Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.384/2007
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5A_384/2007 /bnm

Urteil vom 3. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

K.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Marlene Zeier-Aegerter,

gegen

B.________ (erste Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Thaler,

Abänderung des Scheidungsurteils; Kinderunterhalt,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 22. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
K. ________ (Ehemann), Jahrgang 1966, und B.________ (erste Ehefrau),
Jahrgang 1964, heirateten am 20. Juni 1991. Sie wurden Eltern der Kinder
S.________, geboren am 22. August 1992, und T.________, geboren am 22. Juli
1994. Das Bezirksgericht Bülach schied die Ehe. Es stellte die beiden Kinder
unter die elterliche Gewalt der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr
zwischen den Kindern und ihrem Vater. Für den Kinderunterhalt traf das
Bezirksgericht folgende Regelung:
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Juli 1999 an die Kosten des
Unterhalts und der Erziehung je Kind die folgenden, monatlich jeweils auf den
Ersten des Monats im voraus zahlbaren Beiträge zuzüglich allfällig
vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen:
vom     5.  -  12.  Altersjahr                                   Fr. 750.--
vom   13.  -  16.  Altersjahr                                   Fr. 850.--
vom   17.  Altersjahr bis zur vollen Erwerbsfähigkeit aufgrund des
ordentlichen Abschlusses der Erstausbildung, jedoch längstens bis zur
Vollendung des 24.  Altersjahres   Fr. 1'000.--.
Die Unterhaltsbeiträge waren mit einer Indexklausel versehen. Im Übrigen
genehmigte das Bezirksgericht die Vereinbarung der Ehegatten über die ehe-
und güterrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung. Das Urteil vom 26. November
1999 wurde am 22. Februar 2000 rechtskräftig. Seit Mai 2000 lebt und arbeitet
K.________ (Ehemann) in München. Er heiratete daselbst am 11. Mai 2001
C.________ (zweite Ehefrau), Jahrgang 1977. Aus seiner zweiten Ehe gingen
bisher drei Kinder hervor, nämlich U.________, geboren am 17. Februar 2002,
V.________, geboren am 3. April 2004, und W.________, geboren am 4. März
2007.

B.
Am 8. August 2002 leitete K.________ (fortan: Beschwerdeführer) den
Abänderungsprozess ein. Wegen Verminderung des Einkommens bei gleichzeitig
gestiegenen Lebenshaltungskosten begehrte er, seine Unterhaltspflicht
gegenüber den beiden Kindern aus erster Ehe mit Wirkung ab August 2002
aufzuheben bzw. die monatlichen Beiträge auf je Fr. 150.-- herabzusetzen.
B.________ (erste Ehefrau) (hiernach: Beschwerdegegnerin) schloss auf
Abweisung. Die Gerichte des Kantons Aargau hiessen die Begehren teilweise
gut. Das Obergericht listete die "monatlich vorschüssigen Unterhaltsbeiträge"
an die beiden Kinder auf und legte im Einzelnen anhand der zeitlichen
Staffelung gemäss dem Scheidungsurteil fest, welche teuerungsbereinigten
Beträge der Beschwerdeführer jeweilen zum Monatsbeginn zu bezahlen hat. Im
Ergebnis bedeutete die Gutheissung, dass der rechtskräftig festgelegte
Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder aus erster Ehe von je Fr. 750.-- auf
je Fr. 150.-- (August 2002 bis September 2003) bzw. Fr. 240.-- (Oktober bis
Dezember 2003) herabgesetzt wurde und dass nach Erreichen der Volljährigkeit
bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens bis zur Vollendung des
24. Altersjahres der monatliche Unterhaltsbeitrag statt Fr. 1'000.-- für den
Sohn S.________ Fr. 560.-- (September bis Dezember 2010) bzw. Fr. 150.-- (ab
Januar 2011) und für die Tochter T.________ Fr. 150.-- (ab August 2012)
betragen sollte. Die Begehren des Beschwerdeführers wurden hingegen
abgewiesen, was die Unterhaltspflicht für die Zeit ab Januar 2004 bis zur
Volljährigkeit der Kinder Ende August 2010 bzw. Ende Juli 2012 betraf (Urteil
vom 22. Mai 2007).

C.
Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Unterhaltsbeiträge an
die Kinder aus erster Ehe für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Dezember
2003 und ab Erreichen des Mündigkeitsalters auf je Fr. 150.-- herabzusetzen
bzw. zu bestätigen (Ziff. 1 und 3). Für die Zeit dazwischen stellt er dem
Bundesgericht folgendes Rechtsbegehren (Ziff. 2):
Es seien die Unterhaltsbeiträge für die Kinder S.________ und T.________
(1. Ehe) für die Zeit ab 1.1.2004 unter vollumfänglicher Berücksichtigung des
Barbedarfes - aufgrund des Kinderunterhaltskreisschreibens des Obergerichtes
des Kantons Aargau - eines jeden Kindes aus 2. Ehe und unter Hinzurechnung
von CHF 150.-- pro Monat infolge erhöhter Krankenkassenprämien sowie unter
Berücksichtigung der Kinderbetreuungs- und Kinderschulkosten entsprechend
festzulegen, je gestaffelt ab dem 13. und dem 17. Altersjahr (gemäss
Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 26.11.1999).
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind die
Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In formeller Hinsicht ergibt sich Folgendes:
1.1 Da das Obergericht nach dem 1. Januar 2007 entschieden hat, ist das
Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110)
anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die streitige Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 134 Abs. 2
i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB) betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und
eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der Streitwert von mindestens
Fr. 30'000.-- gemäss den obergerichtlichen Feststellungen überschritten wird
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Entschieden
hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) gegen
den Beschwerdeführer, der mit dem Antrag, seine Unterhaltspflicht gegenüber
den unmündigen Kindern der Beschwerdegegnerin auf monatlich je Fr. 150.--
herabzusetzen, unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76
Abs. 1 BGG).

1.3 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle seiner
Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Lautet es auf Zahlung von Geld,
ist das Begehren deshalb zu beziffern. Dieser Prozessgrundsatz galt in der
bisherigen Bundesrechtspflege (BGE 121 III 390 E. 1 S. 392) und gilt
weiterhin unter Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 42 Abs. 1 BGG;
vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1). Im Bereich des Kinderunterhalts erfüllen
Rechtsbegehren auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen
Leistungen die formellen Anforderungen nicht (BGE 75 II 333 Nr. 47; 79 II 253
E. 1 S. 255). Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung zu, wo sich aus der
Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid, ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Beschwerdeführer eine
Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 101 II 372 S. 373; 125 III 412
E. 1b S. 414). Das Rechtsbegehren-Ziff. 2 erfüllt diese Anforderungen nicht.
Ein Betrag für die Zeit ab Januar 2004 bis zur Mündigkeit der Kinder Ende
August 2010 bzw. Ende Juli 2012 wird - anders als vor Obergericht - nicht
beziffert und ist auch der Beschwerdeschrift nicht eindeutig entnehmbar. Der
Beschwerdeführer überlässt es dem Bundesgericht, die verfügbaren Geldmittel
zu berechnen, unter den fünf Kindern altersgerecht zu verteilen und damit das
- in Unterhaltsbelangen bestehende (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99) - Ermessen
auszuüben (vgl. S. 17 f. Ziff. 72-75 der Beschwerdeschrift). Darauf kann
nicht eingetreten werden. Zulässig sind hingegen die bezifferten
Rechtsbegehren-Ziff. 1 und 3 betreffend Kinderunterhalt für die Zeit bis Ende
Dezember 2003 und ab Erreichen des Mündigkeitsalters.

1.4 Die Beschwerde in Zivilsachen ist - wie bis anhin die eidgenössische
Berufung (BGE 123 III 213 E. 4 S. 216) - ein unvollkommenes Rechtsmittel. Der
angefochtene Entscheid wird nach Massgabe der im kantonalen Verfahren
festgestellten Tatsachen auf die richtige Anwendung des Bundesrechts hin
überprüft (Art. 105 ff. BGG). Die beschränkte Prüfungsbefugnis hat zur Folge,
dass vor Bundesgericht die Feststellung des Sachverhalts nur beschränkt
gerügt werden kann (Art. 97 Abs. 1 BGG) und neue Tatsachen und Beweismittel
nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die
erwähnte Voraussetzung für neue Vorbringen erfüllt sein soll (BGE 133 III 393
E. 3 S. 395). Desgleichen ist die Rüge offensichtlich unrichtiger
Feststellung des Sachverhalts zu begründen, d.h. - wie bis anhin (BGE 115 II
399 E. 2a S. 400) - die Feststellung und die Aktenstelle, mit der sie in
Widerspruch steht, genau anzugeben. Soll die Feststellung des Sachverhalts
auf einer Verletzung der im Unmündigenunterhalt geltenden Untersuchungsmaxime
(Art. 280 Abs. 2 ZGB) beruhen, hat der Beschwerdeführer darzutun
(vgl. BGE 118 II 50 E. 2a S. 52), inwiefern er seiner Mitwirkungspflicht
genügt und dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits vorgetragen und die
Beweismittel genannt hat (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413). Überdies ist
jeweilen zu begründen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Diesen formellen
Anforderungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu genügen, indem er vor
Bundesgericht einen vom vorinstanzlich festgestellten abweichenden, teilweise
auf neue Vorbringen gestützten Sachverhalt behauptet, ohne entsprechende
Rügen gegen die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts zu erheben und zu
begründen (BGE 133 IV 150 E. 1.3 S. 152; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254). Es wird
darauf im Sachzusammenhang hinzuweisen sein.

1.5 Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die - im Weiteren fristgerechte
(Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde eingetreten werden.

2.
Die Änderung des im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrags an ein
Kind richtet sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des
Kindesverhältnisses (vgl. Art. 134 Abs. 2 ZGB). Danach setzt das Gericht bei
erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag
eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2
ZGB). Zu vergleichen sind somit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung
mit den heutigen Verhältnissen, soweit deren künftige und seither tatsächlich
eingetretene Entwicklung nicht bereits bei der Bestimmung des
Unterhaltsbeitrags berücksichtigt wurde (BGE 128 III 305 E. 5b S. 310).
Vorausgesetzt ist eine dauernde und erhebliche Änderung der Verhältnisse (BGE
120 II 177 E. 3a S. 178). Die Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners
kann mit einer Zunahme der Belastung durch Unterhaltspflichten gegenüber
Kindern aus der neuen Ehe verbunden sein und eine Abänderungsklage begründen,
weil unterhaltsberechtigte Kinder im Verhältnis zu ihren objektiven
Bedürfnissen gleich zu behandeln sind (BGE 116 II 110 E. 4a S. 114) und
deshalb bei beschränkten finanziellen Mitteln die rechtskräftig festgesetzten
Unterhaltsbeiträge an die Kinder - hier - aus erster Ehe zu Gunsten der
Kinder aus zweiter Ehe herabzusetzen sind (BGE 127 III 503, nicht
veröffentlichte E. 2, in: FamPra.ch 2002 S. 417 ff. und Pra 2001 Nr. 175
S. 1059 ff.). Streitig im Abänderungsprozess war, ob und in welchem Umfang
sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verändert hat, weil die
Einnahmen gesunken (E. 3) und/oder die Ausgaben gestiegen sind (E. 4 und
E. 5), und wie sich die eingetretenen Veränderungen auf die rechtskräftig
festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge ausgewirkt haben (E. 6 hiernach).

3.
Für die Bestreitung der Unterhaltspflichten und des Familienbedarfs sind
folgende finanziellen Mittel zu berücksichtigen:
3.1 Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge hat laut Scheidungsurteil ein
monatliches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 6'300.-- zugrunde
gelegen. Das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen hat sich gemäss den
obergerichtlichen Feststellungen auf monatlich Fr. 3'812.-- in den Jahren
2001 bis 2003 belaufen und beträgt seit 2004 monatlich Fr. 6'720.-- (E. 7
S. 9 ff. des angefochtenen Urteils). Von diesen Einkommenszahlen geht auch
der Beschwerdeführer aus (S. 6 Ziff. 5-7 der Beschwerdeschrift und
Beschwerde-Tabellen 1-7).

3.2 Den Unterhalt der ihr zugeteilten Kinder sollte die Beschwerdegegnerin
durch Pflege und Erziehung, der Beschwerdeführer hingegen durch Geldzahlung
leisten, wie es Art. 276 Abs. 2 ZGB als Regel vorsieht. Davon ist das
Scheidungsgericht ausgegangen und hat die Beschwerdegegnerin deshalb nicht
zusätzlich zu einem Kinderunterhaltsbeitrag in Form von Geldzahlungen
verpflichtet. Lediglich im Rahmen des nachehelichen Unterhalts musste sich
die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von monatlich Fr. 725.-- anrechnen
lassen, das heute Fr. 780.-- beträgt. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht
gegen diese Feststellung. Er macht vielmehr geltend, das Obergericht habe
nicht abgeklärt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin
Kinderzulagen erhalte. Diese Kinderzulagen seien festzustellen, eventuell auf
Fr. 195.-- je Kind festzusetzen und bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge
für seine beiden Kinder aus erster Ehe zu berücksichtigen, gleich wie das von
ihm in Deutschland bezogene Kindergeld für seine drei Kinder aus zweiter Ehe
auf den Barbedarf angerechnet werde (S. 6 f. Ziff. 8-15, S. 15 Ziff. 55-62
und S. 17 Ziff. 74 der Beschwerdeschrift). Aufgrund seiner eigenen
Darstellung muss davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer mache die von
der Beschwerdegegnerin angeblich bezogenen Kinderzulagen vor Bundesgericht
erstmals geltend, obschon er zu entsprechenden Vorbringen bereits vor
Obergericht Anlass und Gelegenheit gehabt hätte, behauptet er doch, der
Fehler sei bereits dem erstinstanzlichen Abänderungsgericht unterlaufen.
Mangels näherer Begründung ihrer Zulässigkeit müssen die Vorbringen als neu
und unzulässig gelten (E. 1.4 hiervor).

3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, der künftig allenfalls erzielte
Lehrlingslohn seiner Kinder aus erster Ehe sei unterhaltsmindernd zu
berücksichtigen und zu diesem Zweck der Lehrvertrag seines Sohnes zu edieren,
der ab August 2008 eine Lehre beginnen werde (S. 18 Ziff. 75 der
Beschwerdeschrift). Der Unterhaltsbeitrag soll gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB
auch Einkünfte des Kindes berücksichtigen. Mit Blick darauf hätte begründeter
Anlass bestanden, im Rahmen der Mitwirkungspflicht entsprechende Tatsachen zu
behaupten und Beweisanträge zu stellen. Dem angefochtenen Urteil lässt sich
dazu indessen nichts entnehmen. Unter diesen Umständen haben die Vorbringen
des Beschwerdeführers als neu zu gelten. Sie sind unzulässig, da nicht erst
das angefochtene Urteil zu diesen Vorbringen veranlasst haben kann und der
Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges belegt (E. 1.4
hiervor).

3.4 Unangefochten steht fest, dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers
seit dem 1. Oktober 2003 ein monatliches Renteneinkommen von umgerechnet
Fr. 1'605.-- bezieht und noch bis Ende 2010 erhalten wird. Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Renteneinkommen seiner zweiten Ehefrau
dürfe nicht vollumfänglich herangezogen werden, würden doch dadurch indirekt
die Unterhaltsbeiträge an seine Kinder aus erster Ehe mitfinanziert.
Eventualiter sei das Renteneinkommen der zweiten Ehefrau nicht zu
berücksichtigen und sein Notbedarf allein, d.h. unter Ausklammerung des
Notbedarfsanteils seiner zweiten Ehefrau zu berechnen (S. 14 Ziff. 50-52 der
Beschwerdeschrift). Der Einwand ist nicht zu prüfen. Das Obergericht hat auf
Grund des internationalen Sachverhalts deutsches Recht angewendet (E. 8.1.3
S. 12) und ist danach zum Ergebnis gelangt, eine Gesamtrechnung von
Existenzminimum und Einkünften des Beschwerdeführers und dessen zweiten
Ehefrau samt Kinder erscheine als sachgerecht (E. 8.1.4 S. 12 f. des
angefochtenen Urteils). Das auf deutsches Recht gestützte Ergebnis ficht der
Beschwerdeführer nicht an. Er macht nicht geltend, es sei ausländisches Recht
nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht
vorschreibe (Art. 96 lit. a BGG). Ebenso wenig rügt er - in der vorliegend
vermögenrechtlichen Streitsache (E. 1.2 hiervor) - eine willkürliche
Anwendung des deutschen Rechts (vgl. Art. 96 lit. b BGG; BGE 133 III 446
E. 3.1 S. 447). Auf die beiden Fragen ist auch von Amtes wegen nicht
einzugehen, da für Verfassungsverletzungen das Rügeprinzip gilt (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397) und die Anwendung des
Kollisionsrechts mangels hinreichender Beschwerdebegründung zu keiner
Überprüfung Anlass gibt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133
II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es kann deshalb nicht beanstandet werden, dass das
Obergericht das Renteneinkommen der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers
berücksichtigt hat.

3.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflichten
gegenüber den Kindern aus erster Ehe und den Bedarf seiner heutigen Familie
aus dem Arbeitseinkommen zu decken (monatlich Fr. 3'812.-- bis 2003 und
Fr. 6'720.-- ab 2004). Einzubeziehen ist ferner das Renteneinkommen seiner
zweiten Ehefrau (monatlich Fr. 1'605.-- ab 1. Oktober 2003 bis Ende 2010).

4.
Um die Gleichbehandlung aller Kinder zu gewährleisten, hat das Obergericht
den Bedarf des Beschwerdeführers und seiner zweiten Ehefrau getrennt vom
Bedarf der Kinder aus zweiter Ehe berechnet (E. 8.2 und E. 8.3 S. 13 ff. des
angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer erhebt gegen die konkrete
Bedarfsberechnung mehrere Rügen:
4.1 Das Obergericht hat das gegenüber der Schweiz tiefere Preisniveau in
Deutschland berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, in München
sei der Lebensunterhalt genau so teuer wie in der Schweiz (hier: Zürich). Der
angewendete Kaufkraftvergleich einer schweizerischen Grossbank sei zudem
untauglich und habe keinen offiziellen Charakter (S. 9 f. Ziff. 23-26, S. 11
Ziff. 36-37 und S. 13 Ziff. 49 der Beschwerdeschrift).

Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland, ist bei der Bedarfsberechnung das
allenfalls tiefere oder höhere Niveau der dortigen Lebenskosten zu
berücksichtigen (Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N. 108 zu Art. 163 ZGB). Die
unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten werden
praxisgemäss anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw.
internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt (für Kinder: Wullschleger, in:
FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 14 zu Art. 285 ZGB; im Bereich des hier
anwendbaren Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten
anzuwendende Recht, SR 0.211.213.01: Schwander, Basler Kommentar, 2007, N. 24
zu Art. 83 IPRG, mit Hinweisen; ausführlich: Staudinger/Mankowski, Kommentar
zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: April 2003, N. 335 f. i.V.m. N. 339 sowie
N. 396 f., und Siehr, Münchener Kommentar, 4.A. München 2006, N. 214 f., je
im Anh I zu Art. 18 EGBGB). Verwendung finden die Erhebungen internationaler
Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift "Preise und
Löhne. Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt", letzte Ausgabe Zürich 2006)
oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (z.B. T 5.7.1 "Internationaler
Preisvergleich" 2004, in: Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2007, hrsg.
Bundesamt für Statistik, 114. Jg. Zürich 2007, S. 146). Ein
Lebenskostenvergleich für Deutschland aufgrund mehrerer Indizes wird vom
Bundesamt für Migration herausgegeben (in: Dossier "Leben / Arbeiten /
Sprachaufenthalt, Studium / Ruhestand in Deutschland", Ausgabe 5/2006,
S. 35).

Alle Indizes weisen für Deutschland tiefere Lebenskosten als in der Schweiz
aus. Das Obergericht hat auf den Kaufkraftvergleich der UBS AG abgestellt,
der das Preisniveau nicht nur für Deutschland im Durchschnitt, sondern auch
für einzelne Städte und insbesondere für München, den Wohnort des
Beschwerdeführers mit seiner Familie, angibt. Der Wert von 82.3 (Zürich:
100.0) ist für den Beschwerdeführer - im Vergleich mit den anderen Indizes -
günstig und auf seine Lebenshaltung zugeschnitten ("Urbaner Lebensstil mit
westeuropäischem Konsumverhalten und Familienwohnung"). Dass die
Bedarfsgruppe "Wohnen" im Referenzwarenkorb nur 18 % ausmacht, schadet nicht.
Der angenommene Wert von 82.3 (Zürich: 100.0) gibt das Preisniveau in München
ohne Miete wieder, die das Obergericht für den Beschwerdeführer vielmehr
konkret berechnet und ohne Abzug zugelassen hat. Nach dem Gesagten sind
Gründe weder ersichtlich noch dargetan, die gegen die Berücksichtigung der
tieferen Lebenshaltungskosten in München anhand des verwendeten
Kaufkraftvergleichs sprächen.

4.2 Das Obergericht hat die tatsächlichen Mietkosten von monatlich
Fr. 2'293.-- für den Beschwerdeführer mit seiner zweiten Ehefrau und den drei
Kindern nicht als übersetzt betrachtet. Zur Berechnung des Bedarfs für den
Beschwerdeführer und seine zweite Ehefrau hat es den Anteil an den Mietkosten
abgezogen, der auf die drei Kinder entfällt. In der zeitlichen Abfolge ihrer
Geburt hat das Obergericht diesen Wohnkostenanteil auf Fr. 300.-- für ein
Kind, auf Fr. 500.-- für zwei Kinder und auf Fr. 600.-- für drei Kinder
beziffert und im Bedarf des Beschwerdeführers mit seiner zweiten Ehefrau
deshalb Wohnkosten von Fr. 1'921.-- (ab August 2002), Fr. 1'721.-- (ab April
2004) und Fr. 1'621.-- (ab März 2007) eingesetzt (E. 8.3.3 S. 14 des
angefochtenen Urteils). Rein rechnerisch müssen die Beträge auf Fr. 1'993.--,
Fr. 1'793.-- und Fr. 1'693.-- lauten. Mit Grund rügt der Beschwerdeführer
diesbezüglich indessen keinen Rechnungsfehler, der sich auf das Ergebnis
auswirkte. Wie die verwendeten Zahlen zeigen, handelt es sich um einen
blossen Verschrieb, den das Bundesgericht als offensichtlich unrichtige
Feststellung von Amtes wegen berichtigen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer hält dagegen, der Wohnkostenanteil der Kinder betrage
statt Fr. 300.-- nur Fr. 210.--, statt Fr. 500.-- nur Fr. 348.-- und statt
Fr. 600.-- - zeitlich korrekt gestaffelt - Fr. 468.--, Fr. 538.-- und
Fr. 608.--. Seine Beträge will er der Rubrik "Unterkunft" im Kreisschreiben
der Kammer für Vormundschaftswesen betreffend Empfehlungen für die Bemessung
von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Kinderunterhaltskreisschreiben, S. 7;
Beschwerde-Beilage Nr. 10) entnehmen, weil das Obergericht auch anhand dieses
Kreisschreibens den Barbedarf der Kinder festgelegt und den Unterhalt
berechnet habe. Der Beschwerdeführer rügt, es gehe nicht an, ungleiche
Wohnkosten der Kinder zu berücksichtigen, je nach dem, ob der für ihren
Unterhalt massgebende Barbedarf oder ob sein Bedarf mit seiner zweiten
Ehefrau berechnet werde (S. 12 Ziff. 38-42 der Beschwerdeschrift).

Der Einwand ist grundsätzlich berechtigt. Das Obergericht hat den
Wohnkostenanteil offenkundig anhand der SchKG-Richtlinien festgelegt. Das
kann nur dort richtig sein, wo auch der Bedarf nach diesen Richtlinien
berechnet wird, hingegen nicht, wenn auf das Kinderunterhaltskreisschreiben
abgestellt wird, das abweichende Wohnkostenanteile der Kinder festlegt. Denn
die Berücksichtigung anderer als der dort festgelegten Wohnkosten verfälscht
den Betrag, der für Unterhaltszahlungen verfügbar ist. Je höher der auf die
Kinder entfallende Wohnkostenanteil angesetzt wird, desto kleiner wird der
Wohnkostenanteil bzw. Bedarf des Beschwerdeführers mit seiner zweiten Ehefrau
und desto grösser ist die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, d.h. die
Differenz zwischen Einkommen und Bedarf. Rechnerisch geht es um einen Betrag
von maximal Fr. 152.-- monatlich (Fr. 500.-- statt Fr. 348.--).

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Bedarf der Ehegatten seien die
Kosten des Studiums seiner zweiten Ehefrau sowie Kinderbetreuungs- und
Schulungskosten einzusetzen (S. 10 f. Ziff. 27-35 der Beschwerdeschrift). Das
Obergericht hat die behaupteten Kosten für Betreuung und Schulung nicht
berücksichtigt, da sich die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers mangels
Ausübung einer Erwerbstätigkeit vollumfänglich der Kinderbetreuung widmen
könne und da sich der Beschwerdeführer über den tatsächlichen Bestand der
besagten Kosten nicht ausweise (E. 8.3.6 S. 15 des angefochtenen Urteils). Es
kann dahingestellt bleiben, ob die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers zur
Zeit studiert oder ab welchem Zeitpunkt sie ihr Studium wieder aufnehmen
werden wird und inwiefern während einer mutterschaftsbedingten Beurlaubung
vom Studium die vollen Gebühren zu bezahlen sind. Zum Beweis der geltend
gemachten Kosten verweist der Beschwerdeführer auf seine Beilagenpakete
Nrn. 8 und 9. Es handelt sich dabei um Kopien seiner Faxmitteilungen an seine
Rechtsvertreterin vom Juli 2007, die somit erst nach dem Urteil vom 22. Mai
2007 im Hinblick auf dessen Anfechtung vor Bundesgericht versendet worden
sind. Sie werden im Abänderungsprozess offenkundig erstmals vor Bundesgericht
eingereicht, wiewohl sie zeitlich frühere Vorgänge belegen sollen und deshalb
ohne weiteres bereits im kantonalen Verfahren hätten beigebracht werden
können. Sie haben deshalb als neu und unzulässig zu gelten. Gegenteiliges
wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht dargetan (E. 1.4 hiervor).

4.4 Für die Berechnung seines Bedarfs verweist der Beschwerdeführer ganz
allgemein auf seine Tabellen 1-7, die Bestandteil der Beschwerdeschrift
bildeten (S. 9 Ziff. 19-22 der Beschwerdeschrift). Soweit er in diesen
Tabellen ohne nähere Begründung in der Beschwerdeschrift von den verbindlich
festgestellten Beträgen abweicht, kann darauf nicht eingetreten werden
(E. 1.4 hiervor).

4.5 Insgesamt muss die obergerichtliche Bedarfsrechnung lediglich mit Bezug
auf den Wohnkostenanteil der drei Kinder aus zweiter Ehe beanstandet werden
(E. 4.2 soeben). Es bleibt allerdings zu prüfen, ob die Abweichung die
begehrte Herabsetzung zu rechtfertigen vermag (E. 6 hiernach). Beachtet
werden muss zudem ein Verschrieb im gleichen Zusammenhang (E. 4.2 soeben). Im
Übrigen ist auf die obergerichtlichen Bedarfszahlen abzustellen (vgl. die
Zusammenfassung in E. 8.3.7 S. 15 f. des angefochtenen Urteils).

5.
Gegen die Berechnung des Barbedarfs seiner drei Kinder aus zweiter Ehe wendet
der Beschwerdeführer ein, die in Deutschland ausserordentlich hohen
Krankenkassenprämien seien unzureichend berücksichtigt worden. Die im
Kinderunterhaltskreisschreiben dafür vorgesehenen "Nebenkosten", die die
Krankenkasse mitumfassten, genügten nicht und auch die obergerichtliche
Kompensation über den Kaufkraftausgleich sei in quantitativer Hinsicht
ungenügend (S. 13 Ziff. 43-49 der Beschwerdeschrift).

Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2003 hat das Obergericht die Prämien
voll angerechnet (E. 9.2.3 S. 17). Für die daran anschliessenden
Berechnungsperioden hat es auf Grund der erheblich höheren
Krankenversicherungsprämien davon abgesehen, den Barbedarf gemäss
Kinderunterhaltskreisschreiben an das Münchener Preisniveau (82.3)
anzupassen. Der Beschwerdeführer belegt nicht, inwiefern dieser Ausgleich
rechnerisch ungenügend sein soll. Überschlagsmässig dürfte gelten, dass ein
Barbedarf für ein Kind von Fr. 766.-- statt von Fr. 630.-- angenommen wurde,
womit zu den Nebenkosten von Fr. 156.-- die Differenz von Fr. 136.--
hinzukommt und die Krankenkassenprämie von Fr. 208.-- gedeckt ist (E. 9.2.4
S. 17), dass ein Barbedarf für zwei Kinder von je Fr. 653.-- statt je
Fr. 537.-- angenommen wurde, womit zu den Nebenkosten von je Fr. 130.-- die
Differenz von je Fr. 116.-- hinzukommt und die Krankenkassenprämie von je
Fr. 208.-- gedeckt ist (E. 9.2.5 S. 17), und dass ein Barbedarf für drei
Kinder von je Fr. 556.-- statt je Fr. 457.-- angenommen wurde, womit zu den
Nebenkosten von je Fr. 113.-- die Differenz von je Fr. 99.-- hinzukommt und
die Krankenkassenprämie von je Fr. 208.-- gedeckt ist (E. 9.2.6 S. 18 des
angefochtenen Urteils). Durch das Weglassen des Kaufkraftausgleichs wäre bei
dieser Berechnungsweise die höhere Prämienlast ausreichend berücksichtigt
worden.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Krankenkassenprämien in der letzten
Phase, d.h. ab der Geburt des dritten Kindes von je Fr. 208.-- auf Fr. 216.--
anstiegen. Es entstünde damit eine ungedeckte Differenz von wenigen Franken,
die indessen hinzunehmen ist. Zum einen ist die Behauptung und das
dazugehörige Beweismittel (Beschwerde-Beilage Nr. 11) neu. Der
Beschwerdeführer hat in seiner letzten Eingabe an das Obergericht vom
19. März 2007 und damit nach der Geburt des dritten Kindes gleichbleibende
Krankenkassenprämien von je Fr. 208.-- (= Euro 130.09 x Fr. 1.60) behauptet
(S. 3 Ziff. 5) und tut nicht dar, weshalb er ausserstande gewesen sein soll,
die heute eingereichte Prämienkalkulation vom 22. März 2007 nicht bereits dem
Obergericht einzureichen, das am 22. Mai 2007 entschieden hat. Zum anderen
übersieht der Beschwerdeführer, dass der Barbedarf und die Nebenkosten gemäss
Kinderunterhaltskreisschreiben dem jeweiligen Alter der Kinder entsprechend
ansteigen, so dass die erwähnte Differenz nur kurze Zeit andauert und später
wieder mehr als ausgeglichen wird. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht
vor. Weitere Einwände gegen die Festsetzung des Bedarfs gemäss
Kinderunterhaltskreisschreiben erhebt der Beschwerdeführer nicht.

6.
Die Festsetzung des Unterhalts ist wie folgt zu prüfen:
6.1 Laut Rechtsbegehren-Ziff. 1 sind die Unterhaltsbeiträge für die Kinder aus
der ersten Ehe des Beschwerdeführers auf monatlich je Fr. 150.-- bis Ende
2003 festzusetzen. Streitig sind damit die Unterhaltsbeiträge für die Monate
Oktober, November und Dezember 2003, die das Obergericht auf je Fr. 240.--
bemessen hat. Für diesen Zeitraum besteht ein Fehlbetrag. Gemäss den
Feststellungen des Obergerichts deckt das Arbeitseinkommen des
Beschwerdeführers von Fr. 3'812.-- (E. 7.2.2 S. 10) den Bedarf von
Fr. 4'768.-- nicht (E. 8.3.7 S. 15). Unter Berücksichtigung des
Renteneinkommens der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 1'605.--
kann ein Überschuss von Fr. 649.-- monatlich errechnet werden (E. 9.1 S. 16).
Das Obergericht hat dafürgehalten, der Unterhalt sei nach den
SchKG-Richtlinien zu bemessen, da der Überschuss zur Deckung des Bedarfs der
Kinder nicht ausreiche. Es hat den betreibungsrechtlichen Notbedarf der -
damals noch drei - Kinder des Beschwerdeführers berechnet und den Überschuss
von Fr. 649.-- verhältnismässig aufgeteilt. Für die beiden Kinder aus erster
Ehe hat die Berechnung einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 240.-- ergeben
(E. 9.2.3 S. 17 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer stimmt dem
Obergericht zu, dass die Berechnung anhand der SchKG-Richtlinien zu erfolgen
hat und nicht auf das Kinderunterhaltskreisschreiben abzustellen ist (S. 17
Ziff. 69-71 der Beschwerdeschrift). Unter diesen Umständen kann es aber nicht
richtig sein, dass er in seiner Tabelle 1 den Wohnkostenanteil seines Sohnes
aus zweiter Ehe nach dem Kinderunterhaltskreisschreiben bemisst und gestützt
darauf dem Obergericht eine rechtsfehlerhafte Unterhaltsbemessung vorwirft.
Die Berechnung hat entweder nach den SchKG-Richtlinien oder anhand des
Kinderunterhaltskreisschreibens zu erfolgen (E. 4.2 hiervor). Sie kann
insoweit nicht beanstandet werden.

6.2 Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge ab Januar 2004 bis zum
Mündigkeitsalter der Kinder aus erster Ehe stellt der Beschwerdeführer keinen
formell genügenden Antrag (E. 1.3 hiervor). Seine Behauptung, es gäbe im
fraglichen Zeitraum keine Freibeträge (S. 14 Ziff. 53-54 der
Beschwerdeschrift), entbehrt im Übrigen der rechnerischen Grundlage, selbst
wenn die hiervor beanstandete Differenz beim Wohnkostenanteil von maximal
Fr. 152.-- monatlich (E. 4.2 hiervor) zu seinen Gunsten voll berücksichtigt
wird (vgl. E. 9.1 S. 16 und E. 9.2.4 -  9.2.6 S. 17 ff. des angefochtenen
Urteils).

6.3 Für die Zeit nach Erreichen des Mündigkeitsalters seiner beiden Kinder
aus erster Ehe beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz, dass der
Unterhalt seiner unmündigen Kinder aus zweiter Ehe demjenigen seiner mündigen
Kinder aus erster Ehe vorgehen müsse (S. 16 Ziff. 66-68 der
Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat den angerufenen Grundsatz
ausdrücklich beachtet und gestützt darauf die Unterhaltsbeiträge festgesetzt
(E. 9.2.6 und E. 9.2.7 S. 19 des angefochtenen Urteils). Mit dieser
Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, so
dass sich seine Beschwerde diesbezüglich als unzulässig erweist.

6.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Staffelung der
Unterhaltsbeiträge. Er wendet ein, Unterhalt sei ab dem ersten Tag des Monats
geschuldet, der dem Monat folge, in dem ein Kind geboren sei, und nicht am
ersten Tag des Monats, in dem ein Kind Geburtstag habe (S. 16 Ziff. 63-65 der
Beschwerdeschrift). Scheidungsurteil und Kinderunterhaltskreisschreiben
lassen Veränderungen des Unterhaltsbeitrags bzw. des Barbedarfs eines Kindes
mit der Vollendung eines bestimmten Altersjahres eintreten, d.h. am Tag vor
dem Geburtstag im betreffenden Jahr (vgl. Weber, Berner Kommentar, 2005,
N. 20 zu Art. 77 OR). Massgebend wäre damit der neue Unterhalt bzw. Barbedarf
ab dem Geburtstag bis Ende des Monats ("pro rata temporis") und anschliessend
für die folgenden Monate bis zur nächsten Alterskategorie. Aus Gründen der
Praktikabilität wird für den laufenden Unterhalt regelmässig nicht auf das
genaue Geburtsdatum, sondern auf den Monatsbeginn abgestellt, wovon auch der
Beschwerdeführer ausgeht. Dass es sich bei diesem Monatsersten um denjenigen
vor und nicht nach dem Geburtsdatum handelt, ergibt sich aus Art. 285 Abs. 3
ZGB, wonach der Unterhaltsbeitrag zum Voraus zu entrichten ist, und dem
Scheidungsurteil, wonach die Unterhaltsbeitragspflicht "auf den Ersten des
Monats im voraus" (Bst. A hiervor) zu erfüllen ist. Ihre Rechtfertigung
findet die Regelung darin, dass der unmittelbare Unterhalt (z.B. Unterkunft
und Ernährung u.ä.) ab dem betreffenden Geburtstag benötigt wird und nicht
auf das Monatsende aufgeschoben werden kann, weshalb die zu seiner
Finanzierung erforderliche Geldleistung, der sog. mittelbare Unterhalt, schon
vorher zur Verfügung stehen muss, d.h. bei der vorliegenden Streitfrage am
ersten Tag des Monats, in dem ein Kind Geburtstag hat (vgl. Hegnauer, Berner
Kommentar, 1997, N. 115, und Wullschleger, a.a.O., N. 83, je zu Art. 285 ZGB,
mit Hinweisen). Darauf hat das Obergericht im Ergebnis abgestellt.

6.5 Insgesamt kann die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen des
Abänderungsprozesses - jedenfalls auf Grund der Vorbringen des
Beschwerdeführers - nicht beanstandet werden.

7.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die vorstehenden Erwägungen, wonach die Rügen des
Beschwerdeführers zur Hauptsache unzulässig (vgl. insbesondere E. 1.3 und
E. 1.4 hiervor) und für den Rest unbegründet sind, verdeutlichen, dass die
gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege muss deshalb
abgewiesen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: