Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.369/2007
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5A_369/2007 /bnm

Urteil vom 15. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

1.X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Bestellung eines Ersatzgerichts für Wegrechtsprozesse,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 14. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ und Y.________ (Beschwerdeführer) haben beim Bezirksgericht
Münchwilen diverse Wegrechtsstreitigkeiten hängig. Der Präsident des Gerichts
steht wegen Ablehnung im Ausstand. Am 30. Januar 2007 verlangten die
Beschwerdeführer, es sei auch die Befangenheit des Vizepräsidenten
festzustellen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte dieser mit, die
Prozesse würden fortan von Bezirksrichter Urs Obrecht geleitet.

B.
Mit Gesuch vom 25. April 2007 beantragten die Beschwerdeführer, die Verfahren
seien an ein anderes Bezirksgericht zu überweisen, bei welchem mindestens ein
ausgebildeter Jurist dem Spruchkörper angehöre. Das Obergericht wies das
Gesuch am 14. Mai 2007 ab.

C.
Dagegen haben X.________ und Y.________ am 3. Juli 2007 eine Beschwerde in
Zivilsachen und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit den
Begehren um Aufhebung des Entscheides des Obergerichts und dessen Anweisung,
für die hängigen Verfahren ein anderes Bezirksgericht als zuständig zu
erklären. Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 wurde der Beschwerde antragsgemäss
die aufschiebende Wirkung erteilt. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht hat das Begehren um Überweisung der hängigen Zivilprozesse an
ein anderes Bezirksgericht abgewiesen und somit die Fortführung der hängigen
Zivilprozesse zugelassen. Angefochten ist folglich ein kantonal
letztinstanzlicher Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich offen steht, zumal Hintergrund des Überweisungsgesuches die
Ablehnung von Urs Obrecht als Bezirksrichter ist (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art.
92 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer legen aber nicht dar - entgegen der
Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG enthält der angefochtene Entscheid
keine entsprechende Feststellung -, dass die zugrunde liegenden
Rechtsstreitigkeiten um die Wegrechtsdienstbarkeiten, die
vermögensrechtlicher Natur sind, den erforderlichen Streitwert von Fr.
30'000.-- erreichen (Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG),
weshalb auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist.

2.
Es bleibt die für den Eventualfall erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde,
auf die einzutreten ist (Art. 113 BGG). Von der Sache her macht die Art des
zulässigen Rechtsmittels ohnehin keinen Unterschied, weil sich der
angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt und die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, weshalb das Bundesgericht auch die
Beschwerde in Zivilsachen nur im Rahmen substanziiert erhobener Rügen
überprüfen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG) und die gleichen
Begründungsanforderungen wie für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gelten
würden (Art. 117 BGG).

3.
Wie für die Beschwerde in Zivilsachen gilt auch für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde, dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde zu legen hat, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist
(Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 118 Abs. 1 BGG).

Nicht zu hören sind folglich die Ausführungen, wonach weiterhin der in
Ausstand getretene Vizepräsident bzw. der Gerichtsschreiber sämtliche
Verfügungen erlassen soll (S. 10 ff.) und Urs Obrecht keine organisatorischen
Vorkehrungen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Zusammenhang mit dem
laufenden Briefverkehr getroffen habe (S. 25 f.). Zu all diesen
Tatsachenvorbringen hat nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben,
weshalb sie unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG), zumal die
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht dartun, dass sie diese
Behauptungen bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätten und sie vom
Obergericht in Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht festgestellt
worden wären (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG).

Eine "offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts" - was im
Ergebnis der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung entspricht, wie sie mit
der subsidiären Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 116 i.V.m.
Art. 118 Abs. 2 BGG; BGE 133 II E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398) -
wird immerhin im Zusammenhang mit den Ursachen für den Ausstand des
Vizepräsidenten geltend gemacht (S. 13). Diese Ursachen sind jedoch für die
vorliegend zu beurteilenden Fragen (dazu E. 4) nicht von Belang und blosse
Erwägungen bedeuten keine Beschwer (BGE 129 III 320 E. 5.1 S. 323; 130 III
321 E. 6 S. 328), weshalb auf die betreffenden Ausführungen nicht näher
einzugehen ist. Gleiches gilt für die angeblichen organisatorischen Fehler
der Verfahrensleitung und die damit zusammenhängenden Gehörsrügen (S. 14 f.).
Nicht von Belang ist ferner, ob und wie sich Urs Obrecht selbst geäussert
hat, da er als gewählter Bezirksrichter grundsätzlich zur Amtsführung
verpflichtet ist; auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer
(S. 23 f.) ist folglich ebenfalls nicht näher einzugehen.

Keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vermögen die Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Schwierigkeit der zu beurteilenden Fragen, deren
Komplexität das Obergericht angeblich verkannt haben soll (S. 16 ff.),
aufzuzeigen, erschöpfen sich doch die diesbezüglichen Vorbringen in
appellatorischen Ausführungen, mit denen sich keine Willkür dartun lässt (BGE
125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Ohnehin hätten die
entsprechenden Ausführungen keinen direkten Einfluss auf die Entscheidfindung
(vgl. E. 4), geht es doch auch nach der Darstellung der Beschwerdeführer
ausschliesslich um Wegrechte, wenn auch in komplexer Gestalt. Ohne Einfluss
auf die Frage, ob bundesverfassungsmässige Rechte verletzt seien, sind sodann
die Äusserungen kantonaler Organe im Zusammenhang mit der thurgauischen
Justizreform, weshalb auf die Rüge, diese seien sinnentstellend und damit
willkürlich wiedergegeben (S. 24 f.), ebenfalls nicht näher einzugehen ist.

Nicht einzutreten ist schliesslich auf das rechtliche Vorbringen, die als
Laien gewählten Bezirksrichter könnten nach der Kantonsverfassung und dem
kantonalen Gerichtsorganisationsgesetz von vornherein nicht die
Verfahrensleitung übernehmen (S. 8 ff.). Dazu hat ebenfalls nicht erst der
angefochtene Entscheid Anlass gegeben; vielmehr hätte es bereits vor
Obergericht erhoben werden können, weshalb es sich im Verfahren der
subsidiären Verfassungsbeschwerde als neu und unzulässig erweist (vgl.
diesbezügliche Rechtsprechung zur früheren staatsrechtlichen Beschwerde [BGE
114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 127 I 145 E. 5c/aa S. 160;
129 I 49 E. 3 S. 57], die auch für die neue subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gilt: zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_433/2007, E. 2 und 4).

4.
Zu beurteilen bleibt das Vorbringen, Urs Obrecht - der zwar vom Volk
gewählter Bezirksrichter ist, aber über keine juristische Ausbildung verfügt
- dürfe die komplexen Zivilverfahren nicht leiten, weshalb mit der
verweigerten Übertragung der Verfahren auf ein anderes Bezirksgericht der
Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und
unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt sei.

4.1 Das Obergericht hat erwogen, ein Ersatzgericht dürfe nur in
Ausnahmefällen bezeichnet werden, weil den Parteien dadurch der
verfassungsmässige Richter entzogen werde. Dies soll nur dann stattfinden,
wenn es dem innerkantonal zuständigen Richter an der Unabhängigkeit,
Unparteilichkeit oder Unbefangenheit im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV gebreche.
Nebst dem formellen Erfordernis des verfassungsmässigen Richters bestehe
allerdings auch ein materieller Anspruch auf sachgerechte Beurteilung. Die
Gerichtsbesetzung müsse in diesem Sinn garantieren, dass das Gericht in der
Lage sei, die sich ihm stellenden Fragen zu beurteilen und die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. In der Praxis habe sich deshalb
eingebürgert, dass der Gerichtspräsident - und je länger desto mehr auch ein
weiteres Mitglied als Vizepräsident - über juristisches Fachwissen verfügten.
Das Prinzip des Laienrichtertums sei aber anlässlich der Justizreform nie in
Zweifel gezogen worden und § 6 Abs. 2 GerOG schreibe weder für den
Präsidenten noch für die übrigen Richter der Bezirksgerichte eine juristische
Ausbildung vor. Vorliegend gehe es um Wegrechte bzw. um die Auslegung von
Wegrechtsdienstbarkeiten. Hierfür sei Urs Obrecht, von Beruf Architekt und
seit 1996 gewählter Bezirksrichter, prädestiniert, habe er sich doch
beruflich immer wieder mit solchen Problemen zu befassen und brauche es im
Zusammenhang mit Wegrechtsservituten insbesondere die Fähigkeit, Pläne zu
lesen und entsprechende Vertragsklauseln zu interpretieren.

4.2 Die als verletzt gerügte Verfassungsnorm von Art. 30 Abs. 1 BV gewährt
den Prozessbeteiligten verschiedene institutionelle Verfahrensgarantien. So
muss das urteilende Gericht nicht nur durch Gesetz geschaffen und zuständig,
sondern auch unabhängig und unparteiisch sein. Unabhängig ist ein Gericht,
wenn an seiner Rechtsprechung eigentliche Richter mitwirken, die auf feste
Amtsdauer bestellt sind und während dieser Zeit weder von anderen
Staatsgewalten noch von den Parteien Anweisungen empfangen (BGE 123 II 511 E.
5c S. 517; Hotz, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich
2002, N. 12 zu Art. 30 BV). Die Unabhängigkeit des Richters ist gleichzeitig
eine der Voraussetzungen für seine Unparteilichkeit, an der es gebricht,
sobald bei objektiver Betrachtungsweise Umstände vorliegen, die ihn nicht
mehr als rechten Mittler, sondern als voreingenommen oder befangen erscheinen
lassen (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73; 127 I 196 E. 2b S. 198).
Die Beschwerdeführer rufen nicht eine der genannten Garantien an, sondern
leiten aus Art. 30 Abs. 1 BV einen Anspruch auf juristisch gebildete Richter
oder jedenfalls auf einen über entsprechende Kenntnisse verfügenden
Gerichtsvorsitzenden ab. Eine dahingehende institutionelle Garantie kennt die
schweizerische Bundesverfassung jedoch nicht: Selbst für die Wahl als
Bundesrichter setzt die Verfassung formell lediglich die Vollendung des 18.
Lebensjahres und das Schweizer Bürgerrecht voraus (vgl. Art. 143 BV bzw. Art.
5 Abs. 1 BGG). Macht aber die Bundesverfassung eine juristische Ausbildung
explizit nicht zur Voraussetzung für die Wahl als Richter am höchsten
Gericht, lassen sich aus Art. 30 Abs. 1 BV von vornherein keine
entsprechenden institutionellen Garantien für kantonale Gerichte ableiten.

Historisch gesehen war das neuzeitliche Laienrichtertum ein Postulat der
Aufklärung und als gewaltenteiliger Ansatz gegen die vom Monarchen
eingesetzten Juristenrichter gedacht (Böttges, Die Laienbeteiligung an der
Strafrechtspflege, Diss. Bonn 1979, S. 3 ff.); demgegenüber beruhte es für
die Schweiz primär auf dem Umstand, dass sich ein akademisch geschulter
Juristenstand im gesamten Gebiet erst relativ spät herausgebildet hat
(Jescheck, Laienrichtertum in der Strafrechtspflege der BRD und der Schweiz,
in: Lebendiges Strafrecht, Bern 1977, S. 243). Auf der Ebene der
erstinstanzlichen Gerichte ist das Laienelement heute noch verbreitet,
während die oberinstanzlichen Gerichte vorwiegend mit juristisch gebildeten
Richtern besetzt sind. Entsprechende formelle Wahlvoraussetzungen kennen
jedoch auch viele grössere Kantone nicht. Dies hält, wie erwähnt, vor der
Bundesverfassung stand.

4.3 Wie bereits ausgeführt, sprechen die Beschwerdeführer mit ihrem Begehren
nicht die Maxime der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im
engeren Sinn, sondern die Frage der Bildungsvoraussetzung für die Ausübung
des Richteramtes an, indem sie juristischen richterlichen Sachverstand
fordern, der sich primär, aber nicht zwingend im Rahmen eines universitären
Studiums der Rechte aneignen lässt.

Zwischen der richterlichen Unabhängigkeit und den für die Ausübung
richterlicher Tätigkeit erforderlichen Bildungsvoraussetzungen besteht jedoch
insofern ein Konnex, als nur ausreichende fachlich-sachliche Kenntnisse den
Richter zu unabhängiger Willensbildung und richtiger Rechtsanwendung
befähigen. Der Richter muss in der Lage sein, den Fall in seinen Einzelheiten
zu erfassen, sich darüber eine Meinung zu bilden und das Recht darauf
anzuwenden (in diesem Sinn äussert sich auch die Literatur: Eichenberger, Die
richterliche Unabhängigkeit als staatsrechtliches Problem, Bern 1960, S. 234
ff.; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 263 ff.). Fehlt es
daran, kann nicht von einem fairen Verfahren gesprochen werden, zumal auch
ein Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör besteht: Der Richter
muss fähig sein, sich mit den Anliegen und Argumenten der Verfahrensparteien
angemessen auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf einen unabhängigen Richter
bzw. auf ein faires Verfahren kann deshalb berührt sein, wenn unerfahrene
Laienrichter ohne Möglichkeit der Mithilfe einer unabhängigen Fachperson
ihres Amtes walten müssten; diesfalls würde sich jedenfalls die Frage
stellen, ob nicht von einem iudex inhabilis gesprochen werden müsste, dem es
an den für eine sachgerechte Entscheidfindung erforderlichen Eigenschaften
fehlt (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 14).

Als vorsitzender Richter ist Urs Obrecht eingesetzt, der seit dem Jahr 1996
als vom Volk gewählter Bezirksrichter amtet. Er verfügt zwar über keine
juristische Ausbildung, was allein ihn aber nach dem Gesagten nicht unfähig
macht, das Richteramt auszuüben, umso weniger als die Verfahrensleitung und
Entscheidfindung unter Mitwirkung eines juristisch ausgebildeten
Gerichtschreibers erfolgt, dem nach § 104 Abs. 1 ZPO/TG ausdrücklich
beratende Stimme zukommt und der Urs Obrecht sowohl für materiellrechtliche
Fragen als auch bei möglichen verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten zur Seite
stehen kann. Vor diesem Hintergrund bringen die Beschwerdeführer nichts vor,
was Urs Obrecht als zur Ausübung des Richteramtes unfähig erscheinen liesse.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht
einzutreten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist folglich den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: