Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.351/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_351/2007 /bnm

Urteil vom 30. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,

Rechtsöffnung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 16. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2006 betrieb X.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) für eine
Forderung von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 13. Oktober 2006. In
dieser Betreibung erhob der Beschwerdegegner am 14. Dezember 2006
Rechtsvorschlag.

B.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 verlangte der Beschwerdeführer in dieser
Betreibung beim Gerichtspräsidium A.________ provisorische Rechtsöffnung für
die Forderungssumme von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit
13. Oktober 2006 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 176.-- sowie des
Arrestvollzugs von Fr. 366.--. Diese wurde mit Entscheid vom 5. März 2007 für
den Betrag von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 14. Dezember 2006
und Kosten des Zahlungsbefehls erteilt.

C.
Am 23. März 2007 erhob der Beschwerdegegner beim Obergericht des Kantons
Aargau Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid und verlangte dessen
Aufhebung sowie die Abweisung der Klage vom 15. Januar 2007. Der
Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2007 die
Abweisung der Beschwerde sowie die Erteilung der Rechtsöffnung für eine
Forderungssumme von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit
13. Oktober 2006 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 176.-- sowie des
Arrestvollzugs von Fr. 366.--. Sodann beantragte der Beschwerdeführer die
Wiederherstellung der Frist zur Arrestprosequierung.

Mit Entscheid des Obergerichts vom 16. Mai 2007 wurde der Antrag des
Beschwerdegegners gutgeheissen und das Rechtsöffnungsbegehren des
Beschwerdeführers abgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdeführers
betreffend Erteilung der Rechtsöffnung für die Kosten des Arrestvollzugs
sowie betreffend Wiederherstellung der Frist zur Arrestprosequierung wies das
Obergericht ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht am 29. Juni 2007 Beschwerde mit
dem Antrag eingereicht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und ihm
für eine Forderungssumme von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit
13. Oktober 2006 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 176.-- provisorische
Rechtsöffnung zu erteilen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Gegen kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide steht die
Beschwerde in Zivilsachen offen, soweit der Streitwert von Fr. 30'000.--
erreicht wird (Art. 72 Abs. 2. lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75
Abs. 1 und Art. 90 BGG) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Rechtsöffnungsentscheide stellen im Übrigen keine vorsorglichen Massnahmen im
Sinn von Art. 98 BGG, sondern materielle Entscheide dar (BGE 133 III 399
E. 1.5 S. 400), weshalb alle Rügen im Sinn von Art. 95 BGG zulässig und frei
überprüfbar sind (Art. 106 Abs. 1 BGG).

3.
Das Obergericht erwog, dass sich das Rechtsöffnungsbegehren des
Beschwerdeführers auf eine Vereinbarung der Parteien in türkischer Sprache
stütze, wonach der Beschwerdegegner ab 1. September Fr. 30'000.-- bezahlen
werde. Obwohl aus der amtlich übersetzten Urkunde nicht eindeutig hervorgehe,
an wen der Betrag zu bezahlen sei, bejahte das Obergericht grundsätzlich die
Gläubigerstellung des Beschwerdeführers, da diese vom Beschwerdegegner nicht
bestritten worden sei. Da die Vereinbarung jedoch die Formulierung "ab 1.
September Fr. 30'000.--" enthalte und es daher nicht klar sei, ob die Zahlung
auf ein Mal oder in Raten erfolge, sei die Fälligkeit nicht hinreichend
bestimmt. Hätten die Parteien den Willen gehabt, dass die gesamte Forderung
mit dem 1. September fällig werde, so hätten sie dies mit der Formulierung
"am 1. September" zum Ausdruck bringen können und nach Treu und Glauben auch
müssen. Da ausserdem die Angabe einer Jahreszahl fehle, lasse sich nicht ohne
weiteres feststellen, wann die in Betreibung gesetzte Forderung fällig sei.
Es lägen somit keine liquiden Verhältnisse vor, wie es für ein summarisches
Rechtsöffnungsverfahren erforderlich sei.

4.
Der Beschwerdeführer hält der Argumentation des Obergerichts entgegen, die
Vereinbarung nenne den Gläubiger ausdrücklich; die dem Gerichtspräsidium
A.________ vorliegende Übersetzung sei in dieser Hinsicht unvollständig.
Ferner sei es absolut lebensfremd und überspitzt formalistisch, wenn das
Obergericht die Fälligkeit der Forderung deshalb für nicht gegeben halte,
weil die Vereinbarung die Formulierung "ab 1. September" und nicht "am 1.
September" enthalte. Aus den gesamten Umständen sowie gestützt auf den
gesunden Menschenverstand könne die Vereinbarung nur so verstanden werden,
dass der Betrag von Fr. 30'000.-- am 1. September 2006 zu bezahlen sei.

5.
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder
durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die
provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine
Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der
vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem
Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen
(BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.).

Die provisorische Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen, wenn der im
Verfahren geltend gemachte Anspruch durch die dem Rechtsöffnungsrichter
vorgelegten Dokumente in jeder Hinsicht ausgewiesen ist, nicht bereits dann,
wenn er lediglich als wahrscheinlich erscheint (Stücheli, Die Rechtsöffnung,
Diss. Zürich 2000, S. 326). Eine Schuldanerkennung stellt somit nur dann
einen Rechtsöffnungstitel dar, wenn sie einen vollen und liquiden Beweis für
das Bestehen der geltend gemachten Forderung erbringt (Staehelin, Vom
gegenwärtigen Stand der Basler Rechtsöffnungspraxis, in: BJM 1958, S. 11).

Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - und
vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Sachverhaltsfeststellungen des
Obergerichts enthält die von den Parteien unterzeichnete Urkunde als einzigen
Hinweis auf einen Zeitpunkt der Rückzahlung den 1. September; die Angabe
einer Jahreszahl fehlt. Der Beschwerdeführer führt denn auch selbst aus, dass
aus den gesamten Umständen - mithin nicht aus der Urkunde - zu schliessen
sei, die Schuld sei am 1. September 2006 zu bezahlen.

Da aus der dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegten Urkunde nicht hervorgeht,
welches Jahr die Parteien gemeint haben, ist die Fälligkeit der Forderung für
die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht genügend bestimmt. Somit
erbringt die Urkunde keinen liquiden Beweis für den Bestand der Forderung,
und das Obergericht hat mit der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs kein
Bundesrecht verletzt.

Daher kann offen bleiben, ob die Vereinbarung zwischen den Parteien aus einem
anderen Grund nicht als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu
betrachten ist.

6.
Da die Beschwerde abzuweisen ist, werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: