Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.372/2007
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5A_372/2007 /bnm

Urteil vom 30. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schaffhausen und Gemeinde A.________.

Rechtsöffnung,

Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 10. Januar 2007 bzw. den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist im Kanton Schaffhausen sowie
in der Gemeinde A.________ steuerpflichtig. Mit definitiver Staats- und
Gemeindesteuerrechnung vom 13. März 1992 wurde ihm für das Jahr 1991 ein
ausstehender Steuerbetrag von Fr. 3'460.80 und mit definitiver Staats- und
Gemeindesteuerrechnung vom 31. Mai 1992 für das Jahr 1992 ein solcher von
Fr. 7'143.20 eröffnet. Den vom Beschwerdeführer gegen diese Steuerrechnungen
erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid
vom 26. Februar 1999 ab.

Mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2006 wurde der Beschwerdeführer vom
Kanton Schaffhausen sowie von der Gemeinde A.________ für die genannten
Steuerforderungen von Fr. 10'604.-- sowie für weitere offene
Steuerforderungen von Fr. 6'960.-- und Verzugszinsen bis 30. September 2006
von Fr. 10'195.10 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Oktober 2006 und Kosten
betrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. September 2006
Rechtsvorschlag.

B.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 verlangten die Gläubiger in dieser Betreibung
beim Kantonsgericht Schaffhausen definitive Rechtsöffnung. Diese wurde von
der Einzelrichterin im summarischen Verfahren mit Entscheid vom
10. Januar 2007 für die Steuerforderungen betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 1991 und 1992 in der Höhe von Fr. 10'604.-- zuzüglich Zins
von 5 % seit 1. Oktober 2006 sowie Fr. 7'157.70 aufgelaufenen Zins bis
30. September 2006 und weitere Kosten erteilt. Im Mehrbetrag wurde das
Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.

C.
Am 10. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons
Schaffhausen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid und
verlangte dessen Aufhebung sowie die vollständige Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuchs. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Entscheid vom
8. Juni 2007 abgewiesen.

D.
Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht am 5. Juli 2007 Beschwerde mit
dem Antrag eingereicht, den Rechtsöffnungsentscheid vom 10. Januar 2007 für
nichtig zu erklären bzw. aufzuheben und festzustellen, dass die Steuern
1991-92 bezahlt seien. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242), ergangen. Die Beschwerde untersteht daher dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Anfechtbar ist allein das Urteil des Obergerichts vom 8. Juni 2007 (Art. 75
Abs. 1 und Art. 114 BGG). Der Beschwerdeführer verlangt jedoch die Aufhebung
bzw. Nichtigerklärung des Rechtsöffnungsentscheids vom 10. Januar 2007, also
des erstinstanzlichen Entscheides. Dies ist unzulässig.

Aber selbst wenn die Beschwerde als gegen das Urteil des Obergerichts vom
8. Juni 2007 gerichtet angesehen würde, wäre sie unzulässig, wendet sich der
Beschwerdeführer doch auch inhaltlich gegen die Rechtsöffnungsverfügung,
somit gegen den erstinstanzlichen Entscheid, und er legt nicht dar, inwiefern
der Obergerichtsentscheid Recht verletzt, wie dies Art. 42 Abs. 2 BGG
verlangt.

3.
Das Begehren um Feststellung, dass die Steuern 1991 und 1992 bezahlt seien,
wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Dieses Begehren ist somit
neu und gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG schon deshalb unzulässig.

4.
Da nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann
insbesondere auch offen bleiben, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht
- eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. Art. 74 Abs. 2
lit. a BGG vorliegt und insoweit die Beschwerde in Zivilsachen zulässig wäre.

Zufolge Nichteintretens ist eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen und auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: