Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.350/2007
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5A_350/2007 /bnm

Urteil vom 19. September 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Ruppen.

K. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich von Arx,

gegen

V.________ Versicherungen,
Beschwerdegegnerin,

Konkursamt des Kantons Thurgau, Kantonale Verwaltung, 8510 Frauenfeld.

Konkurseröffnung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 25. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Die V.________ Versicherungen (fortan: V.________) betrieben K.________ für
zwei Forderungen (Betreibungen Nrn. xx und yy des Betreibungsamtes
B.________). Nach abgeschlossenem Einleitungsverfahren und erfolgter
Konkursandrohung fand am 2. März 2007 auf Begehren der V.________ die
Konkursverhandlung statt, zu welcher keine der beiden Parteien erschien. Da
K.________ den Ausweis über die Ablösung der Betreibung durch Bezahlung
schuldig blieb, eröffnete der Präsident des Bezirksgerichtes Steckborn in den
genannten Betreibungen gleichentags um 10.00 Uhr den Konkurs.

B.
Gegen diese Verfügung erhob K.________ fristgerecht Rekurs beim Obergericht
des Kantons Thurgau, wobei er die Aufhebung der Konkurseröffnung sowie die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte.

Mit Urteil vom 25. Mai 2007 wies das Obergericht des Kantons Thurgau den
Rekurs von K.________ vollumfänglich ab. Da dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden war, eröffnete das Obergericht den Konkurs neu am
25. Mai 2007 um 10.30 Uhr.

C.
K.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom
29. Juni 2007 im Sinne von Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) an das Bundesgericht
gelangt. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils in dem
Sinne, als die Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer zu widerrufen sei.
Eventualiter verlangt er die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die
Rückweisung zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz.

Die V.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) hat sich zur Beschwerde nicht
vernehmen lassen. Das Obergericht schliesst in seiner Vernehmlassung zur
Beschwerde auf Abweisung derselben.

Schliesslich stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um aufschiebende Wirkung
im Sinne von Art. 103 Abs. 2 und 3 BGG. Nachdem die Beschwerdegegnerin sowie
das Obergericht auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
verzichtet hatten, hiess das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit
Verfügung vom 23. Juli 2007 in dem Sinne gut, als bis zum Entscheid des
Bundesgerichts Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht ist am 1. Januar 2007 in Kraft
getreten (AS 2006, 1242). Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das neue Gesetz auf
Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dessen
Inkrafttreten ergangen ist. Der angefochtene Entscheid datiert vom 25. Mai
2007, so dass auf das vorliegende Verfahren das BGG anwendbar ist.

1.2 Das Konkurserkenntnis ist ein Entscheid in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, welcher der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs.
2 lit. a BGG). Die Beschwerde gegen Entscheide des Konkursrichters ist an
keinen Streitwert gebunden (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Der Entscheid des
Konkursgerichts gemäss Art. 171 und Art. 172 SchKG beendet ein Verfahren, das
durch das Konkursbegehren eines Gläubigers nach Art. 166 Abs. 1 SchKG
eröffnet worden ist. Er ist damit in einem eigenen Verfahren ergangen, womit
er einen Endentscheid nach Art. 90 BGG darstellt. Hingegen kommt er keiner
einstweiligen Verfügung (Art. 98 BGG) gleich, über die in einem späteren
Hauptverfahren entschieden wird (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4336). Daraus ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer sämtliche Beschwerdegründe vorbringen kann und das
Bundesgericht in seiner Prüfungsbefugnis nicht auf die verfassungsmässigen
Rechte beschränkt ist (Art. 95 bis 97 BGG). Das Bundesgericht prüft somit den
Sachverhalt beschränkt (Art. 97 BGG) und die Anwendung des eidgenössischen
Rechts (Art. 95 lit. a BGG) frei.

1.3 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur soweit einzutreten, als
sie den Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG
hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter
Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auch Verfassungsrügen sind in der
Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Begründungspflicht lehnt sich bei der Verfassungsbeschwerde an die für die
staatsrechtliche Beschwerde geltenden Anforderungen an (Art. 90 Abs. 1 lit. b
des Bundesrechtspflegegesetzes [OG]; vgl. die Botschaft, a.a.O., S. 4294).
Demnach prüft das Bundesgericht auch weiterhin nur klar und einlässlich
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 131 I 313 E. 2.2 S. 315; 125
I 71 E. 1c S. 76; 123 II 552 E. 4d S. 558). Hingegen tritt es auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261; 131 I 291 E. 1.5 S. 297). Macht der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er anhand des angefochtenen
Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im Ergebnis an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261). Damit wird auf die allgemeine Bestreitung des Sachverhalts nicht
eingegangen.

1.4 Neue Beweisofferten, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dem
Bundesgericht mehrfach unterbreitet, sind im eidgenössischen
Beschwerdeverfahren - soweit nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass zu
deren Vorbringen gegeben hat - nicht zulässig (Art. 99 BGG; im gleichen Sinne
schon die Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 128 I 354 E. 6c S. 357
mit Hinweisen). Namentlich sind dies der am 25. Juni 2007 von A.________, dem
Verwaltungsratspräsidenten der B.________ AG (fortan: B.________) und vom
Beschwerdeführer original unterzeichnete Geschäftsführungsauftrag sowie die
gleichentags von A.________ original unterzeichnete Zahlungsbestätigung, die
Personalvorsorge-Sammelausweise der P.________ vom 17. April 2004, resp. vom
27. Juni 2007 und das Kontoblatt zum Konto zz sowie die (Online-)
Handelsregisterauszüge der B.________ (als Muttergesellschaft) und der
C.________ AG (als Tochtergesellschaft; fortan: C.________). Weiter beantragt
er die Zeugeneinvernahme von A.________. Nach obgenannter Bestimmung sind
neue Vorbringen vor Bundesgericht jedoch grundsätzlich unzulässig. Die
Parteien sind damit insbesondere gehalten, alle rechtserheblichen Tatsachen
und Beweismittel bereits vor den Vorinstanzen vorzubringen. Demnach finden
sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung. Anders
wäre zu entscheiden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz zur Vorlage
dieser neuen Beweismittel Anlass gegeben hätte, welche Voraussetzung jedoch
vorliegend nicht erfüllt ist.

Es wäre bei dieser Ausgangslage Sache des Beschwerdeführers gewesen,
sämtliche Beweismittel zum Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit im
obergerichtlichen Verfahren beizubringen, zumal sich diese zentrale Frage
schon dort gestellt hat. Es kann daher nicht gesagt werden, erst der
Entscheid der Vorinstanz habe zum Einreichen der neuen Beweismittel Anlass
gegeben. Es bleibt deshalb dabei, dass die neuen Beweismittel unzulässig
sind.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG vor. Seine
Ehefrau sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz niemals
Verwaltungsrätin der B.________ gewesen, was sich ohne Weiteres aus dem dem
Obergericht vorgelegenen Handelsregisterauszug ergebe. Durch diese
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung habe die Vorinstanz die
mangelnde Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
begründet.

2.1 In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f. BGG stützen, sind
unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen
die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der
letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (vgl. die Botschaft,
a.a.O., S. 4338). Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Sachverhaltsrüge bleibt die Kognition des Bundesgerichts demnach eine auf
Willkür beschränkte (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer stützt sein Vorbringen auf den von ihm eingereichten
(Online-) Handelsregisterauszug der B.________. Dieser Handelsregisterauszug
wurde nach Erlass des angefochtenen Urteils erstellt und gilt demnach als
neues Beweismittel, das vor Bundesgericht keine Beachtung findet (vgl. oben
E. 1.4). Selbst wenn dieses nicht als neu gälte, so diente es dem
Beschwerdeführer nicht, dem Obergericht eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen, da dies vom Beschwerdeführer nicht
rechtsgenüglich dargetan wird. Auch tut er nicht dar, inwiefern der
Sachverhalt in Bezug auf die wirtschaftliche Verflechtung der einzelnen vom
Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaften willkürlich festgestellt sein
sollte (vgl. oben E. 1.3).

Für das Bundesgericht ist somit der von der Vorinstanz festgestellte
Sachverhalt massgebend (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine willkürliche Beweiswürdigung.

3.1 Das Obergericht habe die Bilanz der C.________ insofern willkürlich
gewürdigt, als es angenommen habe, dass der Beschwerdeführer seit Jahren als
Arbeitnehmer und nur vordergründig auf selbständiger Basis für die C.________
tätig gewesen sei. Diese habe jedoch nie Arbeitgeberbeiträge für den
Beschwerdeführer bezahlt, was sich auch aus dem - vom Beschwerdeführer im
bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichten -
Personalvorsorge-Sammelausweis der P.________ vom 27. Juni 2007 sowie dem
Kontoblatt zum Konto zz ergebe.

3.2 Beschlägt die Beschwerde in Zivilsachen nicht die Anwendung von
Bundesrecht, sondern wird die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend
gemacht, so gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Da sich hierbei, wie
weiter oben dargelegt (vgl. E. 1.3), die Begründungspflicht bezüglich der
Grundrechtsverletzung an den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden
Anforderungen orientiert, wird auf eine allgemeine Bestreitung des
Sachverhalts und auf appellatorische Kritik nicht eingegangen. Insofern der
Beschwerdeführer die obergerichtliche Beweiswürdigung pauschal als unfundiert
und tendenziös bezeichnet, ist somit auf seine appellatorische Kritik nicht
einzutreten.

Ungeachtet der Tatsache, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte
Beweismittel neu und damit unzulässig ist (vgl. oben E. 1.4), vermag er eine
willkürliche Beweiswürdigung demnach nicht darzulegen.

4.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann das obere Gericht die Konkurseröffnung
aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der
Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Aus der genannten
Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu
machen ist und die Aufhebung des Konkurses nur in Frage kommt, wenn
zusätzlich eine der drei weiteren Voraussetzungen durch Urkunden bewiesen
ist. Die in Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgestellten Voraussetzungen sind demnach
kumulativ (vgl. Urteil 5P.256/2002 vom 4. September 2002, publ. in: Pra 2003
Nr. 8, S. 42). Wird ein Konkurserkenntnis bei der oberen kantonalen Instanz
angefochten, so können unechte Noven unbeschränkt (Art. 174 Abs. 1 SchKG) und
echte Noven im Rahmen der Konkurshinderungsgründe (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3
SchKG) angeführt werden (Giroud, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 2 zu Art. 174 SchKG).
Eine Tatsache ist glaubhaft, wenn der Richter in freier Überprüfung der
Vorbringen zum Schluss gelangt, dass sie mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit zutrifft (BGE 120 II 393 E. 4c S. 298; 130 III 321 E. 3.3
S. 325, je mit Hinweisen). Die Glaubhaftmachung stellt dabei im Unterschied
zum strikten Beweis, der volle richterliche Überzeugung verlangt, ein
minderes Beweismass dar. Konkret heisst dies im Hinblick auf die Aufhebung
der Konkurseröffnung, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten
wahrscheinlicher sein muss als dessen Zahlungsunfähigkeit (vgl. Urteil
5P.401/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2, publ. in: Pra 2005 Nr. 93, S. 682).

4.1 Nachdem der Beschwerdeführer vor Vorinstanz mittels Postquittung bewiesen
hat, dass die beiden von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten
Forderungen durch Zahlung erfüllt worden sind (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1
SchKG), erachtete die Vorinstanz die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
als nicht glaubhaft dargelegt (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Sie begründet dies mit
den seit Oktober 2005 insgesamt 27 Betreibungen gegen den Beschwerdeführer,
wovon acht offenen im Gesamtbetrag von rund Fr. 14'000.--, den drei
vorhandenen Verlustscheinen von rund Fr. 18'700.-- sowie damit, dass der
Beschwerdeführer einerseits elf Mal für Beträge zwischen rund Fr. 430.-- und
rund Fr. 16'500.-- gepfändet und andererseits dem Beschwerdeführer sieben Mal
der Konkurs angedroht worden ist, wobei es hierbei teilweise um kleinere
Beträge von einigen Hundert Franken gegangen ist. Im August 2006 musste sogar
eine Forderung von lediglich Fr. 64.-- gegen den Beschwerdeführer in
Betreibung gesetzt werden.

Das Obergericht ist demnach zum Schluss gelangt, dass aufgrund der sich beim
Beschwerdeführer ergebenden finanziellen Situation dieser offensichtlich
nicht in der Lage sei, sämtliche laufenden Rechnungen zu bezahlen oder gar
aufgelaufene Schulden abzubezahlen.

4.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seine
Zahlungsfähigkeit rechtsgenügend dargetan habe. Sein Vorbringen sieht er
durch den Geschäftsführungsauftrag sowie das Zahlungsversprechen seitens der
B.________ als bewiesen an. Des Weiteren führt er an, die C.________ habe
gemäss eingereichter Bilanz und Erfolgsrechnung ihren Ertrag gegenüber dem
Vorjahr markant steigern können. Indem die Vorinstanz trotz dieser vom
Beschwerdeführer eingereichten Urkunden dessen Zahlungsfähigkeit nicht als
glaubhaft erachtet und damit ein strengeres Beweismass angewandt habe, habe
sie Art. 174 Abs. 2 SchKG und damit Bundesrecht verletzt.

4.3 Als grundsätzlich zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der
unbestrittene und fällige Forderungen nicht bezahlt. Dies, indem er
Konkursandrohungen sich anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt
und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (Brunner, in:
Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, N. 11 zu Art. 190 SchKG). Ein solches Bild ergibt sich denn auch
bezüglich der Zahlungsmoral des Beschwerdeführers, was nach der Praxis des
Bundesgerichts zur Annahme dessen Zahlungsunfähigkeit genügt. Hierbei
verkennt der Beschwerdeführer den bundesrechtlichen Begriff der
Zahlungsfähigkeit, wenn er ausführt, dass vor der Konkurseröffnung erfolgte
Betreibungsregistereinträge nichts über die Zahlungsfähigkeit eines
Konkursiten aussagten. Vielmehr beruht die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit
gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten
eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck.

Auch vermag der Beschwerdeführer aufgrund des zwischen ihm und der B.________
abgeschlossenen Geschäftsführungsauftrags, welcher bereits im kantonalen
Rekursverfahren in elektronisch unterzeichneter Form vorlag (vgl. oben E.
1.4), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Durch diesen Auftrag wird dem
Beschwerdeführer als einzigem Verwaltungsrat und verantwortlichem
Geschäftsführer die Leitung der C.________ übertragen. Jedoch kann der
Beschwerdeführer weder durch diesen Auftrag noch durch das von der B.________
ausgestellte Zahlungsversprechen den Abbau seiner aufgelaufenen Schulden oder
die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen belegen. Dass vorliegend die
zwischen der Mutter- und Tochtergesellschaft durchaus üblichen Vernetzungen
dazu verwendet worden sind, um die (nicht vorhandene) Zahlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers nachträglich erstellen zu wollen, ist in Anbetracht der
Umstände doch sehr wahrscheinlich. So war es für den Beschwerdeführer, der
bei beiden Gesellschaften einzelzeichnungsberechtigt ist, ohne Weiteres
möglich, Bestätigungen und Aufträge selbständig zu erstellen, um den Anschein
seiner Zahlungsfähigkeit zu erwecken.
Für das Bundesgericht ist nach dem Gesagten und aufgrund der wirtschaftlichen
Verflechtung der vom Beschwerdeführer kontrollierten Gesellschaften im Sinne
einer gesamtheitlichen Betrachtung die Zahlungsunfähigkeit des
Beschwerdeführers viel wahrscheinlicher als dessen Zahlungsfähigkeit.

5.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden und die
obergerichtliche Konkurseröffnung somit nicht zu beanstanden. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat weder zur Sache noch zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung materiell Stellung genommen. Allein schon aus diesen
Gründen - und ungeachtet der Tatsache, dass dem Gesuch im Sinne der
Erwägungen entsprochen worden ist - ist ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

6.
Da dem Gesuch um aufschiebende Wirkung (lediglich) in dem Sinne entsprochen
worden ist, als bis zum Entscheid des Bundesgerichts Vollstreckungsmassnahmen
zu unterbleiben hatten, bleibt das vom Obergericht neu festgesetzte
Konkurseröffnungsdatum bestehen. Angesichts der nur beschränkt verfügten
aufschiebenden Wirkung muss der Konkurstermin im Dispositiv demnach nicht neu
festgesetzt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau sowie
dem Konkursamt des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: