich mithin nicht
mehr. Strittig ist hingegen weiterhin, wie weit die eingetretene Veränderung in
den Verhältnissen des Beschwerdeführers zu einer Herabsetzung der von ihm
geschuldeten Unterhaltsbeiträge führen muss: Nach Auffassung der kantonalen
Gerichte ist dies nur soweit der Fall, als die Unterhaltsgläubigerin dazu
eingewilligt hat. Der Beschwerdeführer hat aber eine vollumfängliche Aufhebung
seiner Verpflichtung bzw. vor Bundesgericht neu deren Herabsetzung auf
monatlich Fr. 500.-- (bis Februar 2012) verlangt.

4.
Das Kantonsgericht hat für seinen Entscheid, in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils den Beschwerdeführer weiterhin zur Leistung von
monatlichen Beiträgen in Höhe von Fr. 1'500.-- zu verpflichten, folgende
Umstände berücksichtigt.

4.1 Hatte die erste Instanz dem Beschwerdeführer Passivität in der Stellensuche
vorgeworfen, führt das Kantonsgericht ins Feld, der Beschwerdeführer habe den
ihm obliegenden Beweis für die Unmöglichkeit, die frühere Erwerbssituation
wiederherzustellen, nicht angetreten. Indem er nach Einstellung der Taggelder
die Stellensuche aufgegeben und sich dazu entschlossen habe, gewissermassen
vorzeitig in den Ruhestand zu treten, habe der Beschwerdeführer die Folgen
seines Handelns grundsätzlich selber zu tragen und könne sie nicht auf die
geschiedene Ehepartnerin abwälzen.
4.1.1 Anhand dieser Ausführungen kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht
gesagt werden, das Kantonsgericht habe das Argument, der Beschwerdeführer könne
in die Schweiz zurückkehren und hier wieder arbeiten, fallen gelassen. Die
tatsächliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Beweis der
Unmöglichkeit, eine neue Arbeitsstelle zu finden, gar nicht angetreten, bleibt
aufrecht. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag keine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung darzutun: Dass er sich während der letzten
Arbeitsphase und während der Arbeitslosigkeit ernsthaft um eine neue Anstellung
bemüht habe, ist eine Behauptung, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze
findet und durch die erste Instanz bestritten wurde; zudem ändert sie nichts am
Umstand, dass er nach seiner Ausmusterung einfach ins Ausland fuhr und damit
faktisch jede Stellensuche aufgab.
4.1.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Kantonsgericht zu diesem Thema
von ihm angebotene Beweise nicht abgenommen habe. Was den Amtsbericht des RAV
anbelangt, verweist er lediglich auf seine Klageschrift vom 29. November 2004.
Damit ist nicht dargetan, dass dieser Antrag vor Vorinstanz aufrecht gehalten
wurde: Die entsprechende Rüge muss folglich als nicht letztinstanzlich und
daher unzulässig gelten (Art. 75 Abs. 1 BGG). Was dieser Bericht allenfalls
hätte bekräftigen können, darüber kann der Beschwerdeführer übrigens nur
spekulieren. Was sodann die angeblich in der kantonalen Berufungsschrift
beantragte Expertise über den Arbeitsmarkt und der Cash-Artikel vom 15. März
2007 für neue Erkenntnisse gebracht hätten, erhellt aus der Beschwerdeschrift
nicht: Damit ist die wohl auf antizipierte Beweiswürdigung zurückzuführende
Ausserachtlassung dieser Beweise seitens des Kantonsgerichts nicht zu
beanstanden, und schon gar nicht als Verletzung des Rechts auf Beweis gestützt
auf Art. 8 ZGB zu ahnden. Zwar behauptet der Beschwerdeführer apodiktisch eine
unrichtige Würdigung der ins Recht gelegten Unterlagen, doch bezeichnet er sie
selber nicht als willkürlich und begründet den Vorwurf auch mit keinem Wort,
weshalb auf die Rüge gar nicht einzutreten ist (E. 2.2 vorne).

4.2 Als Alternativbegründung hat das Kantonsgericht sodann dafür gehalten,
selbst in der Annahme, der Beschwerdeführer könne heute keine neue Anstellung
mehr finden, erwüchsen ihm in Thailand Lebenskosten, die rund 40% der
schweizerischen entsprächen, mithin rund Fr. 1'000.-- pro Monat ausmachten;
diese Kosten könne er aus dem laufenden Vermögensertrag - geschätzt auf 3% von
rund Fr. 400'000.-- Freizügigkeitsguthaben - bestreiten. Für die auf Fr.
1'500.-- monatlich herabgesetzte Unterhaltsrente müsse er schlimmstensfalls das
Kapital anzehren. Solches werde in Lehre und Rechtsprechung vertreten und gelte
vorliegend als angemessen, insbesondere wenn die lange und für die
Beschwerdegegnerin lebensprägende Ehe sowie der Umstand berücksichtigt würden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Scheidung eine hälftige Teilung seiner
damaligen Freizügigkeitsanprüche auf Anrechnung an den Unterhaltsanspruch
abgelehnt und sich stattdessen zu einem höheren und unbefristeten
Unterhaltsbeitrag verpflichtet hatte: Wenn der Beschwerdeführer, der zunächst
eine Beteiligung an der gemeinsam erarbeiteten Vorsorge verweigert hatte, der
Beschwerdegegnerin hernach auch noch die daraus finanzierte Unterhaltsrente
entziehen dürfte, wäre sie doppelt benachteiligt. "Die Vorstellung, nach der
leichtsinnigen Preisgabe des früheren Lebensplans sei das vorzeitig in bar
bezogene Alterskapital für ihn allein bestimmt und sollte als eiserne Reserve
bis zu seinem statistisch zu erwartenden Tod reichen, weshalb die
Unterhaltspflicht gewissermassen schon auf Vorrat aufgehoben werden müsse,
läuft dem Grundgedanken der nachehelichen Solidarität offensichtlich zuwider".
4.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz angenommenen
Lebenskosten in Thailand als willkürlich und beruft sich auf andere Erhebungen
als jene, die das Kantonsgericht seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat. Er
zeigt aber nicht auf, diese alternativen Zahlen bereits vor Kantonsgericht
vorgetragen zu haben; sie sind damit neu und unzulässig, zumal der
Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht begründet, warum er ausnahmsweise
zu ihrer Anrufung berechtigt sein müsse (Art. 99 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon,
ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Erhebungen der UBS durch
die Vorinstanz regelmässig verwendet werden und deshalb erhöhte Relevanz
besitzen, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Überdies hatte das
Bundesgericht bereits Gelegenheit zu betonen, dass in der Praxis vorab diese
Erhebungen Verwendung finden (Urteil 5C.6/2002, vom 11. Juni 2002, E. 3a, nicht
veröffentlicht in BGE 128 III 257). Schliesslich stehen die
Billigkeitserwägungen, die das Kantonsgericht dazu bewogen haben, auf die
besonderen Umstände Rücksicht zu nehmen, unter welchen die Beschwerdegegnerin
anlässlich der Scheidung eine unbefristete Rente an Stelle einer Aufteilung der
Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers hinnahm, mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes durchaus im Einklang (Urteil 5C.163/2001 vom 18. Oktober 2001,
E. 2d).

Soweit auf sie eingetreten werden kann, ist die Rüge unbegründet.
4.2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert sodann das Kantonsgericht dafür, dass es
keine Verrentung vornahm, also entgegen dem Kreisgericht aus der ausbezahlten
Freizügigkeitsleistung keine rückkapitalisierte monatliche Rente errechnete.
Damit scheint er die Ansicht vertreten zu wollen, die von der ersten Instanz
errechneten Fr. 1'800.-- monatlich würden das Maximum darstellen, das er aus
dem erhaltenen Freizügigkeitskapital erwirtschaften könne, soll dieses aus
versicherungsmathematischer Sicht ausreichen; daraus könne er unmöglich seine
eigenen Lebenskosten bestreiten und darüber hinaus noch die festgelegte Rente
von monatlich Fr. 1'500.-- ausrichten. So verstanden, ist die Frage aber eine
Rechts- und keine Tatfrage, denn es geht darum, in welchem Ausmass ein
Vermögensverzehr zumutbar (und nicht objektiv möglich) sei. Der
Beschwerdeführer nennt jedoch keine Rechtsnorm, welche durch die kritisierte
Lösung verletzt worden wäre, sondern begnügt sich mit einem allgemein
gehaltenen und unergiebigen Vorwurf der Verletzung klaren Bundesrechts: Damit
ist das Bundesgericht ausser Stande, die korrekte Rechtsanwendung im Sinne von
Art. 95 BGG zu überprüfen. Auf die Rüge ist folglich nicht einzutreten (E. 2.1
vorne).
4.2.3 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf das minimale monatliche
Einkommen, das für die Erteilung eines Visums für Thailand heute und in naher
Zukunft vorzuweisen sei. Soweit darin überhaupt eine Rüge erblickt werden kann,
stützt sie sich auf neue Tatsachen, was ohne Nachweis, dass erst der Entscheid
der Vorinstanz dazu Anlass gab, unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG).

5.
Soweit auf sie eingetreten werden kann, ist die Beschwerde folglich abzuweisen,
unter Kostenfolge zu Lasten des unterlegenen Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin schuldet er hingegen nicht,
wurde doch Letztere nicht zu einer Stellungnahme vor Bundesgericht aufgefordert
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden