Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.362/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_362/2007/bnm

Urteil vom 12. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023
Zürich.

Neuschätzung einer Liegenschaft.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Juni 2007 des
Obergerichts.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Juni 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 20. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 4. Juli 2007 auferlegten,
jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer
nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (zufolge Nichtabholens bei
der Post) als am 28. August 2007 erfolgt geltenden Zustellung (Art. 44 Abs. 2
BGG) in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto
10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben
oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank)
einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf
hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs.
2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger
Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bank Y.________, dem
Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich  schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: