Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.349/2007
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5A_349/2007 /blb

Urteil vom 2. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verband V.________,
Beschwerdegegner.

Vorsorgliche Massnahmen im Prozess betreffend Anfechtung von
Delegiertenversammlungsbeschlüssen,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007
des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 1. Juni
2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen vom Beschwerdeführer
erhobenen Rekurs, soweit dieser sich gegen die (erstinstanzlich am 5. März
2007 erfolgte) Abweisung eines Gesuchs des Beschwerdeführers um vorsorgliche
Massnahmen (im von ihm mit Weisung vom 25. Januar 2007 angehobenen
Hauptprozess betreffend Aufhebung von Delegiertenversammlungsbeschlüssen)
gerichtet hatte, als gegenstandslos geworden abschrieb, den Rekurs jedoch als
unbegründet abwies, soweit der Beschwerdeführer vorsorgliche Massnahmen auch
hinsichtlich einer Delegiertenversammlung vom 25. März 2007 beantragt hatte,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 erwog, nach
rechtskräftiger Abschreibung des Hauptprozesses zufolge Vergleichs (durch
Beschluss vom 13./20. April 2007 des Bezirksgerichts Arbon) sei der Rekurs,
soweit er sich gegen den Massnahmeentscheid vom 5. März 2007 richte, mangels
eines hängigen Hauptverfahrens gegenstandslos geworden, soweit der
Beschwerdeführer weitergehende Massnahmebegehren stelle, sei der Rekurs
abzuweisen, schliesslich werde der Beschwerdeführer (nach Massgabe des im
Vergleich vereinbarten Klagerückzugs bzw. seines Unterliegens im
Rekursverfahren) kostenpflichtig,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass sodann gegen Entscheide, die wie im vorliegenden Fall vorsorgliche
Massnahmen zum Gegenstand haben, nur die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte offen steht (Art. 98 BGG),
dass Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen
sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht keine Verfassungsverletzung geltend macht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen des Art. 106
Abs. 2 BGG anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen darlegt,
inwiefern der Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere für die (keinen Bezug zur Verfassung aufweisende) Rüge
des Beschwerdeführers gilt, wonach das Obergericht ein "Durcheinander"
gemacht und bei der Kostenauflage die Hängigkeit eines Verfahrens verkannt
habe,
dass im Übrigen das Obergericht im Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007
durchaus zwischen der teilweisen Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens
(als Folge des abgeschriebenen Hauptprozesses) und der Unbegründetheit des
Rekurses (mit Bezug auf hinsichtlich einer Delegiertenversammlung vom 25.
März 2007 zu treffende weitere vorsorgliche Massnahmen) unterschieden hat,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht
gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: