Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.355/2007
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5A_355/2007 /blb

Urteil vom 3. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Steigerungsbedingungen,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. Juni 2007 (NR070035/U).

Sachverhalt:

A.
Das Betreibungsamt B.________ teilte X.________ in der gegen ihn laufenden
Grundpfandbetreibung Nr. xxxx am 23. Februar 2007 die Steigerungsbedingungen
und das Lastenverzeichnis mit (Auflage vom 6. bis 15. März 2007). Mit Eingabe
vom 8. März 2007 bestritten X.________ und Y.________ verschiedene Positionen
im Lastenverzeichnis, worauf das Betreibungsamt X.________ am 12. März 2007
Frist zur Anhebung der Lastenbereinigungsklage ansetzte.

B.
X.________ und Y.________ erhoben am 15. März 2007 Beschwerde gegen die
Steigerungsbedingungen und die Fristansetzung zur Lastenbereinigungsklage.
Mit Beschluss vom 28. März 2007 wies das Bezirksgericht Horgen als untere
kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die
Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Beschluss
erhoben X.________ und Y.________ Beschwerde, welche das Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 13. Juni 2007 abwies.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen X.________ und Y.________ dem
Bundesgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2007 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der
Beschwerde in Betreibungssachen tritt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m.
Art. 19 SchKG). Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden über Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes gemäss
Art. 17 SchKG, wie sie die Steigerungsbedingungen, das Lastenverzeichnis und
die Fristansetzung zur Anhebung der Lastenbereinigungsklage darstellen, sind
Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Der
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ist unabhängig von einer
gesetzlichen Streitwertgrenze anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die
fristgerecht erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig
(Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).

1.2 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG). Die Beschwerdeführer verlangen in der Sache (wie im Verfahren vor der
Vorinstanz) sinngemäss, dass die Betreibung einzustellen sei, das
Betreibungsamt Auskünfte zu geben habe, eine neue Schätzung durchzuführen sei
und die Steigerungsbedingungen betreffend Parkplätze zu ergänzen seien. Auf
die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur soweit einzutreten, als sie den
Begründungsanforderungen genügen.

2.
Die obere Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass nicht zu beanstanden sei, wenn
im erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid zur Beantwortung von Rügen auf
einzelne der zahlreichen, vom Beschwerdeführer 1 erwirkten
Beschwerdeentscheide verwiesen werde. Das kantonale Verfahrensrecht (§ 157
Ziff. 9 GVG/ZH) enthalte kein Verbot von Verweisungen; im Übrigen sei es der
Beschwerdeführerin 2 ohne weiteres möglich gewesen, durch Akteneinsicht im
Beschwerdeverfahren oder über ihren Ehemann, den Beschwerdeführer 1, von den
erwähnten Beschwerdeentscheiden Kenntnis zu erhalten.

2.1 Die Beschwerdeführer werfen der oberen Aufsichtsbehörde im Wesentlichen
eine Verletzung der Begründungspflicht vor, weil sie in ihrem Entscheid auf
andere Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 1 verwiesen habe und die
entsprechenden Verweisungen der Erstinstanz geschützt habe. Die Vorinstanz
nehme zu Unrecht an, dass beim einen Ehegatten das Wissen über frühere
Beschwerdeverfahren betreffend den anderen Ehegatten vorhanden sei.

2.2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gilt Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 4 SchKG, wonach Beschwerdeentscheide entsprechend der
Minimalgarantie gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu begründen sind (Lorandi,
Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 79 zu Art. 20a;
Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la
faillite, N. 107 zu Art. 20a). Die Beschwerdeführer legen nicht dar,
inwiefern die Erwägungen der oberen Aufsichtsbehörde nicht erlauben, den
Entscheid beim Bundesgericht in sachgerechter Weise anzufechten (BGE 126 I 97
E. 2b S. 102; 130 II 530 E. 4.3 S. 540). Ebenso wenig setzen sie auseinander,
inwiefern die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen habe, dass sie
sich über die Tragweite des erstinstanzlichen Entscheids ein Bild machen
konnten. Sie gehen nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, dass der Satz
in der erstinstanzlichen Erwägung, wonach die Mietzinseinnahmen bei weitem
nicht ausreichen würden, um die Forderung zu tilgen, als Begründung reichen
würde. Mit ihren Vorbringen kritisieren die Beschwerdeführer vielmehr den
Inhalt der Begründung. Auf die insoweit nicht substantiierte Beschwerde kann
nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.
Weiter hat die Vorinstanz in Bezug auf bereits erzielte Mietzinseinnahmen
festgehalten, dass eine Einstellung der Betreibung gestützt auf Art. 22
Abs. 2 (i.V.m. Art. 101) VZG ausser Betracht falle, weil zur Deckung der
Forderung einzig der Netto-Erlös (Erlös nach Bestreitung der
Verwaltungsauslagen gemäss Art. 22 Abs. 1 VZG) aus den Mietzinseinnahmen zur
Verfügung stehe. Da der effektiv erzielte Reinerlös zur Deckung der
Betreibungsforderung nicht ausreiche, woran auch die behauptete unsorgfältige
Zwangsverwaltung der Liegenschaft nichts ändern könne, müsse die Verwertung
durchgeführt werden.

3.1 Die Beschwerdeführer behaupten im Wesentlichen, mit den während der
Zwangsverwaltung eingenommenen Mietzinseinnahmen hätte die
Betreibungsforderung gedeckt werden können. Der Einwand geht fehl. Die
Beschwerdeführer stellen selber nicht in Abrede, dass es sich bei den nach
ihrer Darstellung auf Fr. 686'000.-- belaufenden Mietzinseinnahmen um
Brutto-Einnahmen handle. Diese sind jedoch in erster Linie für die
Verwaltungsauslagen und die allfälligen Beiträge an den Schuldner und seiner
Familie zu verwenden (vgl. Art. 22 Abs. 1 VZG; Gilliéron, a.a.O., N. 13 zu
Art. 103, N. 29 zu Art. 155). Ob die Netto-Einnahmen die Forderung der
Grundpfandgläubigerin gedeckt hätten, ist - wie im Folgenden darzulegen ist -
nicht zu prüfen.

3.2 Damit die Betreibung eingestellt werden kann, muss - wie die Vorinstanz
zu Recht festgehalten hat - der tatsächlich erzielte Reinerlös der Früchte
und Erträgnisse aus der Liegenschaft (Art. 22 Abs. 2 VZG) ausreichen, um alle
beteiligten Forderungen der Grundpfandgläubiger und Pfändungsgläubiger zu
decken. Darauf gehen die Beschwerdeführer nicht ein. Sie halten selber fest,
dass mit den während der Zwangsverwaltung "verschwundenen" Mietzinseinnahmen
die Betreibungsforderung "hätte gedeckt werden können". Für die Feststellung,
dass die Deckung allein für die in Betreibung gesetzte Kapitalforderung
Fr. 770'000.-- tatsächlich vorhanden sei, findet sich jedoch im angefochtenen
Entscheid keine Stütze (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Rüge der Beschwerdeführer,
dass die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Einstellung der Betreibung
verkannt habe, ist unbegründet.

3.3 An diesem Ergebnis ändert der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die
beigelegte Verwaltungsabrechnung per 31. Dezember 2006, die einen Saldo von
Fr. 120'827.15 aufweise, nichts. Die Beschwerdeführer legen nicht dar,
inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, dass der gesamte effektive
Reinerlös die Forderung der Grundpfandgläubigerin nicht zu decken vermöge,
offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruhe (Art. 97 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
wie die Berücksichtigung des behaupteten Netto-Erlöses für das Jahr 2006 für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, wenn nicht feststeht, dass
der Restbetrag vorhanden ist, um die Betreibungsforderung zu decken.

4.
Was die Rüge einer Verweigerung von Auskünften und Akteneinsicht anbelangt,
so hat die obere Aufsichtsbehörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 die
- angeblich nie erhaltenen - Abrechnungen des Betreibungsamtes über die
Bewirtschaftung der Liegenschaften (Schreiben des Betreibungsamtes vom
28. November 2001) mit Beschwerde vom 10. Dezember 2001 angefochten habe. Mit
Bezug auf weitere Fragen zu den Einnahmen und Ausgaben habe das
Betreibungsamt am 9. März 2007 geantwortet, bereits Rechtsanwalt R.________,
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Auskunft gegeben zu haben. Das
Akteneinsichtsrecht beinhalte keinen Anspruch auf Aufarbeitung behördlicher
Akten.

4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Abrechnung des
Betreibungsamtes vom 28. November 2001 erstellt worden sei, um
"Amtspflichtsverletzungen zu kaschieren", und zudem inhaltlich unzutreffend
sei. Sie könnten nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer 1 mehrere
Zehntausend Franken pro Jahr aus den Mietzinseinnahmen erhalten haben soll.
Sodann habe die Beschwerdeführerin 2 keine Kenntnis von den Abrechnungen.
Rechtsanwalt R.________ habe am 14. März 2007 mitgeteilt, dass die Auskünfte
nicht zufriedenstellend seien, und im Beschwerdeverfahren vor der unteren
Aufsichtsbehörde sei festgehalten worden, dass die Abrechnungen ungenügend
seien, zumal es gar keine Belege gebe, wohin das Geld aus den
Mietzinseinnahmen geflossen sei.

4.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführer, ob und in welchem Umfang dem
Beschwerdeführer 1 aus den eingegangenen Mietzinsen Beiträge an dessen
Unterhalt zu Recht ausgerichtet wurden oder werden durften, gehen an der
Sache vorbei. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nicht
Verfügungen des Betreibungsamtes über die Ausrichtung allfälliger Beiträge
aus den eingegangenen Erträgnissen an den Schuldner und seine Familie (vgl.
Art. 22 Abs. 1 sowie - bei Zinsensperre - Art. 94 VZG).

4.3 Was die Beschwerdeführer unter dem Titel "Verweigerung von Auskünften und
Akteneinsicht" vorbringen, erschöpft sich im Wesentlichen in der Kritik an
den Abrechnungen und Auskünften des Betreibungsamtes vom 28. November 2001
und 9. März 2007. Sie behaupten im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Liegenschaft Amtspflichtsverletzungen von Seiten des Betreibungsamtes, für
welche der Kanton haftbar sei, wobei sie sich auf die angeblich
unzureichenden und lückenhaften Abrechnungen und Auskünfte des
Betreibungsamtes stützen. Ihre Vorbringen laufen auf den Antrag hinaus, es
sei festzustellen, dass gestützt auf die Auskünfte und Abrechnungen ein
Fehlverhalten des Betreibungsamtes in Bezug auf die Zwangsverwaltung der
Liegenschaft vorliege. Damit können sie jedoch im vorliegenden Verfahren
nicht gehört werden. Die blosse Feststellung eines Umstandes, namentlich der
Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Betreibungsorgans,
kann nicht Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde sein (BGE 120 III
107 E. 2 S. 108; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 6 Rz. 2). Insoweit kann auf die vorliegende
Beschwerde, mit welcher nur Beschwerdeentscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden über Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes gemäss
Art. 17 SchKG angefochten werden können, nicht eingetreten werden.

5.
Gemäss den Steigerungsbedingungen und dem Lastenverzeichnis beträgt die
amtliche Schätzung der zu verwertenden Stockwerkeinheiten Fr. 1'022'580.--
(Grundbuchblatt yyyy) und Fr. 993'375.-- (Grundbuchblatt zzzz). Die obere
Aufsichtsbehörde ist zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführer
vergeblich eine Neuschätzung verlangen würden. Die von den Beschwerdeführern
eingereichte IAZI-Schätzung nach der hedonischen Methode vermöge keinen
erheblichen Zweifel daran zu wecken, dass die betreibungsamtliche Schätzung
vom 16. März 2006 (Schätzer S.________) den Verkehrswert zuverlässig
wiedergebe. Die Beschwerdeführer beschränken sich auf die Vorbringen, die
hedonische Schätzung basiere auf vergleichbaren Transaktionen und sei
zuverlässiger als die veraltete Schätzung eines Gutachters. Die Kritik ist
unbehelflich. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz
die Regeln über die Revision der Schätzung (Art. 102 i.V.m. Art. 44 VZG)
verkannt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, es bestehe kein Grund, die
rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen. Sie stellen im
Weiteren selber nicht in Abrede, dass - wie die Vorinstanz festgehalten hat -
die von ihnen vorgelegte Schätzung nach der hedonischen Methode von den
Angaben des Auftraggebers abhängig und zudem ohne Besichtigung des
Schätzungsobjektes erfolgt ist (vgl. Canonica, Die Immobilienschätzung, Bern
2000, S. 131). Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann insoweit nicht
eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).

6.
Schliesslich hat die obere Aufsichtsbehörde festgehalten, dass die Angaben
betreffend Parkplätze in den Steigerungsbedingungen und dem Lastenverzeichnis
nicht zu beanstanden seien. Die zu den jeweiligen Stockwerkeigentum-Einheiten
gehörenden Garagen seien aufgeführt, und die Nutzung der fünf
Aussenparkplätze ergebe sich in erster Linie aus dem Verwaltungsreglement und
der Nutzungsordnung der Stockwerkeigentümer vom 24. März 1982, auf welche im
Lastenverzeichnis verwiesen werde, andernfalls seien die Bestimmungen des ZGB
massgebend. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzen sich die
Beschwerdeführer nicht auseinander. Sie beschränken sich auf die Behauptung,
die Steigerungsbedingungen seien unvollständig betreffend Parkplätze. Sie
legen indessen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über den Inhalt
des Lastenverzeichnisses und die Steigerungsbedingungen (Art. 102 i.V.m.
Art. 34 ff., Art. 45 ff. VZG) verletzt habe. Insoweit genügt die Beschwerde
den Begründungsanforderungen nicht und ist sie unzulässig (Art. 42 Abs. 2
BGG).

7.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen unter
solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung
beantragt und ist mit ihrem Antrag unterlegen, so dass für ihre Stellungnahme
keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). Weitere Kosten
sind der Beschwerdegegnerin nicht entstanden, da keine Vernehmlassung in der
Sache eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zuerkannt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin (Z.________
AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber), dem Betreibungsamt B.________
und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: