Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.373/2007
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5A_373/2007 / zga

Urteil vom 30. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Oliver Gafner,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Fürsprecher Samuel Gruner.

Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 1. Juni 2007.

Sachverhalt:
A.aMit Eheschutzentscheid vom 20. April 2007 stellte der Gerichtspräsident 3
des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen fest, dass der gemeinsame Haushalt
von Y.________ und X.________ seit dem 1. November 2006 aufgehoben worden sei
und die eheliche Liegenschaft vorläufig dem Ehemann zur Nutzung zugewiesen
werde. Ferner stellte der Eheschutzrichter das gemeinsame Kind Z.________
(geb. 1995) unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des
Vaters. Er verurteilte den Vater unter anderem zur Bezahlung von
Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 2'895.--.
A.b Die von X.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Bern
(Appellationshof, 2. Zivilkammer) eingereichte beschränkte Appellation mit
dem Antrag, die Höhe des monatlichen Unterhaltsbeitrags sei auf Fr. 2'298.--
inklusive Kinderzulage herabzusetzen, hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 1.
Juni 2007 wurde X.________ verurteilt, an Y.________ und die Tochter
Z.________ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von total Fr.
2'895.-- pro Monat - zusammengesetzt aus Fr. 950.-- Kinderanteil, Fr.
1'775.-- Frauenanteil und Fr. 160.-- Kinderzulage - zu bezahlen
(Dispositiv-Ziffer 3).

B.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen
Entscheids aufzuheben und er sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin
einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'362.-- inklusive Kinderzulagen zu bezahlen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz
anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Sache betrifft die Anordnung von Eheschutzmassnahmen im Sinne von
Art. 172 ff. ZGB und dabei ausschliesslich die Festsetzung der Geldbeiträge,
die der eine Ehegatte dem anderen während des Getrenntlebens schuldet
(Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es liegt damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
BGG) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, wobei der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.-- betragen muss (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG). Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1
lit. d BGG geht aus dem angefochtenen Urteil kein Streitwert hervor.
Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1
BGG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin und der gemeinsamen Tochter
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'895.-- zugesprochen.
Der Beschwerdeführer begehrt eine Reduktion von Fr. 533.--. Die Dauer der
Unterhaltspflicht im Massnahmeverfahren ist ungewiss. Wird der Streitwert
nach Art. 51 Abs. 4 BGG berechnet, so wird der vom Gesetz geforderte
Streitwert erreicht, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt.

1.3 Eheschutzentscheide gelten nach der Rechtsprechung als vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5), so dass nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Deshalb
gelangen die Art. 95 und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur
Anwendung. Die hier gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der
subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Wie dort (Art. 118
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 116 BGG) kommt eine Berichtigung oder Ergänzung
der Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls hier nur dann in Frage, wenn die
kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird Letzteres
geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert
darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9
BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder
sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 6 S.
397; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40,
mit Hinweisen). Demnach prüft das Bundesgericht auch weiterhin nur klar und
einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Hingegen tritt es
auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht
der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er
anhand des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser
im Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3).

2.
Der Beschwerdeführer rügt vorerst, die Vorinstanz habe das hypothetische
Einkommen der Beschwerdegegnerin nicht wie von ihm beantragt von Fr. 650.--
auf Fr. 1'750.-- erhöht. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von 50% als
Reinigungskraft sei zumutbar. Das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem
es das Einkommen der Beschwerdegegnerin lediglich von 10 auf knapp 20% erhöht
habe.

2.1 Das Obergericht hat dazu ausgeführt, gemäss der bisherigen Lebensführung
der Ehegatten sei der Beschwerdeführer voll berufstätig gewesen, während sich
die Beschwerdegegnerin ein bescheidenes Sackgeld zuverdient habe. In den
Beruf als Verkäuferin sei sie während des Zusammenlebens nicht zurückgekehrt.
Gemäss ihren Angaben suche sie sich nun eine Stelle.

Die Vorinstanz fährt fort, die Lehre anerkenne, dass in einer Ehe mit Kindern
im Grundschulalter der allein erziehende Ehegatte stärker beansprucht werde
und es ihm in einer nur noch auf zwei Jahre angelegten Trennungszeit
regelmässig nicht zuzumuten sei, einen Erwerb aufzunehmen oder auszuweiten
(Rolf Vetterli, FamKomm Scheidung, Herausgeberin Ingeborg Schwenzer, Bern
2005, N 24 zu Art. 176 ZGB, S. 580). Dies treffe vorliegend zu. Dennoch habe
die Vorinstanz die Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin ausgeweitet auf
ein hypothetisches Einkommen von Fr. 650.--, was von dieser akzeptiert worden
sei. Darauf sei sie zu behaften. Von einer Zuverdienstehe könne bei dem
geringen Stundenaufwand und Erwerbseinkommen der Ehefrau während des
Zusammenlebens jedenfalls nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht ein
überstürzter Stellenwechsel verlangt werden könne (Rolf Vetterli, a.a.O.).
Damit sei weiterhin von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 650.--
auszugehen. Dieses erscheine im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens angemessen.

2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Besonderen ein, ohne eine Einigung
über den Verbleib der Liegenschaft werde eine Scheidung faktisch nicht
möglich sein. Die Trennungszeit der Parteien sei demnach entgegen der Ansicht
der Vorinstanz keinesfalls nur auf zwei Jahre festgelegt. Der Unterhalt müsse
damit bereits im vorliegenden Verfahren unter Einbezug der Kriterien für den
nachehelichen Unterhalt bemessen werden.

2.2.1 Von vornherein fehl geht die Bezugnahme auf BGE 128 III 65 ff., denn in
diesem Urteil hat es das Bundesgericht als willkürlich angesehen, einer
41-jährigen und von jeglicher Kinderbetreuung befreiten Ehefrau, die bis
anhin zu 20% erwerbstätig gewesen war, nicht zuzumuten, ihre Erwerbstätigkeit
während der voraussichtlich mehrjährigen Trennungszeit allenfalls sogar auf
100% auszudehnen, sofern dies aufgrund der Arbeitsmarktlage möglich ist. Der
Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass keine Zuverdienstehe vorgelegen
und die Beschwerdegegnerin eine 12-jährige Tochter zu betreuen hat, weshalb
das angeführte Präjudiz nicht massgeblich sein kann.

2.2.2 Das Bundesgericht hat entschieden, dass im Eheschutzverfahren eine
Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen
ist, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen
Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen,
wenn die vorhandenen finanziellen Mittel - allenfalls unter Rückgriff auf
Vermögen - trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte
nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit
unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen
Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes
zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130
III 537 E. 3.2 S. 542).
Gemäss dem Entscheid des Gerichtspräsidenten von Aarberg, auf den die
Vorinstanz hinweist, arbeitete die Ehefrau stundenweise als Raumpflegerin an
zwei, drei Orten während der Schulzeit und verdiente monatlich 300 bis 400
Franken. Die Beschwerdegegnerin wird angehalten, Fr. 650.-- zu verdienen,
also in etwa das Doppelte. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in
diesem Umfang liegt noch im richterlichen Ermessen, vor allem in
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ehefrau seit 1992 nicht mehr als
Verkäuferin gearbeitet hat, sondern gelegentlich Reinigungsarbeiten
ausgeführt hat. Gemäss Ingeborg Schwenzer (FamKomm Scheidung, Bern 2005, N.
59 zu Art. 125 ZGB, S. 256), worauf der Beschwerdeführer sich beruft, dürfte
bei einem Kind zwischen 10 und 16 Jahren eine Teilzeiterwerbstätigkeit von
50% zumutbar sein. Mit dieser Lehrmeinung vermag der Beschwerdeführer nicht
hinreichend darzutun (E. 1.3 hiervor), inwiefern die von der Vorinstanz
getroffene Regelung vor der Verfassung nicht Stand halten soll. Denn eine
materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur
dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu
vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen; 120 Ia 369 E. 3a S. 373).
Eine Bundesrechtsverletzung liegt somit nicht vor.

3.
Ferner rügt der Beschwerdeführer, es sei unhaltbar und willkürlich, dass die
Vorinstanz ihm die Auslagen für den Arbeitsweg nicht zu seinem Zwangsbedarf
hinzugerechnet habe.

3.1 Das Obergericht hat seine Auffassung wie folgt begründet: Gemäss
Zusatzvereinbarung zur Lohnvereinbarung vom 17. Januar 2006 solle mit der
monatlichen Spesenentschädigung von Fr. 425.-- die Vertretung des Chefs
während ca. sechs Wochen im Jahr sowie die Brunnenmeisterstellvertretung,
zusätzliche Arbeitszeit und der Gebrauch des persönlichen Mobiltelefons für
das Geschäft abgegolten werden. Zu Recht wende die Beschwerdegegnerin ein,
dass diese Tätigkeiten mit AHV-pflichtigem Lohn abzugelten wären und der
Zweck dieser Zusatzvereinbarung den Anschein erwecke, die hohen Spesen
gegenüber den Steuerbehörden zu begründen. Schliesslich sei auch die Frage zu
stellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf ein Auto angewiesen sei.
Sein Arbeitsweg betrage gemäss Angaben Twixroute 2.2 km, welcher mit dem
Fahrrad in zehn Minuten zurückzulegen sei. Gemäss der erwähnten
Zusatzvereinbarung verlange der Arbeitgeber aber, dass der Beschwerdeführer
bei Bedarf jederzeit innerhalb von 10 Minuten in der Firmenlokalität
einzutreffen habe. Es sei vorstellbar, dass der Beschwerdeführer diesem
Erfordernis mit einem Motorfahrrad durchaus nachleben könnte.

Insgesamt erachte die Kammer die Lösung der Vorinstanz, die Spesen beim
Einkommen nicht zu berücksichtigen, dagegen auf Auslagen beim Arbeitsweg zu
verzichten, zugunsten des Beschwerdeführers als angemessen.

3.2 In Bezug auf Spesenentschädigungen gilt der allgemeine Grundsatz, dass
diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen ersetzt
werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich
entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der
arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden
(Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 72 zu Art. 163 ZGB;
Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, N.
01.31 S. 41). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit der
Spesenentschädigung würden Auslagen für Kontakte mit Kunden, Lieferanten und
Mitarbeitern abgegolten, ist allgemeiner Natur, zumal er das Anfallen solcher
Auslagen nicht glaubhaft macht (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 1.3 hiervor).

3.3 Hat nach dem soeben Ausgeführten der Beschwerdeführer für die
Spesenentschädigung keinen effektiven Auslagenersatz dartun können, kann auch
die kompensatorische Aufrechnung dieser Vergütung mit den geltend gemachten
Fahrtkosten von Fr. 250.-- für den Arbeitsweg nicht verfassungswidrig sein.
Dies umso mehr, als dazu bloss appellatorisch vorgebracht wird, bei
schlechten Strassenverhältnissen im Winter sei die Benutzung eines
Motorfahrrades nicht möglich und auch nicht zumutbar. Damit wird nicht
dagelegt, inwiefern die Lösung der Vorinstanz, die Spesen beim Einkommen
nicht zu berücksichtigen, dagegen auf Auslagen beim Arbeitsweg zu verzichten,
nicht angemessen sein soll. Denn erforderlich ist Willkür im Ergebnis und
nicht bloss in der Begründung des angefochtenen Urteils (E. 1.3 hiervor am
Ende). Von einer Bundesrechtsverletzung kann demnach keine Rede sein.

4.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf
sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt, welche ihm jedoch
nicht gewährt werden kann, da das Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht
auf Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, da sie nicht zur
Vernehmlassung aufgefordert wurde.

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett