Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.342/2007
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5A_342/2007/bnm

Urteil vom 9. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft, Rechtliches Inkasso,
Beschwerdegegnerin.

Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juni 2007 des
Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juni 2007
des Obergerichts des Kantons Bern, das (wie bereits die erste Instanz) über
die Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnet hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin behaupte, dem Obergericht
den ausstehenden Restbetrag von Fr. 120.-- der Konkursforderung überwiesen zu
haben, indessen sei dieser Betrag beim Obergericht nicht eingegangen und die
Beschwerdeführerin reiche auch keinen Einzahlungsbeleg ein, weshalb es
bereits am für eine Konkursaufhebung vorausgesetzten Nachweis der
vollständigen Schuldentilgung fehle (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG),
dass das Obergericht zusätzlich erwog, selbst bei nachgewiesener
vollständiger Schuldentilgung stünde einer Konkursaufhebung die mangelnde
Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nach Art. 174 Abs. 2 SchKG entgegen,
belege doch die Beschwerdeführerin weder ihre Zahlungsfähigkeit noch
Einnahmen oder konkrete Vermögenswerte, die eingeholte Schuldnerinformation
bestätige vielmehr die (von der Beschwerdeführerin selbst anerkannte)
schlechte Finanzlage (3 Verlustscheine über insgesamt Fr. 8'475.50, zwei
vollzogene Pfändungen für Fr. 14'548.35, offene Betreibungen für Fr.
9'691.50),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass schliesslich im Falle eines auf mehreren selbstständigen Begründungen
beruhenden kantonalen Entscheids anhand jeder Begründung nach den
gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung dargelegt
werden muss (BGE 111 II 397 und 111 II 398 E. 2b),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht keine Rechts- oder Verfassungsverletzung geltend macht,
dass sie sich ebenso wenig mit der Zusatzbegründung des Obergerichts über die
fehlende Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit auseinandersetzt, indem sie
vor Bundesgericht (mit nicht nachvollziehbarer Begründung) die Behauptung der
Zahlungsfähigkeit wiederholt,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Zusatzbegründung darlegt, inwiefern die Verneinung ihrer Zahlungsfähigkeit
durch das Obergericht rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist, ohne dass die Beschwerdevorbringen gegen den vom Obergericht verneinten
Nachweis der vollständigen Schuldentilgung zu prüfen sind,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern sowie
dem Konkursamt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: