Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.337/2007
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5A_337/2007 /blb

Urteil vom 27. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Schwyz, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Verlustscheinregister,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Juni 2007 des
erwähnten Präsidenten.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Juni 2007
des Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons Schwyz, der auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde
(betreffend Verlustscheinregister) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass der Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde erwog, der
Beschwerdeführer setze sich, soweit seine Rügen überhaupt Gegenstand des
angefochtenen Beschwerdeentscheids bildeten, nicht mit den entscheidenden
Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, wonach keine
Löschungsgründe geltend gemacht worden seien und das Verlustscheinregister
auch keiner Korrektur bedürfe,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde eingeht und
erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen
aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 5. Juni 2007 rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG), wobei der missbräuchlichen Art seiner Prozessführung bei der
Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten der oberen
kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Schwyz und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: