Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.385/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_385/2007 /blb

Verfügung vom 2. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

1. X.________,
2.Verein V.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.Y.________,
2.Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jodok Wicki.

Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. Juni 2007 des
Gerichtspräsidiums Lenzburg.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 9. Juli 2007 gegen die Verfügung
vom 7. Juni 2007 des Gerichtspräsidiums Lenzburg,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 30. Juli
2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch den
Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP,
Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
verfügt:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Gerichtspräsidium Lenzburg und
dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: