Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.376/2007
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5A_376/2007 /blb

Urteil vom 6. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Unentgeltliche Rechtspflege für eine Appellation
gegen ein Scheidungsurteil,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Juni 2007 des
Obergerichts des Kantons Luzern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Juni 2007
des Obergerichts des Kantons Luzern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 25. Juli
2007: Art. 64 Abs. 1 BGG) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 26. Juli 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 10. Juli 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 27. August 2007 in bar
zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3)
entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der
Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei
oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10
Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der
Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag
fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist eine weitere Eingabe
eingereicht hat, worin er um Wiedererwägung der (sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 25. Juli 2007 ersucht,
dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts
vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 25. Juli 2007, auf die
verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse
in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und
auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis
der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen
wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 25. Juli 2007
dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht
eingetreten worden wäre,
erkannt:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: