Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.359/2007
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5A_359/2007/bnm

Urteil vom 30. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Bundessteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich Amtsstellen,
Beschwerdegegner.

Definitive Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss
PN070131 vom 15. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III.
Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss
vom 15. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (u.a. sein sinngemässes Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung
vom 11. Juli 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 17.
Juli 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden
ist, den (ihm mit Verfügung vom 4. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 19. Juli 2007 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist (sinngemäss) ein Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Juli 2007 eingereicht hat, das jedoch
abgewiesen wird, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, das die
Richtigkeit dieser Verfügung, die (entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers) keinesfalls nichtig ist und auf die verwiesen werden kann,
in Frage zu stellen vermöchte,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der
Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen
wird, dass dieser einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 108 Abs. 1
lit. c BGG), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält,
allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich
missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Anwort abzulegen,

erkannt:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: