Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.377/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_377/2007 /blb

Urteil vom 10. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Vizepräsident,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Ausstand im Aberkennungsprozess,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Mai 2007 des
Kantonsgerichtsvizepräsidenten.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Mai 2007
des Kantonsgerichts St. Gallen (Vizepräsident),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit abweisendem, zufolge Nichtabholens bei der Post
als am 1. August 2007 zugestellt geltendem (Art. 44 Abs. 2 BGG)
Wiedererwägungsentscheid vom 24. Juli 2007 samt Nachfristansetzung gemäss
Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender - Verfügung vom 10. Juli
2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr.
1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 27. August
2007 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass das vom Beschwerdeführer vor Ablauf der Nachfrist eingereichte
Fristerstreckungsgesuch in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar
bezeichneten Frist ebenso abgewiesen wird wie sein nach Fristablauf
gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch, weil kein unverschuldetes Hindernis
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nachgewiesen ist,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der
Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen
wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Armenrechtsverfügung vom 10.
Juli 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht
eingetreten worden wäre,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 108
Abs. 1 lit. c BGG), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält,
allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich
missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkannt:

1.
Die Gesuche um Fristerstreckung und um Fristwiederherstellung werden
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Gerichtspräsident G.________ und dem
Kantonsgericht St. Gallen (Vizepräsident) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: