Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.382/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_382/2007/don

Urteil vom 25. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Präsidentin des Bezirksgerichts B.________.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht) vom 30. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Zwischen Y.________ (als Klägerin) und X.________ (als Beklagter) ist vor dem
Bezirksgericht B.________ ein Gerichtsverfahren betreffend Ungültigkeit bzw.
Herabsetzung erbrechtlicher Verfügungen hängig. Mit Eingabe vom 23. Oktober
2006 erklärte X.________, sie lehne Bezirksgerichtspräsidentin Z.________ wegen
Befangenheit ab.

Das Ausstandsbegehren wurde mit Urteil des Bezirksgerichts B.________ vom 4.
Januar 2007 abgewiesen.

Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht)
am 30. Mai 2007 ab.

B.
Mit einer als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82 ff. des BGG" bezeichneten Eingabe vom 4. Juli 2007 ist X.________ an das
Bundesgericht gelangt. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts
aufzuheben, und verlangt ausserdem (dem Sinne nach), ihr Ausstandsbegehren sei
gutzuheissen.

Es ist keine Vernehmlassung zur Beschwerde eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf ein
Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292; 131 III 667 E. 1 S.
668 f., mit Hinweisen).

1.1 Angefochten ist ein selbständig eröffneter, letztinstanzlicher Entscheid
über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Es handelt
sich um einen Zwischenentscheid. Bei solchen folgt der Rechtsweg demjenigen der
Hauptsache (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2). Streitigkeiten
betreffend die Ungültigkeit bzw. die Herabsetzung erbrechtlicher Verfügungen
sind Zivilsachen vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1 BGG). Ein Entscheid
der vorliegenden Art ist demzufolge mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar,
sofern der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG).

1.2 Ungeachtet der Bestimmung von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG fehlt im
angefochtenen Entscheid die Angabe des Streitwertes, und auch die Beschwerde
enthält keinen entsprechenden Hinweis. Das Bundesgericht hat deshalb den
Streitwert nach Ermessen festzusetzen (Art. 51 Abs. 2 BGG). Auch wenn für die
Bestimmung des Streitwerts bei einer Ungültigkeitsklage nicht die Höhe des
Gesamtnachlasses massgebend ist, sondern der Betrag, um den der Erbanspruch des
klagenden Erben sich gegebenenfalls erhöhen oder verringern würde (vgl. BGE 78
II 181 E. b S. 183; Georg Messmer/Hermann Imboden, Die eidgenössischen
Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 84 mit Fn 27), ist angesichts der
im Verlaufe der Vergleichsverhandlungen genannten Zahlen davon auszugehen, dass
die Grenze von 30'000 Franken ohne weiteres erreicht ist.

1.3 Trotz ihrer unzutreffenden Bezeichnung als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die - von der im Sinne von Art. 76
Abs. 1 lit. b BGG beschwerten Person rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG)
aufgegebene - Eingabe nach dem Gesagten als Beschwerde in Zivilsachen
entgegenzunehmen (dazu BGE 133 III 462 E. 2.1 S. 465 f.).

2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Unter dieses fallen auch verfassungsmässige
Rechte des Bundes (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447; 133 I 201 E. 1 S. 203).

2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist deshalb weder durch die in der Beschwerdeschrift erhobenen
Argumente noch durch die vorinstanzliche Begründung eingeschränkt; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem geltend gemachten Grund gutheissen, eine
Beschwerde aber auch mit einer von der vorinstanzlichen Argumentation
abweichenden Begründung abweisen. Angesichts der in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
festgelegten allgemeinen Begründungspflicht prüft das Bundesgericht allerdings
grundsätzlich nur die erhobenen Rügen. Es ist auf jeden Fall nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu
untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 133 III 545 E.
2.2 S. 550; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) - klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393, E. 6 S.
397, und 545, E. 2.2 S. 550; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Wird eine willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist
neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des
Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese offensichtlich
unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner
Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer kann sich mit anderen Worten nicht darauf beschränken, den
bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen
oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären.
Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz, die
den dargelegten Anforderungen nicht genügen, ist nicht einzutreten. Vorbehalten
bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG,
die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255).

2.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (im
gleichen Sinne schon die Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 128 I 354
E. 6c S. 357 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die
erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln
erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

3.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Kantonsgericht den Sachverhalt
unrichtig festgestellt und von ihr vorgetragene Argumente nicht in Erwägung
gezogen habe; gestützt auf die so festgehaltenen Tatsachen habe es alsdann den
falschen Schluss gezogen, in den von ihr vorgebrachten Ereignissen lägen keine
objektiven Umstände, die zu einer Parteilichkeit der Bezirksgerichtspräsidentin
führen könnten. Indessen unterlässt sie Rechtsbestimmungen zu nennen, die von
der Vorinstanz verletzt worden sein sollen. Ob die Eingabe den vom Gesetz an
die Begründung einer Beschwerde gestellten Anforderungen überhaupt genügt,
braucht nicht abschliessend erörtert zu werden: Selbst wenn davon ausgegangen
würde, die Beschwerdeführerin mache dem Sinne nach einerseits eine willkürliche
Sachverhaltsermittlung und damit eine Verletzung von Art. 9 BV und andererseits
eine Missachtung ihres Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches
Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) geltend, wäre der Beschwerde kein Erfolg
beschieden:

3.1 In ihren Vorbringen zur kantonsgerichtlichen Sachverhaltsermittlung macht
die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend, die Würdigung der tatsächlichen
Gegebenheiten durch die Vorinstanz sei vollkommen unhaltbar (vgl. oben E. 2.2).
Sie begnügt sich vielmehr damit, ihre eigene Sicht der Dinge vorzutragen.
Soweit sie sich darüber aufhält, dass ihre im kantonalen Verfahren angebrachten
Rügen nicht korrekt wiedergegeben worden seien, sind ihre Ausführungen von
vornherein unbehelflich, da das angefochtene Urteil nicht auf ihrer Meinung,
sondern auf den Motiven des Kantonsgerichts beruht. Dass die
Bezirksgerichtspräsidentin gegen die Beschwerdeführerin ausfällig geworden sei,
nachdem diese am 28. Oktober 2004 einen zweiten Vergleichsvorschlag abgelehnt
habe, wurde von den kantonalen Instanzen nicht festgestellt. Aus dem Umstand,
dass die abgelehnte Richterin auf die von der Beschwerdeführerin in ihrem
Schreiben vom 7. November 2004 erhobenen Vorwürfe nicht reagierte, ist im
Übrigen keineswegs auf die Richtigkeit der Anschuldigung zu schliessen: Es
bestand für die Richterin keine Pflicht, auf das besagte Schreiben zu
reagieren. Ohne Willkür durfte das Kantonsgericht den nicht nachgewiesenen
Vorwurf ausser Acht lassen.
3.2
3.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV (und der Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die
in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite hat), hat der Einzelne Anspruch darauf,
dass seine Sache von einem durch das Gesetz geschaffenen, zuständigen,
unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände
entschieden wird (BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3 mit Hinweisen). Liegen bei objektiver
Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie
verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen).
3.2.2 Dass ein Richter den Parteien Vergleichsvorschläge unterbreitet, ist nach
der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu beanstanden, so lange er
nicht etwa eine durch den Prozess erst noch abzuklärende Tatsache als schon
erwiesen ansieht oder sich bereits in einer Art festgelegt hat, dass Zweifel
darüber bestehen, ob er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage auf
Grund weiterer Abklärungen noch zugänglich wäre (BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119 f.
mit Hinweisen).
3.2.2.1 Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe vor dem Kantonsgericht darauf
hingewiesen, dass die Bezirksgerichtspräsidentin sich gar nie eine vorläufige
Meinung gebildet habe. Fest steht, dass die abgelehnte Richterin verschiedene
Vergleichsvorschläge formuliert hat und sich zur Sache folglich eine Meinung
hat bilden müssen. Sollte die Beschwerdeführerin der Auffassung sein, es habe
sich dabei lediglich um die Meinung der Beschwerdegegnerin gehandelt, legt sie
nicht dar, woraus sich dies ergeben soll. Der Umstand, dass in einer bestimmten
Vergleichsverhandlung die Sichtweise der Gerichtspräsidentin derjenigen der
Beschwerdegegnerin näher lag als derjenigen der Beschwerdeführerin, vermag im
Übrigen noch keine Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen und
unparteiischen Richter darzutun.
3.2.2.2 Das Vorbringen, die Bezirksgerichtspräsidentin hätte gar keine
Vergleichsvorschläge unterbreiten dürfen, weil es im Hauptverfahren lediglich
um die Gültigkeit bzw. Herabsetzbarkeit letztwilliger Verfügungen gehe, grenzt
an Mutwilligkeit: Es stand der Beschwerdeführerin von allem Anfang an frei,
diesen Standpunkt zu vertreten und solchen Vergleichsverhandlungen
fernzubleiben. Sie brachte indessen ihrerseits Vorschläge ein, so dass sie mit
dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf ein nicht zu schützendes
widersprüchliches Verhalten an den Tag legt. Widersprüchlich ist die Haltung
der Beschwerdeführerin auch insofern, als sie von der abgelehnten Richterin
einerseits verlangt, sie hätte sich im Hinblick auf Vergleichsvorschläge eine
eigene Meinung bilden müssen, in anderem Zusammenhang jedoch den Standpunkt
vertritt, dass sie gar nicht im Stande gewesen sei, solche Vorschläge zu
machen, weil die Parteien bereits vor Klageanhebung lange und erfolglos
verhandelt hätten und die betreffenden Akten der Richterin nicht vollständig
bekannt gewesen seien. Es ist sodann unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin
der Erwägung des Kantonsgerichts, der Richter sei frei darin, je nach dem
weiteren Verlauf des Verfahrens auf einen Vergleichsvorschlag zurückzukommen
und diesen neuen Erkenntnissen anzupassen, entgegenhält, sie habe die
Vorinstanz darauf hingewiesen, dass es solche nie gegeben habe: Der Erklärung
des Kantonsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass dieses davon ausgegangen wäre,
es hätten sich neue Erkenntnisse ergeben.
3.2.2.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht ferner vor, dass es
ihre Rüge nicht in Erwägung gezogen habe, wonach die Bezirksgerichtspräsidentin
anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 28. Oktober 2004 nicht den von der
Beschwerdegegnerin schriftlich eingereichten Vergleichsvorschlag vom 25. Mai
2004 zur Sprache gebracht habe, sondern gleich von einer von dieser am
Verhandlungstag vorgetragenen "unpräjudiziellen Berechnung" ausgegangen sei.
Soweit sie zu den Einzelheiten des beanstandeten Vorgehens auf ihre beim
Bezirksgericht eingereichte Eingabe vom 7. November 2004 verweist, kommt sie
den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach und sind ihre
Vorbringen daher von vornherein unbeachtlich. Mit der vorinstanzlichen
Auffassung, die Gerichtspräsidentin sei sowohl in der Bildung ihres
Meinungsprozesses als auch darin frei gewesen, welche Standpunkte der Parteien
sie in einen Vergleichsvorschlag aufnehme, setzt sich die Beschwerdeführerin in
keiner Weise auseinander. So nennt sie beispielsweise selbst keine Regel, die
den Richter verpflichten würde, Vergleichsvorschläge der Parteien chronologisch
zu behandeln. Auch sonst macht sie keine Umstände namhaft, aus denen sich
ergäbe, dass die Bezirksgerichtspräsidentin etwa noch abzuklärende Tatsachen
als schon erwiesen angesehen oder sich im Sinne der oben angeführten
Rechtsprechung in unzulässiger Art festgelegt hätte.

4.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten
abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird als Beschwerde in
Zivilsachen entgegengenommen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Präsidentin des Bezirksgerichts
B.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Gysel