Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.36/2007
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5A_36/2007
5A_391/2007 /bnm

Urteil vom 20. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,

gegen

5A_36/2007
Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann,

und

5A_391/2007
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann,

Eheschutz,

Beschwerden in Zivilsachen gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Januar 2007 und des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 4. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Auf Gesuch von X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 18. April 2006
stellte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht
Bülach am 26. September 2006 im Rahmen von Eheschutzmassnahmen das gemeinsame
Kind der Eheleute X.________ und Y.________, Z.________, geb. 2006, unter die
Obhut von Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und räumte dem
Beschwerdeführer ein Besuchsrecht von je vier Stunden am ersten und dritten
Samstag pro Monat ein. Ferner verfügte sie, die am 11. Mai 2006 angeordnete
Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB werde für die Dauer des
Getrenntlebens beibehalten, und umschrieb den Auftrag an die Beiständin neu.
Der Beschwerdeführer wurde alsdann verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes
ab dem 1. Mai 2006 für die Dauer des Getrenntlebens monatlich und zum voraus
Fr. 800.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und
Familienzulagen zu zahlen. Ferner wurde er dazu verhalten, an den Unterhalt
der Beschwerdegegnerin Fr. 1'930.-- für Mai 2006, Fr. 2'630.-- für Juni 2006
sowie ab Juli 2006 monatlich und zum voraus Fr. 2'820.-- zu leisten. Zudem
wurde der Beschwerdeführer angewiesen, der Beschwerdegegnerin auf erstes
Verlangen bestimmte Gegenstände herauszugeben. Das Begehren des
Beschwerdeführers um Anordnung der Gütertrennung wurde abgewiesen. Die Kosten
des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei er im internen
Verhältnis der Parteien die Hälfte der Kosten im Sinne der ehelichen
Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB trägt. Den Parteien wurde keine
Prozessentschädigung zugesprochen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer
verpflichtet, im Sinne von Art. 159 Abs. 3 ZGB die Anwaltskosten der
Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 8'000.-- zu bezahlen, unter Anrechnung
des gemäss Verfügung der Einzelrichterin vom 11. Mai 2006 bereits geleisteten
Kostenvorschusses.

B.
In teilweiser Gutheissung eines Rekurses des Beschwerdeführers bzw. von Amtes
wegen ergänzte das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16.
Januar 2007 die Regelung des Besuchsrechts dahingehend, dass die ersten vier
Besuchstage begleitet durchzuführen sind. Ferner umschrieb es den Auftrag an
die Beiständin neu. Sodann verpflichtete es den Beschwerdeführer, an den
Unterhalt der Beschwerdegegnerin für den Monat Mai 2006 mit Fr. 1'899.--, für
Juni 2006 mit Fr. 2'456.--, für die Monate Juli und August 2006 sowie vom 1.
Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 mit Fr. 2'680.-- monatlich, für September
2006 mit Fr. 2'284.-- und ab Januar 2007 mit Fr. 2'652.-- pro Monat
beizutragen. Des weiteren wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin auf erstes Verlangen bestimmte Gegenstände herauszugeben.
Ferner wurde zwischen den Parteien per 18. April 2006 die Gütertrennung
angeordnet. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien
zur Hälfte auferlegt. In Ergänzung von Ziffer 15 der erstinstanzlichen
Verfügung erkannte das Obergericht, der Beschwerdeführer werde im Sinne von
Art. 159 Abs. 3 ZGB weiter verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die von ihr
zu tragenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'866.-- zu bezahlen. Im
Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen und die erstinstanzliche Verfügung
bestätigt.

C.
Der Beschwerdeführer hat diesen Beschluss mit Beschwerde vom 19. Februar 2007
beim Bundesgericht angefochten. Er beantragt darin, den Sohn unter seine
elterliche Sorge (eventuell Obhut) zu stellen, die Regelung betreffend das
Besuchsrecht, die Anordnung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und
den damit verbundenen Auftrag an die Beiständin sowie die Verpflichtung zu
Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin und den Sohn aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die
Anordnung zur Herausgabe von Gegenständen sowie die gestützt auf Art. 159
Abs. 3 ZGB angeordnete Verpflichtung zur Bezahlung von Gerichts- und
Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin ersatzlos aufzuheben (5A_36/2007 act.
1).

D.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 des Präsidenten der II. zivilrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts ist das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung abgewiesen worden (act. 4).

E.
Der Beschwerdeführer hat den obergerichtlichen Beschluss auch mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich angefochten,
mit der er identische Anträge wie vor Obergericht erhob. Die
Nichtigkeitsbeschwerde ist mit Beschluss des Kassationsgerichts vom 4. Juni
2007 mit Bezug auf das Begehren um Herausgabe von Gegenständen gutgeheissen,
im Übrigen aber abgewiesen worden (act. 5).

F.
In einer weiteren Eingabe vom 11. Juli 2007 an das Bundesgericht (beim
Bundesgericht eingegangen am 12. Juli 2007) richtet sich der Beschwerdeführer
einerseits erneut gegen den obergerichtlichen Beschluss, anderseits auch
gegen den Beschluss des Kassationsgerichts. Mit Bezug auf den Beschluss des
Kassationsgerichts beantragt er sinngemäss, den Sohn unter seine elterliche
Sorge (eventuell Obhut) zu stellen, die Regelung betreffend das Besuchsrecht,
die Anordnung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und den damit
verbundenen Auftrag an die Beiständin sowie die Verpflichtung zu
Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin und den Sohn aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die
Anordnung zur Herausgabe von Gegenständen sowie die gestützt auf Art. 159
Abs. 3 ZGB angeordnete Verpflichtung zur Bezahlung von Gerichts- und
Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin ersatzlos aufzuheben. In einem
zusätzlichen Eventualantrag ersucht er darum, das Besuchsrecht zumindest auf
Freitag Abend 19.00 Uhr bis Sonntag Abend 19.00 Uhr (an geraden oder
ungeraden Wochenenden) auszudehnen (5A_391/2007 act. 1 S. 3).

G.
In beiden Verfahren ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Die angefochtenen Beschlüsse
sind nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz
anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
An den Verfahren 5A_36/2007 und 5A_391/2007 sind dieselben Parteien
beteiligt. Den Beschwerden liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde und der
Beschwerdeführer stellt identische Anträge. Es rechtfertigt sich daher, beide
Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln
(Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).

3.
3.1 Die Beschwerde 5A_36/2007 vom 19. Februar 2007 richtet sich gegen den
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Beschwerde in Zivilsachen
ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Nicht
erforderlich ist die Einlegung eines ausserordentlichen Rechtsmittels, mit
welchem nicht alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen erhoben werden können.
Wird das ausserordentliche kantonale Rechtsmittel aber ergriffen, beginnt die
Beschwerdefrist gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts erst mit
der Eröffnung des Entscheids der zusätzlichen Rechtsmittelinstanz (Art. 100
Abs. 6 BGG). Können allerdings mit dem ausserordentlichen kantonalen
Rechtsmittel alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen geltend gemacht werden,
erfordert Art. 75 Abs. 1 BGG die Erschöpfung dieses kantonalen
Rechtsmittelzuges und ist die Beschwerde gegen den Entscheid des oberen
kantonalen Gerichts unzulässig.

3.2 Zu prüfen ist daher zunächst, ob vor dem Kassationsgericht alle vor
Bundesgericht zulässigen Rügen geltend gemacht werden konnten. Nach § 281
ZPO/ZH kann gegen Vor-, Teil-, und Endentscheide sowie gegen Rekursentscheide
und Rückweisungen im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde erhoben
werden, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe zum
Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen
Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen
tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen
Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das
Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH;
Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.
Aufl. Zürich 2000, N. 6 zu § 285 ZPO).

3.3 Eheschutzentscheide gelten nach der Rechtsprechung als vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5), so dass nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9
BV), geltend gemacht werden kann.

3.4 Mit der gegen den Beschluss des Obergerichts erhobenen Beschwerde in
Zivilsachen rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Art. 8
Abs. 3 (Gleichberechtigung von Mann und Frau), Art. 29 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1
(Anspruch der Kinder auf Unversehrtheit) und Art. 27 BV
(Wirtschaftsfreiheit). Verfassungsrügen überprüft das Bundesgericht an sich
frei. Artikel 8 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1 und Art. 27 BV kommt indes
hinsichtlich des im ZGB geregelten Eheschutzes und der Kinderbelange keine
eigenständige Bedeutung zu, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet
wird. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

Nach herrschender Auffassung ist eine eher weite Auslegung des Begriffes des
wesentlichen Verfahrensgrundsatzes gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH angezeigt.
Darunter fallen nicht nur Vorschriften des kantonalen Zivilprozessrechts,
sondern ebenso bundesrechtliche Verfahrensgrundsätze (Frank/Sträuli/Messmer,
a.a.O., N. 16 und 17 zu § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH). Artikel 29 BV handelt von den
Verfahrensgarantien. Dessen Absatz 1 umschreibt allgemeine Rechte, wie etwa
das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung sowie das Verbot des
überspitzten Formalismus (Mahon, in: Aubert/Mahon, Petit commentaire de la
Constitution fédérale de la Confédération suisse, 2003, N. 4 zu Art. 29 BV),
während Absatz 2 den Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet. Absatz 3
schliesslich regelt die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Bezug auf die
Ansprüche gemäss den Absätzen 2 und 3 gehen Lehre und Rechtsprechung davon
aus, es handle sich um vom Kassationsgericht frei zu prüfende wesentliche
Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (für das rechtliche
Gehör: Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im
Bund, 1999, S. 67; BGE 104 Ia 408 E. 3b S. 411; für die unentgeltliche
Rechtspflege: Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; ZR 97/1998 Nr. 31 S. 92 f. E. 2;
104/2005 Nr. 9 S. 26 f. E. 2.2b). Die in Art. 29 Abs. 1 BV umschriebenen
Verfahrensgarantien gelten somit wie die vorgenannten Ansprüche als
wesentliche Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH.

Auch die übrigen Rügen konnten mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
geltend gemacht werden. Das gilt für die aktenwidrigen oder willkürlichen
Annahmen (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH) ebenso wie für die bezüglich der Bestimmungen
des Eheschutzes und der Kinderbelange erhobene Kritik der Verletzung klaren
materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH), die im Wesentlichen der Rüge der
Verletzung des Willkürverbots entspricht (vgl. dazu Beschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2007, II. E. 2 S. 6).

3.5 Konnten aber mit dem kantonalen ausserordentlichen Rechtsmittel alle vor
Bundesgericht zulässigen Rügen geltend gemacht werden, ist die gegen den
Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde vom 19. Februar 2007 mangels
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges unzulässig; darauf ist nicht
einzutreten. Da bei dieser Rechtslage insbesondere auch Art. 100 Abs. 6 BGG
nicht zur Anwendung gelangt (E. 3.1 hiervor), ist auf die Ergänzung der
Beschwerde vom 19. Februar 2007 durch die Eingabe vom 11. Juli 2007 nicht
einzutreten.

4.
4.1 Mit der Beschwerde 5A_391/2007 vom 11. Juli 2007 richtet sich der
Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 4. Juni 2007. Da gegen Eheschutzentscheide nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann, gelangen die Art. 95
und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung. Die hier
gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Wie dort (Art. 118 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 116 BGG) kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls hier nur dann in Frage, wenn die
kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird Letzteres
geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert
darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9
BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder
sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 261 f.; 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40, mit Hinweisen).
Demnach prüft das Bundesgericht auch weiterhin nur klar und einlässlich
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Hingegen tritt es auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er anhand
des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im
Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3).
Allgemeine Einwendungen gegen den angefochtenen Entscheid und Ausführungen
zur Arbeitsweise der Vorinstanz werden hingegen nicht berücksichtigt.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe den Entscheid des
Kassationsgerichts zwar als willkürlich und gegen Art. 29 Abs. 2 BV
verstossend. Seine allgemeinen Ausführungen zum Kindeswohl, zur eigenen
Erziehungsfähigkeit und zur Vaterrolle bleiben indes hinsichtlich der
Obhutszuteilung appellatorisch. Dies gilt auch für die Vorbringen zum
Restwert des Fahrzeuges und zur Parteientschädigung. Darauf ist nicht
einzutreten.

5.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
des vereinigten Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine
Entschädigung zu entrichten, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A_36/2007 und 5A_391/2007 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von gesamthaft Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: