Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.356/2007
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5A_356/2007/bnm

Urteil vom 4. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________ AG in Liq.,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023
Zürich.

Akteneinsicht.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Juni 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Juni 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde)
einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der
unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine verspätete Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Einsicht in die Akten
ihrer nichtig erklärten und daher im Betreibungsregister zu löschenden
Betreibung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, zu Recht sei die
untere Aufsichtsbehörde auf die erst am 16. Dezember 2006 und damit nach dem
am 11. Dezember 2006 erfolgten Ablauf der Frist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG
eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, dieser
stehe die Einsicht in die Akten der unteren Aufsichtsbehörde offen, die
Nichtigerklärung ihrer Betreibung hätte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde
an das Bundesgericht gegen den (ihren Rekurs abweisenden) obergerichtlichen
Beschluss vom 15. Dezember 2006 anfechten können,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführerin auch den obergerichtlichen Beschluss vom 15. Dezember
2006 anficht (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich eingeht und erst recht nicht
nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern
der Beschluss vom 8. Juni 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich
prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich
und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: