Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.386/2007
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5A_386/2007 /blb

Urteil vom 16. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau,
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Rechtsverweigerung.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die als Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG entgegengenommenen
Eingaben, mit welchen sich der Beschwerdeführer - soweit für das
bundesgerichtliche Verfahren erheblich - über die Untätigkeit des
Obergerichts des Kantons Aargau bei der Behandlung seiner Klage vom 10. Juni
2007 auf sofortige Aufhebung des am 13. Oktober 2003 (durch den Gemeinderat
G.________ gestützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB) angeordneten vorläufigen Entzugs
der Handlungsfähigkeit seiner Mutter beschwert,

in Erwägung,

dass auf das allein zum Zwecke der Behinderung der Justiz gestellte und daher
missbräuchliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten
und die Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung nicht einzutreten ist
(BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass sich sodann die beim Obergericht des Kantons Aargau am 10. Juni 2007
erhobene Klage des Beschwerdeführers auf Aufhebung des vorläufigen Entzugs
der Handlungsfähigkeit seiner Mutter als gegenstandslos erweist, weil die
Mutter am 29. März 2007 durch das Bezirksgericht Zofingen entmündigt und
damit der Entzug der Handlungsfähigkeit durch die Entmündigung ersetzt worden
ist, wie das Bezirksamt Zofingen dies dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2007
mitgeteilt hat,
dass entgegen den (diesbezüglich den Begründungsanforderungen der Art. 42
Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügenden und ausserdem unbelegten)
Behauptungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, weshalb der
Entmündigungsentscheid vom 29. März 2007 "null und nichtig" sein soll,
dass es somit hinsichtlich der Klage vom 10. Juni 2007 zufolge ihrer
Gegenstandslosigkeit keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch
das Aargauer Obergericht geben kann und der Beschwerdeführer kein rechtlich
geschütztes Interesse an der Beurteilung der gerügten formellen
Rechtsverweigerung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass schliesslich die Entmündigung nicht direkt beim Bundesgericht, sondern
zunächst bei den kantonalen Behörden anzufechten wäre und erst gegen einen
letztinstanzlichen Entscheid dieser Behörden die Anrufung des Bundesgerichts
offen stünde (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass das Vorliegen eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids nicht
aktenkundig ist, weshalb zum Vornherein kein Anlass zur Eröffnung eines
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bezüglich der Entmündigung besteht,
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer als Sohn
seiner von den vormundschaftlichen Massnahmen betroffenen Mutter zur
Beschwerdeführung befugt ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
(Begehren auf Aufhebung des Entmündigungsentscheids) gegenstandslos wird,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2007

Im Namen der II. Zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: