Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.341/2007
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5A_341/2007 /blb

Urteil vom 5. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel.

Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Einzelrichter im Familienrecht, vom 21. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Y.________ (Jahrgang 1961; Beschwerdegegnerin) und X.________ (Jahrgang
1957; Beschwerdeführer) leben seit mehr als drei Jahren getrennt. Der
Eheschutzrichter stellte mit Entscheid vom 5. Januar 2005 die Tochter
A.________ (geboren 1994) in die Obhut der Mutter, regelte den persönlichen
Verkehr mit dem Vater und verpflichtete den Ehemann, Kindesunterhalt von
Fr. 1'200.-- und Ehegattenunterhalt von Fr. 3'000.-- im Monat zu bezahlen.

A.b Im September 2005 verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des
Familienunterhalts, weil er seine Firma habe aufgeben müssen und nun über
kein Einkommen mehr verfüge. Im Dezember 2005 beantragte er zudem, dass die
Tochter A.________, die zu ihm gezogen war, in seine Obhut zu stellen sei.
Der Präsident des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans stellte mit Entscheid vom
16. Januar 2007 das Kind in die Obhut des Vaters und ordnete das Besuchsrecht
der Mutter sowie ihre Pflicht, an den Kindesunterhalt ab Anfang 2006
Fr. 650.-- im Monat und die ihr ausgerichteten Kinderzulagen beizutragen.
Zugleich setzte er den Unterhaltsanspruch der Ehefrau ab Beginn des Jahres
2006 auf Fr. 2'000.-- monatlich herab.

A.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs beim Kantonsgericht St. Gallen.
Er verlangte, der Unterhaltsbeitrag für A.________ sei auf Fr. 800.--
zuzüglich Kinderzulagen anzusetzen, seine Unterhaltspflicht für die Ehefrau
sei rückwirkend ab September 2005 aufzuheben und stattdessen sei ihm für die
Zeit von 13. Dezember 2005 bis 30. September 2006 und erneut ab 7. Dezember
2006 Ehegattenunterhalt von Fr. 2'050.-- monatlich zuzusprechen.
Am 21. Mai 2007 fällte der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts
folgenden Entscheid: Die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, an den
Unterhalt des Kindes A.________ ab Mitte Dezember 2005 monatlich im Voraus
Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff. 1). Der
Beschwerdeführer wurde von Oktober 2005 bis Ende Mai 2007 von der Leistung
eines Ehegattenunterhalts entbunden (Ziff. 2); er wurde verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin ab Juni 2007 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag
von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Ziff. 3).

B.
B.aDer Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. Juni 2007 die Sache an das
Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, in Abänderung von Ziff. 2 des
angefochtenen Entscheids sei seine Verpflichtung zur Zahlung eines
Unterhaltsbeitrags rückwirkend per 1. September 2005 aufzuheben; ebenfalls in
Abänderung von Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei seine Verpflichtung
zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für die Tochter A.________ rückwirkend
per 1. September 2005 aufzuheben. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 13. Dezember 2005 bis zum
30. September 2006 sowie ab 7. Dezember 2006 und bis auf weiteres einen
persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'050.-- monatlich im Voraus zu
bezahlen. Ferner ersucht der Beschwerdeführer, ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.

B.b Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2007 wurde das Gesuch um
aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz
anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Sache betrifft die gerichtliche Änderung von Massnahmen im Sinne von
Art. 179 ZGB und dabei ausschliesslich die Festsetzung der Geldbeiträge, die
der eine Ehegatte dem anderen während des Getrenntlebens schuldet (Art. 176
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), sowie den Übergang der Unterhaltspflicht vom Vater auf
die Mutter des Kindes (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Es liegt damit eine Zivilsache
(Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, wobei
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- betragen muss (Art. 74 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG). Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1
lit. d BGG geht aus dem angefochtenen Urteil kein Streitwert hervor.
Entschieden hat das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75
Abs. 1 BGG), denn gemäss Art. 238 lit. b ZPO/SG ist die
Nichtigkeitsbeschwerde in Ehesachen ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat der
Beschwerdegegnerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zugesprochen. Die
Dauer der Unterhaltspflicht im Massnahmeverfahren ist ungewiss. Wird gestützt
darauf der Streitwert nach Art. 51 Abs. 4 BGG berechnet, so wird der vom
Gesetz geforderte Streitwert erreicht, wie der Beschwerdeführer zutreffend
ausführt.

1.3 Eheschutzentscheide gelten nach der Rechtsprechung als vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5), so dass nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Deshalb
gelangen die Art. 95 und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur
Anwendung. Die hier gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der
subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Wie dort (Art. 118
Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG) kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls hier nur dann in Frage, wenn die
kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird letzteres
geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert
darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9
BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder
sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 6
S. 397; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b
S. 40, mit Hinweisen). Demnach prüft das Bundesgericht auch weiterhin nur
klar und einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Hingegen
tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht
ein. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes geltend,
muss er anhand des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern
dieser im Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 130 I 258
E. 1.3). Allgemeine Einwendungen gegen den angefochtenen Entscheid und
Ausführungen zur Arbeitsweise der Vorinstanz werden hingegen nicht
berücksichtigt. Die massgeblichen und sachbezogenen Ausführungen müssen in
der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der Verweis auf Rechtsschriften
im vorausgegangenen kantonalen Verfahren ist unzulässig (BGE 114 Ia 317 E. 2b
mit Hinweis).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer legt neue Dokumente vor. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG
dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (im gleichen Sinne schon
die Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit
Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte
Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt
sein soll (BGE 133 III 393 E. 3).

2.2 Der Beschwerdeführer legt nebst einem Kurzbericht der Thurgauer Klinik
K.________ vom 27. April 2007, einen Unterstützungsantrag vom Mai 2007 sowie
die Zusammenstellung der Bemühungen um eine neue Stelle seit 1. Januar 2007
zu den Akten, wobei 28 Bewerbungen in die Zeit vor dem Urteilstag (25. Mai
2007) und 14 in die Zeit darnach entfallen. Begründet werden die Noven mit
dem Hinweis, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein hypothetisches
Einkommen ab Juni 2007 angerechnet habe. Damit wird nicht dargetan, dass erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat. Der Beschwerdeführer
scheint damit den Vorwurf des Kantonsgerichts beheben zu wollen, er habe sich
nicht genügend um eine neue Stelle bemüht (dazu E. 4.3.3 nachfolgend). Neue
Tatsachen sind gemäss Art. 99 BGG grundsätzlich unzulässig, und das
eingeschränkte Novenrecht dient von vornherein nicht dazu, Versäumtes
nachzuholen.

2.3 Mit Bezug auf den Vorhalt des Kantonsgerichts, der Antrag auf
Ehegattenunterhalt sei verspätet, hat der Beschwerdeführer eine Kopie der
Eingabe vom 13. November 2006 und des Plädoyers vom 16. Januar 2007 ins Recht
gelegt. Mit jener wurde dem Kreisgerichtspräsidium mitgeteilt, es werde
vorbehalten, die Rechtsbegehren bis zur Verhandlung zu ergänzen resp.
abzuändern (höherer Unterhaltsbeitrag für A.________, Unterhaltsbeitrag für
ihn selber). Gemäss den Plädoyernotizen verlangte der Beschwerdeführer, die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm einen angemessenen Unterhaltsbeitrag
ab 1. eventuell ab 27. September 2005 zu bezahlen.
Von vornherein unzulässig sind die Verweisungen auf die kantonalen Eingaben
(E. 1.3 hiervor). Das Kantonsgericht hat dazu erwähnt, ein Unterhaltsbeitrag
zu Gunsten des Ehemannes könne nicht zugesprochen werden, da er diesen Antrag
erstmals im Rekursverfahren gestellt habe, und das sei verspätet (vgl.
Art. 72 ZPO). Das Kreisgerichtspräsidium hat sich mit diesem Begehren nicht
befasst. Der Beschwerdeführer rügt nun eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29
Abs. 2 BV, ohne dies näher zu begründen. Die Rüge betrifft nicht die
Ablehnung oder Nichtberücksichtigung eines beantragten Beweismittels, sondern
die Nichtbeachtung eines überhaupt nicht substantiierten Antrags.
Eheschutzmassnahmen werden in einem summarischen Verfahren mit Beweismittel-
und Beweisstrengebeschränkung angeordnet, in dem insbesondere blosses
Glaubhaftmachen genügt (BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478; hier vorab:
Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.
Gallen, Bern 1999, N. 6b zu Art. 197 ZPO, S. 452f.). Die Untersuchungsmaxime,
die gemäss Art. 210 Abs. 2 ZPO/SG für das Eheschutzverfahren gilt,
verpflichtet den Richter, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen,
die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den (Beweis-)Anträgen der
Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und
entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren, indem
sie Hinweise zum Sachverhalt machen oder Beweise bezeichnen (dazu BGE 128 III
411 E. 3.2.1 und 3.2.2 S. 412 ff.). Der Beschwerdeführer legt indessen nicht
dar, dass er seinen (bloss behaupteten) Anspruch glaubhaft gemacht hat, und
er substantiiert zudem mit keinem Wort, inwiefern die Vorinstanz Art. 72
ZPO/SG verletzt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Als Nächstes bringt der Beschwerdeführer vor, seine Unterhaltspflichten
gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter A.________ seien mit Wirkung ab
1. September 2005 aufzuheben.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 9 und 29 Abs. 2 BV
verletzt, indem sie die Unterhaltsverpflichtung erst mit Wirkung ab
1. Oktober 2005 aufgehoben habe. Vorab fehl geht der Vorwurf der Verletzung
von Art. 29 Abs. 2 BV, denn das Kantonsgericht hat ausgeführt, der
Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau sei rückwirkend ab Gesuchseinreichung
einzustellen. Eine Missachtung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor
(BGE 126 I 97 E. 2b S. 102/103).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann in aller Regel eine Massnahme frühestens
von dem Zeitpunkt an, in dem das neue Begehren gestellt wurde, aufgehoben
oder abgeändert werden. Eine solche Rückwirkung anzuordnen, liegt allenfalls
im Ermessen des Massnahmerichters. Für eine noch weitergehende Rückwirkung
müssten nach Bühler/Spühler (Berner Kommentar, N. 126 zu Art. 145 ZGB) ganz
besondere Gründe gegeben sein, z. B. unbekannter Aufenthalt oder
Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treuwidriges Verhalten einer
Partei, schwere Krankheit des Berechtigten usw. (BGE 111 II 103 E. 4 S. 107).
Der Beschwerdeführer macht als besonderen Umstand geltend, er habe sich nach
dem Verlust des praktisch einzigen Kunden zunächst intensiv darum bemühen
müssen, diesen zurückzugewinnen oder bei diesem eine Anstellung zu finden.
Dass er mit dem Begehren um Abänderung zugewartet habe, bis sich diese als
dauerhaft erweise, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Dieses Argument
fällt nicht derart ins Gewicht, so dass die auf den 1. Oktober 2005 statt auf
den 1. September 2005 angesetzte Rückwirkung nicht vor der Verfassung (Art. 9
BV) Stand hielte.

3.2 Mit Bezug auf die Tochter A.________ wird vorgebracht, im Rechtsbegehren
in der Rekursschrift sei dem Beschwerdeführer ein offenkundiger Schreibfehler
unterlaufen, indem Rückwirkung per 13. Dezember 2005 statt wie im
erstinstanzlichen Verfahren per 1. September 2005 verlangt worden sei.
Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, A.________ lebe seit Mitte
Dezember 2005 beim Vater, so dass mit diesem Datum auch die Unterhaltspflicht
vom Vater zur Mutter übergehe (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Nicht nachvollziehbar
ist vorab die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes das Rechtsbegehren so beurteilen müssen, wie es
gemeint gewesen sei. Der Obhutswechsel war ein gesonderter Rechtsvorgang im
Rahmen des eingeleiteten Abänderungsverfahrens. Dass das Kantonsgericht auf
den Wechsel der Unterhaltspflicht und nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung
des Gesuchs abgestellt hat, hält vor der Verfassung ohne weiteres Stand, weil
für den Kindesunterhalt ohne Willkür an einen anderen Moment angeknüpft
werden darf als für den Ehegattenunterhalt, wenn sich dafür sachliche Gründe
anführen lassen. Dies ist vorliegend wegen des Wohnortswechsels der Tochter
der Fall. Eine willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht vor.

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht schliesslich vor, Art. 8, 9 und
Art. 29 Abs. 2 BV verletzt zu haben, weil ihm ein hypothetisches Einkommen
angerechnet worden sei.

4.1
4.1.1 Das Kantonsgericht führt unter anderem aus, das Gesundheitszentrum
Walenstadt suche eine Operationsschwester zu 100 %, und es sei davon
auszugehen, dass die Ehefrau sich bewerbe und die Stelle bekomme. Damit sei
für die Zukunft mit einem Monatseinkommen der Ehefrau von Fr. 6'850.-- netto,
inklusive Kinderzulage mit Fr. 7'040.-- zu rechnen.
Mit Bezug auf den Ehemann wurde in Erwägung gezogen, er habe im Zeitpunkt des
ersten Eheschutzentscheids eine Einzelfirma geführt, welche sich mit dem
Import und Export von Medizinprodukten sowie mit Marketing- und
Organisationsaufgaben für Medizinalhersteller betätigt habe. Nachdem die
Hauptauftraggeberin die Zusammenarbeit im Juli 2005 aufgekündigt habe, sei
dem Ehemann nichts anderes übrig geblieben, als seine Firma aufzulösen. Da
sich die Veränderung schon früher abgezeichnet habe, habe sich der Ehemann ab
Januar 2005 nach einer neuen Stelle umgesehen. Von den nachgewiesenen
Bewerbungen seien vier auf die Zeit vor Juli 2005 entfallen, 16 in die knapp
eineinhalb Jahre danach und weitere 18 in die Zeit ab Januar 2007. Dass der
Ehemann die Stellensuche bis Ende Juli 2005 noch nicht so intensiv betrieben
habe, weil er noch immer für seine Firma tätig gewesen sei und den Verlust
der Hauptauftraggeberin noch nicht für definitiv gehalten habe, sei
nachvollziehbar. Ab Januar 2007 wiederum habe der Ehemann seine Bemühungen
auf dem Stellenmarkt deutlich verstärkt. Hingegen sei kein Grund ersichtlich,
warum er in der Zwischenzeit mit durchschnittlich etwa einer Bewerbung im
Monat keine ernsthaften Anstrengungen unternommen habe, eine neue Stelle zu
finden. Selbst wenn man sämtliche der vom Ehemann für diesen Zeitraum
aufgelisteten Bemühungen berücksichtigen würde, wären es noch immer weniger
als drei Bewerbungen im Monatsschnitt, und das sei deutlich weniger als die
von der Arbeitslosenversicherung geforderten zwei bis drei Bewerbungen in der
Woche. Der Ehemann mache geltend, er habe viele telefonische Anfragen gemacht
und Aussicht auf eine Stelle als Geschäftsführer gehabt. Beides sei nicht
nachgewiesen und hätte den Ehemann auch nicht davon entbunden, seine
Stellensuche mit Nachdruck zu betreiben und weiteren möglichen Arbeitgebern,
allenfalls auch in verwandten Branchen, die Bewerbungsunterlagen
einzureichen. Die Vorinstanz habe dem Ehemann deswegen ein zumutbares
Einkommen von Fr. 8'500.-- angerechnet und zwar rückwirkend ab Januar 2006.
Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen dürfe ein hypothetisches
Einkommen eingesetzt werden, falls und soweit der Pflichtige bei ihm
zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdiene.
Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehle, müsse dies ausser
Betracht bleiben (BGE 128 III 4). Weil eine rückwirkende Einkommenserhöhung
in der Regel unmöglich sei, könne ein hypothetischer Verdienst grundsätzlich
nur für die Zukunft angerechnet werden (Pra 2004 Nr. 95), und das sei auch
hier zu beachten. Dabei ist von einem Nettoeinkommen des Ehemannes von
Fr. 8'000.-- auszugehen. Das entspreche dem von Oktober bis Dezember 2006
erzielten Zwischenverdienst und dürfte im unteren bis mittleren Kader in dem
von ihm angestrebten Beschäftigungssegment auch bei einem anderen Arbeitgeber
realistisch sein (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung,
www.bfs.admin.ch). In den vergangenen zwei Jahren sei dem Ehemann mit
Ausnahme des erwähnten Zwischenverdienstes für die Dauer von drei Monaten
kein Einkommen zugeflossen. Es sei glaubhaft, dass seine Mutter ihn namhaft
unterstützt habe und auch seine Partnerin ihm entgegengekommen sei, indem sie
teilweise auf eine Kostenbeteiligung verzichtet habe. Da die Ehefrau sich mit
ihrem eigenen Erwerbseinkommen eine angemessene Lebenshaltung habe leisten
können, sei der Ehemann nicht verpflichtet gewesen, zu diesem Zweck auf
Vermögenswerte zurückzugreifen (Bräm, Zürcher Kommentar, N. 104 zu Art. 163
ZGB).

4.1.2 Die Vorinstanz hat für den Beschwerdeführer einen Notbedarf von
Fr. 3'225.-- und für die Beschwerdegegnerin einen solchen von Fr. 4'505.--
ermittelt. Ausgehend von den erwähnten Einkommen der Eheleute resultierte ein
Gesamtüberschuss von Fr. 7'310.-- (Fr. 7'040.-- + Fr. 8'000.-- ./.
Fr. 7'730.-- [Fr. 3225.-- + Fr. 4'505.--]), welcher hälftig geteilt wurde.
Unter Berücksichtigung dieses Anteils von Fr. 3'655.--, des Notbedarfs der
Ehefrau und abzüglich ihres eigenen Einkommens von Fr. 7'040.-- setzte das
Kantonsgericht für die Beschwerdegegnerin einen Unterhalt (gerundet) von
Fr. 1'000.-- fest.

4.2 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen
Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage
der Beitragspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem
hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige
bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen
vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer
Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben.
Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen
festgehalten. Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere
Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte
aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig
darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen,
kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen
könnte. Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat keinen
pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das
Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich
möglich und zumutbar ist. Selbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
in Schädigungsabsicht darf dem rechtsmissbräuchlich handelnden Ehegatten ein
hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn er die Verminderung
seiner Leistungskraft rückgängig machen kann (BGE 128 III 4 E. 4a mit
zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Vorinstanz habe zwar
ausgeführt, wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehle, müsse
diese ausser Betracht bleiben, sie habe es aber versäumt, die ärztlich
bestätigte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Zwar sei der
Beschwerdeführer mittlerweile für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
wieder zu 100 % arbeitsfähig. Im Rekursverfahren habe davon jedoch noch nicht
ausgegangen werden können.
Auf dieses Vorbringen kann nicht eingetreten werden. Das Kantonsgericht hat
nirgends auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
hingewiesen, und Letzterer legt nicht dar, dies im Rekursverfahren geltend
gemacht zu haben. Der weitere Einwand, auch heute sei nicht klar, welches
Einkommen der Beschwerdeführer bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten
erzielen könnte, stellt bloss appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid dar, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist
der blosse Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten und die drei ärztlichen
Zeugnisse unzulässig (E. 1.3 hiervor am Ende).

4.3.2 Sodann trägt der Beschwerdeführer vor, er sei nach wie vor ohne
jeglichen Erwerb und beziehe seit Mai 2007 Sozialhilfe. Mit der von der
Vorinstanz angeordneten Verpflichtung, ab 1. Juni 2007 wiederum
Frauenunterhalt von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, werde offenkundig in sein
Existenzminimum eingegriffen.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise im Sinne von Art. 106
Abs. 2 BGG mit dem vom Kantonsgericht für ihn ermittelten Notbedarf
auseinander, dessen Resultat in E. 4.1.2 hiervor aufgeführt ist. Gestützt
darauf würde dann ins Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen,
wenn er bei einem hypothetisch anrechenbaren Einkommen von Fr. 4'000.-- pro
Monat zu einer Unterhaltsleistung von Fr. 1'000.-- pro Monat an die
Beschwerdegegnerin verpflichtet würde. Auf diese ebenfalls bloss
appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. Nicht angefochten wird zudem
die hälftige Teilung des Überschusses.

4.3.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in sämtlichen
Eingaben dargelegt und zum Beweis verstellt, dass er seit Anfang August 2005
trotz genügender Stellensuchbemühungen ohne jegliches Erwerbseinkommen und
deshalb nicht mehr in der Lage sei, die zugesprochenen Unterhaltszahlungen zu
leisten.

4.3.3.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV
darin, dass das Kantonsgericht von ihm angebotene weitere Beweismittel -
namentlich eine Parteibefragung - nicht berücksichtigt habe. Es kann offen
gelassen werden, ob die gerügte Verfassungsverletzung hinreichend begründet
ist. Denn Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass zeitlich und
finanziell aufwändige Abklärungen wie die Einholung von Expertisen oder die
Befragung von Zeugen dem Grundgedanken eines summarischen Verfahrens
widersprächen und, soweit möglich zu unterbleiben hätten, was sich umso eher
verantworten lasse, als Eheschutzmassnahmen relativ leicht abänderbar seien
(Art. 179 ZGB; Verena Bräm, Zürcher Kommentar, N. 76 zu Art. 163 und N. 10 f.
zu aArt. 180 ZGB; Franz Hasenböhler, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 1 zu
Art. 179 ZGB; aus der Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesgerichts
5P.341/2003 vom 12. Januar 2004, E. 2.1, und 5P.341/2002 vom 25. November
2002, E. 2). Da eine Überdehnung der Beweismittelbeschränkung im vorliegenden
Fall nicht ersichtlich ist, geht der Vorwurf der Missachtung von Art. 29
Abs. 2 BV fehl.

4.3.3.2 Der Beschwerdeführer macht im Besonderen geltend, die Vorinstanz habe
zu Unrecht seine ab Januar 2006 getätigten - insgesamt deutlich über 100 -
telefonischen Stellenbewerbungen ebenso wenig berücksichtigt wie den Umstand,
dass sein Curriculum Vitae bei neun Headhuntern hinterlegt sei und er im
Internet praktisch täglich acht Stellenbörsen durchsuche. Wie bereits
erwähnt, legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den
das Kantonsgericht festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den in E. 4.1.1
wiedergegebenen Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander und vermag mit
seinen Einwendungen zur Stellensuche, die rein appellatorischer Natur sind,
eine willkürliche Beweisermittlung seitens der Vorinstanz nicht darzutun.
Denn die Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst dann als willkürlich, wenn
das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt
hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für sein
Urteil wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat, oder wenn es
auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Folgerungen getroffen
hat. Erforderlich ist dabei Willkür im Ergebnis und nicht bloss in der
Begründung des angefochtenen Urteils (Art. 9 BV; BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2
S. 9); und beides hat der Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht.

4.3.4 Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch eine
Verletzung von Art. 8 BV rügt, weil der angefochtene Entscheid die
Diskriminierung eines arbeitslosen Menschen zur Folge habe, ist anzuführen,
dass dieser Verfassungsbestimmung im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung keine
selbständige Bedeutung zukommt.

4.3.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht ohne
Anhaltspunkt auf die Lohnstrukturerhebung hingewiesen hat, wie dies in BGE
128 III 4 zu beurteilen war, sondern sie ist von dem von Oktober bis Dezember
2006 tatsächlich erzielten Zwischenverdienst von Fr. 8'000.-- pro Monat
ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat somit den Vorwurf, er habe sich nicht
ernsthaft um eine Stelle bemüht, mit welcher er das bisherige oder überhaupt
ein relevantes Einkommen erzielen könnte, nicht entkräften können.

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde
von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident
der II. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: