Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.394/2007
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5A_394/2007 /blb

Urteil vom 16. Juli 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, Klosterhof
1, 9001 St. Gallen.

Abrechnung, Verteilliste, Gebührenrechnung, Konkursprotokoll,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2007 des
Kantonsgerichts St. Gallen.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2007
des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) auf
eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Abrechnung und Verteilliste,
die Gebührenrechnung und die Konkursprotokolle (im Rahmen der
rechtshilfeweise vom Konkursamt K.________ für das Konkursamt L.________ im
Konkurs des Beschwerdeführers durchgeführten Liegenschaftsverwertung) nicht
eingetreten ist,
in das Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder sämtlicher Abteilungen des
Bundesgerichts (Ausstand "in corpore"),

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, zu der vom Beschwerdeführer verlangten
Revision einer Grundstückgewinnsteuerrechnung sei die Aufsichtsbehörde im
Verfahren nach Art. 17f. SchKG ebenso wenig zuständig wie zur Überprüfung der
(von den Gläubigern akzeptierten) Veranlagungsverfügung sowie der
rechtskräftigen, höchstens die Interessen des vorkaufsberechtigten Pächters
berührende Bewilligung des Landwirtschaftsamtes zum Erwerb eines
landwirtschaftlichen Grundstücks, sodann habe der Beschwerdeführer kein
schützenswertes Interesse an der Anfechtung des (nach seiner Auffassung eine
"Urkundenfälschung" darstellenden) Konkursprotokolls dargetan, schliesslich
bildeten die beanstandeten erhöhten Gebühren Teil der gesamten
Schlussabrechnung, die durch das Konkursamt L.________ aufgelegt werde und
bei der dortigen Aufsichtsbehörde angefochten werden könne,
dass sich das vom Beschwerdeführer einmal mehr allein zum Zweck der
Verzögerung der Zwangsvollstreckung gestellte Ausstandsbegehren als
missbräuchlich erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148
E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht zwar Willkür behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten
Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 19. Juni
2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und
c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkannt:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht St. Gallen,
Kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, und dem Konkursamt K.________
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2007

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: