Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.374/2007
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5A_374/2007 /blb

Urteil vom 28. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Rapp.

Angel Leander Steven Giancamilli,
Beschwerdeführer,
handelnd durch Maura Giancamilli und Stefan Zahner.

Namensänderung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Angel Leander Steven Giancamilli, geboren am 24. November 1999, ist der Sohn
von Maura Giancamilli, geborene Martinazzi detto Botter, und Stefan Zahner.
Diese leben zusammen mit ihm in einer Hausgemeinschaft. Mit Beschluss der
Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 15. Februar 2001 wurde den Eltern
die gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 298a Abs. 1 ZGB über Angel
Leander Steven übertragen. Die Mutter trägt den Namen ihres früheren
Ehemannes, von dem sie seit dem Jahre 1996 geschieden ist.

B.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 beantragten Maura Giancamilli und Stefan Zahner
im Namen von Angel Leander Steven (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem
Gemeindeamt des Kantons Zürich, es sei ihm im Sinne einer Namensänderung zu
bewilligen, fortan den Familiennamen "Zahner" zu führen. Nachdem das
Gemeindeamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2006 empfohlen
hatte, das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit zurückzuziehen, und dieser an
seinen Begehren festgehalten hatte, wies die Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich sein Gesuch mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 sowie
die dagegen erhobene Einsprache vom 9. November 2006 mit Verfügung vom
8. Januar 2007 ab. Der Beschwerdeführer gelangte an das Obergericht des
Kantons Zürich, das mit Beschluss vom 31. Mai 2007 seinem Rekurs nicht
stattgab und die regierungsrätliche Verfügung vom 8. Januar 2007 bestätigte.

C.
Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht am 4. Juli 2007 Beschwerde in
Zivilsachen mit dem Antrag eingereicht, den obergerichtlichen Beschluss
aufzuheben und die verlangte Namensänderung zu bewilligen. Es wurde keine
Vernehmlassung eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen den obergerichtlichen Beschluss, mit dem die verlangte Namensänderung
kantonal letztinstanzlich verweigert worden ist, kann die Beschwerde in
Zivilsachen ergriffen werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3, Art. 75 Abs. 1
BGG).

2.
Die Namensänderung setzt wichtige Gründe voraus (Art. 30 Abs. 1 ZGB). In
seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesgericht solche bejaht, wo
aufgrund des Namens die aussereheliche Geburt erkennbar wurde; in diesen
Fällen habe das Kind ein legitimes Interesse daran, seinen Namen mit
demjenigen der sozialen Familie in Einklang zu bringen (statt vieler: BGE 119
II 307 E. 3c S. 309). Die Änderung des Familiennamens wurde regelmässig auch
dort bewilligt, wo ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter
lebte und diese ihren früheren Namen wieder annahm (vgl. BGE 109 II 177;
110 II 433) oder wo die Mutter wieder heiratete und das Kind in die mit dem
Stiefvater neu gegründete Familie aufnahm (vgl. BGE 99 Ia 561).
In jüngerer Zeit ist das Bundesgericht von dieser Praxis abgewichen. So hat
es mit BGE 121 III 145 die Berufung eines Kindes abgewiesen, das mit seiner
Mutter und deren Konkubinatspartner, der zugleich Vater des Kindes ist, in
Hausgemeinschaft lebte. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass sich die
Beurteilung ausserehelicher Kindesverhältnisse durch die Gesellschaft
verändert habe und deshalb nicht mehr damit argumentiert werden könne, die
Übernahme des väterlichen Namens vermöge generell den sozialen Nachteilen zu
begegnen, welche diese Kinder wegen des Namensunterschieds in Kauf zu nehmen
hätten; angesichts des bereits seit einigen Jahren eingetretenen
Sinneswandels lasse sich nicht mehr schon allein in der Tatsache eines
stabilen Konkubinatsverhältnisses zwischen der Mutter als Inhaberin der
elterlichen Gewalt und dem Konkubinatspartner als leiblichem Vater ein
wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB erblicken (E. 2c S. 148). In
die gleiche Richtung hatte schon das Urteil 5C.113/1993 vom 12. August 1993,
E. 2c, gewiesen: Dort war festgehalten worden, dass mit dem allgemeinen
Hinweis des Kindes, es diene seinem Wohl, in Namenseinheit mit Mutter und
Stiefvater zu leben, kein wichtiger Grund für die Änderung des Familienamens
dargetan sei.
In BGE 124 III 401 hat das Bundesgericht erkannt, ein Kind geschiedener
Eltern, das unter der elterlichen Gewalt der Mutter stehe und in deren durch
Wiederheirat gegründeter neuer Familie lebe, habe nur bei Vorliegen
besonderer Umstände Anspruch auf Annahme des Familiennamens des Stiefvaters.
Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil 5C.163/2002 vom 1. Oktober 2002
bestätigt, wonach auch die Kinder geschiedener Eltern, welche allein mit
ihrer Mutter als der Inhaberin der elterlichen Sorge in einem Haushalt
lebten, zur Annahme des mütterlichen Namens konkret aufzuzeigen hätten,
inwiefern ihnen durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens
des leiblichen Vaters Nachteile erwüchsen (E. 2.2).
In BGE 132 III 497 hat das Bundesgericht sodann entschieden, der Umstand,
dass ein Kind unverheirateter Eltern beim Vater aufwachse und diesem nach
Art. 298 Abs. 2 ZGB die elterliche Sorge übertragen worden sei, stelle einen
wichtigen Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB für den Erwerb des
väterlichen Namens dar. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der
Entstehungsgeschichte von Art. 271 Abs. 3 ZGB sowie aus dem vom Gesetz
hergestellten Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Namensgebung. Auch
die Regel in Art. 270 Abs. 2 ZGB, wonach das Kind unverheirateter Eltern von
Gesetzes wegen den Namen der Mutter erhalte, beruhe auf dem Gedanken, dass
ein solches Kind normalerweise bei der Mutter aufwachse, zu der es engere
Beziehungen als zum Vater habe.

3.
Das Obergericht hat erwogen, dass im vorliegenden Fall eine Namenseinheit des
Beschwerdeführers nur entweder mit der Mutter oder mit dem Vater möglich sei.
Eine analoge Anwendung von Art. 271 Abs. 3 ZGB auf die Fälle der gemeinsamen
elterlichen Sorge erscheine weder aufgrund der Intention des Gesetzgebers
noch aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts als zulässig. Die
Anerkennung der gemeinsamen elterlichen Sorge unverheirateter Eltern als per
se wichtiger Grund für eine Namensänderung führte zu einer weitgehenden
Aufweichung der Regelung in Art. 270 Abs. 2 ZGB sowie des Grundsatzes der
Unabänderlichkeit des einmal erworbenen Namens. Da es für den Erwerb des
Namens der Mutter durch ein Kind unverheirateter Eltern gemäss Art. 270
Abs. 2 ZGB unerheblich sei, ob der Mutter die elterliche Sorge zustehe, sei
aus der Sicht des Gesetzgebers nicht in erster Linie entscheidend, ob die
Mutter die (alleinige) elterliche Sorge habe oder nicht, sondern ob das Kind
dauernd nicht bei der Mutter, sondern allein beim Vater aufwachsen werde.
Massgeblich für eine aus Art. 271 Abs. 3 ZGB abgeleitete Namensänderung sei
das Bestehen einer Lebensgemeinschaft des Elternteils und des Kindes. Eine
solche sei jedoch auch bei stabilen Konkubinatspaaren gegeben, welche nicht
die gemeinsame elterliche Sorge hätten. Insgesamt sei eine Namensänderung
ausschliesslich aufgrund gemeinsamer elterlicher Sorge und eines Konkubinates
der Eltern nicht zulässig; vielmehr sei in Anwendung der neuen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Namensänderung von Kindern stabiler
Konkubinatspaare erforderlich, dass zusätzlich konkrete und ernsthafte
Nachteile nachgewiesen würden.

4.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht grundsätzlich gegen die jüngere
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich nicht allein in der Tatsache
eines stabilen Konkubinatsverhältnisses zwischen den Eltern ein wichtiger
Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB erblicken lässt (s. den oben zitierten
BGE 121 III 154 E. 2c S. 148). Indes führt er gegen die Argumentation des
Obergerichts an, es liege aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner
Eltern ein in analoger Anwendung von Art. 271 Abs. 3 ZGB per se wichtiger
Grund für die Änderung seines Namens vor.

4.1 In der Lehre wird auf die Praxis in einzelnen Kantonen hingewiesen,
wonach die gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern in analoger
Anwendung von Art. 271 Abs. 3 ZGB per se als wichtiger Grund für die
Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB zu betrachten ist (vgl. Bühler,
Basler Kommentar, N. 30 zu Art. 270 ZGB). Bühler stimmt dieser kantonalen
Praxis insbesondere für den Fall zu, dass das Konkubinatspaar aus triftigen
Gründen daran gehindert ist, eine Ehe einzugehen. Auch nach
Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo liegt ein wichtiger Grund für die Änderung des
Namens eines Kindes vor, wenn dieses unter der gemeinsamen elterlichen Sorge
seiner unverheirateten Eltern steht (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 399). Schliesslich
vertreten Meier/Stettler die Auffassung, bei der Rechtsprechung zur
Namensänderung sei die neue Bestimmung betreffend das gemeinsame elterliche
Sorgerecht zu berücksichtigen (Meier/Stettler, Droit de la filiation, Tome
II: Effets de la filiation [art. 270 à 327 CC], 3. Aufl., Zürich 2006, S. 103
Rz. 186).

4.2 Indes sprechen gewichtige Gründe gegen eine analoge Anwendung von
Art. 271 Abs. 3 ZGB auf die Fälle, in welchen ein Kind mit seinen
unverheirateten Eltern in einer Hausgemeinschaft lebt und diese die
gemeinsame elterliche Sorge haben.

4.2.1 Eine solche Auslegung von Art. 271 Abs. 3 ZGB stünde im Widerspruch zum
Grundsatzentscheid des Gesetzgebers, den Familiennamen unwandelbar
auszugestalten (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 15 zu Art. 270 ZGB). Diesem
Grundsatzentscheid entspricht die für das Namensrecht zentrale Regel, dass
Namensänderungen nur aus wichtigen Gründen zuzulassen sind (Art. 30 Abs. 1
ZGB).

4.2.2 Sodann ist es einem Kind unverheirateter Eltern gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Falle eines stabilen elterlichen
Konkubinats nur möglich, den Namen seines Vaters anzunehmen, wenn ihm aus der
Weiterführung seines Namens konkrete und ernsthafte soziale Nachteile
erwachsen (BGE 121 III 145 E. 2c S. 148). Nähme man beim Vorliegen
gemeinsamer elterlicher Sorge per se einen wichtigen Grund für eine
Namensänderung an, so würde das Kind unverheirateter Eltern mit gemeinsamer
elterlicher Sorge gegenüber einem Kind unverheirateter Eltern mit
ausschliesslicher elterlicher Sorge der Mutter besser gestellt. Ihm stünde
sowohl die Möglichkeit offen, den Namen der Mutter beizubehalten, als auch
die, unter Berufung auf die gemeinsame Sorge seiner Eltern den väterlichen
Namen zu erwerben.
Eine solche Bevorzugung wäre nicht zu rechtfertigen, da eine derartige
Verknüpfung von Sorgerecht und Name kaum dem Willen des Gesetzgebers
entsprechen dürfte. So wurde in BGE 132 III 497 E. 4.4.1 S. 501 festgehalten,
für den Erwerb des Familiennamens der Mutter durch das Kind unverheirateter
Eltern gemäss Art. 270 Abs. 2 ZGB sei nicht erforderlich, dass der Mutter die
elterliche Sorge zustehe. Auch die Botschaft zum neuen Scheidungsrecht
enthält keinen Hinweis darauf, dass sich die Einführung der gemeinsamen
elterlichen Sorge für unverheiratete Paare gemäss Art. 298a ZGB auf das Recht
der Namensänderung auswirke (zur Bestimmung in Art. 298a ZGB vgl.
BBl 1996 I 162 f.).
4.2.3 Weiter setzt die für die Anwendbarkeit von Art. 271 Abs. 3 ZGB
erforderliche Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater voraus, dass
die Mutter unmündig, entmündigt oder gestorben oder ihr die elterliche Sorge
entzogen ist sowie dass das Kindeswohl eine Übertragung der elterlichen Sorge
auf den Vater erfordert (Art. 298 Abs. 2 ZGB). Wie in BGE 132 III 497
E. 4.4.1 S. 501 dargelegt, ist für diese Übertragung der elterlichen Sorge an
den Vater gemäss Art. 298 Abs. 2 ZGB praktisch erforderlich, dass das
aussereheliche Kind dauernd nicht bei der Mutter aufwachsen wird. Aufgrund
dieser besonderen Beziehung zum leiblichen Vater soll das aussereheliche Kind
nicht gemäss Art. 270 Abs. 2 ZGB den Namen der Mutter tragen müssen; vielmehr
soll es ihm - zur Erleichterung der Integration in die Familie - offen
stehen, durch Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB) den Namen des leiblichen
Vaters zu erwerben, bei dem es aufwächst.
Auch die Entstehungsgeschichte von Art. 271 Abs. 3 ZGB zeigt, dass die Norm
auf die Fälle anwendbar ist, in welchen die Namen von sorgeberechtigtem
Elternteil und Kind divergieren. So enthielt der Entwurf des Bundesrates zur
Revision der Bestimmungen über das Kindsverhältnis in Art. 30 Abs. 2 E ZGB
eine Bestimmung, welche die wichtigen Gründe für eine Namensänderung
ausdrücklich regelte. Dabei wurde der Fall genannt, dass eine unmündige
Person einen andern Familiennamen trägt als der Elternteil, unter dessen
elterlicher Gewalt oder Obhut sie aufwächst (Art. 30 Abs. 2 Ziff. 3 E ZGB;
BBl 1974 II 93, 133). Auch wenn der Gesetzgeber schliesslich davon abgesehen
hat, die wichtigen Gründe in Art. 30 ZGB einzeln aufzuführen, nimmt Art. 271
Abs. 3 ZGB auf den Wortlaut des bundesrätlichen Entwurfs Bezug und ist
entsprechend auszulegen (vgl. BGE 132 III 497 E. 4.3 S. 501).
Haben beide Eltern die elterliche Sorge über das Kind inne, so ist eine
Namenseinheit des Kindes ohnehin nur entweder mit der Mutter oder mit dem
Vater möglich, sodass in jedem Fall eine Divergenz zum Namen eines der beiden
Elternteile besteht. Somit kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge die
Namenseinheit und die damit verbundene Erleichterung der Integration in die
Familie des sorgeberechtigten Elternteils nicht als Argument für die Annahme
eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung angeführt werden.
Eine Namensänderung nach Art. 271 Abs. 3 ZGB setzt daher voraus, dass die
elterliche Sorge gemäss Art. 298 Abs. 2 ZGB ausschliesslich auf den Vater
übertragen worden ist.

4.2.4 Wie das Bundesgericht im bereits erwähnten BGE 121 III 145 E. 2c S. 148
festgehalten hat, hat sich die Beurteilung ausserehelicher Kindesverhältnisse
durch die Gesellschaft grundlegend verändert, sodass eine Übernahme des
väterlichen Namens auch nicht mehr damit begründet werden kann, die
betreffenden Kinder seien wegen des Namensunterschiedes sozialen Nachteilen
ausgesetzt.

4.3 Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, es lägen für seine
Eltern triftige Gründe dafür vor, keine Ehe einzugehen. Der Beschwerdeführer
beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass sich sein Vater bei
Verheiratung mit der Mutter bei der Berechnung seiner IV-Rente deren
Einkommen anzurechnen lassen hätte. Dieser Einwand wurde vom Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht erhoben, obwohl die Frage einer
möglichen Eheschliessung der Eltern bereits Gegenstand des Verfahrens vor der
Direktion der Justiz und des Innern war.
Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und
Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer den
erwähnten Umstand bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen
können, kann dieser nicht mehr vorgebracht werden.

5.
Der Beschwerdeführer hat somit konkret aufzuzeigen, inwiefern ihm durch die
Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens der Mutter Nachteile
erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht
gezogen werden können (BGE 121 III 145 E. 2c S. 148).

5.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein wichtiger Grund im Sinne von
Art. 30 Abs. 1 ZGB gegeben, wenn das Interesse des Namensträgers an einem
neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der
Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen
Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen
überwiegt. Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und
erleichtern; es sollen diesem aus seinem Namen nicht wirkliche Nachteile oder
erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 276 E. 1 S. 277). Die
Namensänderung hat mithin den Zweck, ernstliche Nachteile zu beseitigen, die
mit dem bisherigen Namen verbunden waren. Zur Bewilligung einer
Namensänderung können hauptsächlich moralische, geistige oder seelische
Gründe führen (BGE 108 II 1 E. 5a S. 4; 124 III 401 E. 2b S. 402). Eine
Namensänderung fällt insbesondere in Betracht, wenn der Name als lächerlich,
hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird (BGE 120
II 276 E. 1 S. 277). Ein die Änderung des Namens rechtfertigendes Interesse
des Beschwerdeführers kann mit andern Worten darin bestehen, nicht des Namens
wegen dem Spott ausgesetzt zu sein.
Somit beurteilt sich die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30
Abs. 1 ZGB gegeben sei, nach objektiven Kriterien. Für die Entscheidung
massgebend sind einzig sachliche Gesichtspunkte, nicht vom Gefühl bestimmte
Kriterien (Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl., Bern 2002, S. 114
Rz. 230). Eine Namensänderung aus rein subjektiven Gründen fällt ausser
Betracht (Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl.,
Bern 2001, S. 132 Rz. 427; Bühler, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 30 ZGB).

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Name Giancamilli sei anstössig,
weil die wenigsten Leute wüssten, wie er auszusprechen oder zu schreiben sei.
Mit der Führung dieses Familiennamens sei er in der Deutschschweiz in Beruf
und Politik einer steten Benachteiligung ausgesetzt.

5.2.1 Wie im Urteil 5C.163/2002 vom 1. Oktober 2002, E. 3.2, festgehalten
worden ist, genügt es für die Annahme eines wichtigen Grundes für eine
Namensänderung nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich die Befürchtung
äussert, er könnte aufgrund seines Namen in seinem Fortkommen behindert
werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer konkrete, durch seinen Namen
hervorgerufene Behinderungen im Fortkommen darzulegen.

5.2.2 In der Beschwerde fehlen jegliche konkreten Hinweise auf entsprechende
negative Erfahrungen. Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass der
Familienname immer wieder falsch geschrieben werde, vermag einen Anspruch auf
Namensänderung nicht zu begründen. Auch legt der Beschwerdeführer nicht
weiter dar, worin die stete Benachteiligung in Beruf und Politik in der
Deutschschweiz besteht. Im Übrigen dürfte die Führung eines italienischen
Familiennamens kaum mit einer negativen Beeinflussung des persönlichen oder
beruflichen Umfelds verbunden sein. Daher hat das Obergericht zu Recht allein
deswegen keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung anerkannt.

5.3 Sodann führt der Beschwerdeführer an, er trage einen Familiennamen, zu
welchem er keinen Bezug habe bzw. dessen einziger Bezug darin bestehe, dass
er der Name des früheren Ehemannes seiner Mutter sei.

5.3.1 Im Urteil 5C.97/2004 vom 23. Juni 2004, E. 3.3, hat das Bundesgericht
zur Frage Stellung genommen, ob der Umstand, dass ein Kind den Namen des von
seiner Mutter geschiedenen Ehemannes trägt, welcher im familiären Umfeld des
Kindes stark ablehnende Reaktionen auslöst, einen wichtigen Grund für eine
Namensänderung darstellt. Dabei hielt es fest, dass es bei der Beurteilung
des wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht darum gehen könne, dem
familiären Umfeld des Kindes - das mit ihm ohnehin unter Verwendung des
Vornamens verkehrt - zu ersparen, an den von der Mutter geschiedenen Ehemann
erinnert zu werden. Das Institut der Namensänderung sei weder dazu bestimmt
noch dafür geeignet, das Kind vor einer negativen Einstellung des nächsten
Umfelds gegenüber dem früheren Ehemann seiner Mutter zu schützen.
Auch wenn dieser Entscheid den Fall betraf, dass das Kind den Namen seines
leiblichen Vaters trug, lassen sich die erwähnten Grundsätze auf die
vorliegende Konstellation übertragen: Entscheidend für eine Namensänderung
nach Art. 30 Abs. 1 ZGB können ausschliesslich objektive Gründe sein. Eine
Namensänderung aus rein subjektiven Gründen - zumal aus einer negativen
Einstellung des nächsten Umfelds des Kindes - ist dagegen abzulehnen.

5.3.2 Ins Leere stösst auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe zu
seinem Namen keinen Bezug: Da seine Mutter den entsprechenden Familiennamen
trägt und er diesen aufgrund von Art. 270 Abs. 2 ZGB erhalten hat, besteht
für ihn durchaus ein Bezug zu seinem Namen.

5.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, ohne die Namensänderung
gehe der Familienname des Vaters verloren, was mit einem kulturellen Verlust
verbunden sei.
Wie das Bundesgericht in BGE 108 II 247 entschieden hat, kann selbst das
Interesse einer berühmten Familie daran, dass ihr Name nicht ausstirbt, nicht
als wichtiger Grund für eine Namensänderung vorgebracht werden. Der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte kulturelle Verlust stellt daher keinen per
se wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Im Übrigen legt der
Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwieweit der Familienname des Vaters
tatsächlich in seiner Existenz gefährdet wäre.

6.
Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht Bundesrecht
verletzt haben könnte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: