Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.336/2007
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5A_336/2007 /blb

Urteil vom 5. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der II. Zivilkammer als Einzelrichter,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung von Eheschutzmassnahmen),

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der II. Zivilkammer als
Einzelrichter, vom 21. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (Beschwerdeführer) und Y.________ (Ehefrau)
(Beschwerdegegnerin) führten vor dem Gerichtspräsidenten von
Werdenberg-Sargans ein Abänderungsverfahren im Eheschutz. Der Ehemann
ersuchte am 25. Januar 2007 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Entscheid vom 15. März 2007 wies der Gerichtspräsident das Gesuch ab,
weil der Ehemann über genügend Vermögen verfüge, um die Prozesskosten zu
bezahlen.
Der vom Beschwerdeführer dagegen beim Kantonsgericht St. Gallen eingereichte
Rekurs hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 21. Mai 2007 wies der Präsident
der II. Zivilkammer das Rechtsmittel ab.

A.b Am 21. Mai 2007 fällte der Einzelrichter des Kantonsgerichts auch den
Sachentscheid, den der Beschwerdeführer ebenfalls an das Bundesgericht
weitergezogen hat (Verfahren 5A_341/2007).

B.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 beantragt der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihm für
das erstinstanzliche sowie für das kantonsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das gleiche
Begehren wird auch für das vorliegende Verfahren gestellt. Eventualiter
beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung an die Vorinstanz.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz
anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Gegen den vorliegenden Rekursentscheid des Einzelrichters des
Kantonsgerichts ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht
gegeben, denn gemäss Art. 237 lit. b Ziff. 2 ZPO/SG ist dieses Rechtsmittel
gegen Rekursentscheide des Einzelrichters des Kantonsgerichts nur in Bezug
auf die Mitwirkungspflicht Dritter zulässig. Angefochten ist somit ein
letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem die unentgeltliche
Verbeiständung verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob
er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder - wie
vorliegend - mit separatem Entscheid ergangen ist. Bei Zwischenentscheiden
folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser ging es um
Eheschutzmassnahmen. Bei entsprechenden Entscheiden handelt es sich um
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Insoweit unterliegt auch die unentgeltliche
Verbeiständung der Beschwerde in Zivilsachen. Dabei ist in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde grundsätzlich nur
zulässig, wenn der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1
lit. d BGG geht aus dem angefochtenen Urteil kein Streitwert hervor. Auch der
Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht. Aus dem Sachurteil betreffend
Abänderung der Eheschutzmassnahmen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin ab Juni 2007 monatlich Fr. 1'000.-- zu bezahlen hat
(Dispositivziffer 3). Die Dauer der Unterhaltspflicht im Massnahmeverfahren
ist ungewiss. Wird gestützt darauf der Streitwert nach Art. 51 Abs. 4 BGG
berechnet, so erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers auch diesbezüglich
die Voraussetzung für die Entgegennahme als Zivilbeschwerde im Sinne von
Art. 72 BGG.

1.3 Das Bundesgericht hat entschieden, dass Eheschutzmassnahmen nach
Art. 172 ff. ZGB grundsätzlich den vorsorglichen Massnahmen nach Art. 98 BGG
gleichzustellen sind (BGE 133 III 393 E. 5.2); das gilt auch für die
Abänderung solcher Massnahmen. Deshalb kann mit der vorliegenden Beschwerde
gegen den Entscheid des Kantonsgerichts nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht
wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG). Es gilt das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur
staatsrechtlichen Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist deshalb
anzuführen, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll und kurz
darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht (BGE 133 III 393 E. 6 mit
Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt als Erstes vor, er habe im Rekurs vom 29. März
bereits darauf hingewiesen (Ziff. III./2a), dass es vermutlich zur Verwertung
des BMW 740i kommen werde. Dies sei nunmehr zu erwarten, da die Kreditbank am
12. Mai 2007 die Betreibung eingeleitet habe. Im angefochtenen Entscheid
werde dem Beschwerdeführer dieses Fahrzeug indessen als verfügbares Vermögen
aufgerechnet. Das Vorbringen dieser neuen Tatsache sei deshalb gemäss Art. 99
Abs. 1 BGG zulässig.

2.2 Da der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung primär das Recht auf
Zugang zum Gericht schützt, hat das Bundesgericht entschieden, die
Bedürftigkeit müsse auf Grund der wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs beurteilt werden (BGE 122 I 5 E. 4a mit weiteren
Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung). Dieser Grundsatz wird durch den
neu geschaffenen Art. 99 BGG nicht infrage gestellt, denn der Entscheid über
die unentgeltliche Rechtspflege wird nur formell, nicht aber materiell
rechtskräftig, und es kann jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden, wenn
sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid massgeblich verändert haben
(Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen
Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss. Zürich 1990, S. 122). Das
Bundesgericht hat deshalb eine Vermögensverminderung infolge einer möglichen
Verwertung des Fahrzeugs nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das
Kantonsgericht (S. 4) erwogen, die betreibungsrechtliche Verwertung des BMW
könne verhindert werden, wenn der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen aus
dem Kreditvertrag nachkomme, was ihm aufgrund der verfügbaren Mittel durchaus
zuzumuten wäre. Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss
ein, weil das Vermögen verzehrt sei, beruhe die vorinstanzliche Annahme, er
könne den Notbedarf - insbesondere die Leasingrate - ohne weiteres decken,
auf einem Trugschluss. Darauf ist aus dem angeführten Grund nicht näher
einzugehen.

2.3 Nicht entgegengenommen werden kann auch der Überweisungsbeleg für den
Unterstützungsbeitrag von Fr. 1'303.60 durch die Sozialhilfebehörde Arbon für
den Monat Mai 2007, da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits am
25. Januar 2007 beim Kreisgericht Werdenberg-Sargans eingereicht worden war.
Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob die behauptete Verletzung von Art. 12 BV
(Recht auf Hilfe in Notlagen) im vorliegenden Fall nebst der Berufung auf
Art. 29 Abs. 3 BV selbständige Bedeutung haben kann.

3.
3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anrecht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag,
ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale
Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des
Rechtsuchenden - und wie erwähnt - im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.
Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I
1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen
Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche
Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung
getragen werden. Auch wenn das Einkommen wenig über dem für den
Lebensunterhalt notwendigen Betrag liegt, kann Bedürftigkeit angenommen
werden (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2/3). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem
zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden
Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und
Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei
sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei
weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier
Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit
dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts-
und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 5
E. 3a S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370).
Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der
Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, während seine Kognition in
Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür
beschränkt ist (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweis; vgl. auch: 129 I 129
E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen).

3.2 Im angefochtenen Entscheid wird unter anderem ausgeführt, der
Gesuchsteller habe seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sommer 2005
aufgeben müssen, nachdem sein Hauptauftraggeber die Zusammenarbeit
aufgekündigt habe. Seither habe er keine Anstellung mehr gefunden, mit
Ausnahme eines rund zweimonatigen Arbeitsverhältnisses im Herbst 2006. Ob er
die Stellensuche zu wenig intensiv betrieben habe und bei gutem Willen in der
Lage wäre, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, sei hier im Unterschied
zur Festsetzung des Familienunterhalts nicht zu prüfen, weil im Prozessrecht
jede Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes als grundsätzlich unzulässig
gelte (Andreas Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
AJP 2/1995, S. 181). Der Gesuchsteller lebe zusammen mit seiner Tochter
A.________ seit bald zwei Jahren hauptsächlich von Unterstützungsleistungen
seiner Mutter und seiner Lebenspartnerin. Allein von Oktober 2005 bis Oktober
2006 habe der Beitrag der Mutter ? 57'100.-- oder rund Fr. 88'000.--
betragen, was zusammen mit den Vorauszahlungen der Partnerin von rund
Fr. 18'000.-- dem Gesuchsteller immerhin erlaubt habe, für sich und
A.________ monatlich Fr. 8'800.-- auszugeben und damit einen weit über dem
Notbedarf liegenden Lebensstil zu pflegen. Im Januar 2007 habe die Mutter
ihre Unterstützungsleistungen wieder aufgenommen und innerhalb von zwei
Monaten bereits wieder ? 7'640.-- oder rund Fr. 12'000.-- an den
Gesuchsteller überwiesen. Zusätzlich übernehme die Mutter die Verpflichtungen
des Gesuchstellers gegenüber der Bank S.________ im Zusammenhang mit der im
gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft in L.________/D und die Prämie
der Lebensversicherung. Als Sicherheit für diese Beiträge gingen zusätzliche
Anteile an der gemeinsamen Liegenschaft auf die Mutter über, so dass der
Gesuchsteller im Ergebnis zur Zeit von seinem eigenen Vermögen zehre. Der
Gesuchsteller bezahle offenbar keine Steuern und überweise auch die
Leasingrate für das Auto nicht mehr regelmässig, so dass beides im Notbedarf
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (Alfred Bühler, Betreibungs- und
prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 6/2002, S. 655 ff.). Mit den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln könnte der Gesuchsteller allerdings ohne weiteres
den Notbedarf von Fr. 3'255.-- decken, dazu die Leasingrate von Fr. 1'113.--
bezahlen und im Laufe der kommenden Monate für die in diesem Verfahren
anfallenden Kosten sowie die Steuerschuld von Fr. 600.-- und die offenen
Anwaltskosten von Fr. 2'539.-- aufkommen.
Das Kantonsgericht fährt fort, auch bei einer vertieften Betrachtung der
Vermögenssituation des Gesuchstellers sei die unentgeltliche Prozessführung
abzulehnen. Die Vermögensbilanz des Gesuchstellers sei zwar insgesamt
negativ, darauf könne es aber nicht ankommen. Denn weder die Hypothekarschuld
der Bank S.________ noch der Kredit der Lebenspartnerin oder das Darlehen der
Mutter, sofern es sich dabei nicht um einen stufenweisen Eigentumsübergang am
Liegenschaftsanteil des Gesuchstellers oder um einen Erbvorbezug handle,
seien zur Rückzahlung fällig und schränkten den Gesuchsteller daher zur Zeit
in seiner Vermögensverwendung ein. Auch die Restschuld des Kreditvertrags der
Bank T.________ sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fällig, da dem
Gesuchsteller Zahlungsaufschub für die Ratenzahlungen gewährt worden sei. An
Aktiven weise der Gesuchsteller den nur etwa zur Hälfte belehnten
Miteigentumsanteil in L.________ aus, der allerdings der Mutter als
Sicherheit für ihre Unterstützungsleistungen diene, ein Motorfahrzeug mit
einem aktuellen Wert von knapp Fr. 15'000.-- und eine Lebensversicherung mit
einem Rückkaufswert von ? 32'600.-- oder rund Fr. 50'000. Über das Kapital
der Lebensversicherung könne der Gesuchsteller somit frei verfügen und dieses
umfasse weit mehr als den unantastbaren Notgroschen von Fr. 5'000.--
(Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons
St. Gallen, N. 4a und b zu Art. 281 ZPO, mit weiteren Hinweisen, S. 605).

3.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe bei der Prüfung seiner
Einkommenssituation Bundesrecht verletzt und gegen das Willkürverbot
verstossen. Zum einen sei Vermögensverzehr kein Einkommen. Zum andern sei die
Vermögensbilanz gemäss den Feststellungen der Vorinstanz insgesamt negativ.
Sodann sei die Annahme, der Beschwerdeführer könne seinen Notbedarf ohne
weiteres decken, unhaltbar, denn er habe weder die erforderlichen Mittel für
seinen Lebensbedarf, geschweige denn für die Prozesskosten.
Diese Einwendungen sind nicht einschlägig, und es kann offen gelassen werden,
ob sie den Begründungsanforderungen genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 130 I
258 E. 1.3). Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Mutter des
Beschwerdeführers im Januar 2007 ihre Unterstützungsleistungen wieder
aufgenommen und innerhalb von zwei Monaten ? 7'640.-- oder rund Fr. 12'000.--
an den Gesuchsteller überwiesen. Letzterer bestreit dies nicht. Er räumt
sogar ein, er sei in den Monaten März - Juni 2007 auf weitere
Unterstützungsleistungen angewiesen gewesen. Diese Zuwendungen sind jedoch in
die Notbedarfsberechnung einzusetzen, auch wenn dafür keine rechtliche
(Art. 328 Abs. 1 ZGB), sondern nur eine moralische Verpflichtung besteht
(vgl. Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP
6/2002, S. 649). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, mit den zur Verfügung
stehenden Mitteln könne der Beschwerdeführer den Notbedarf von Fr. 3'255.--
pro Monat decken, hält somit vor der Verfassung stand.

3.4 Sodann kritisiert der Beschwerdeführer die Abklärungen des
Kantonsgerichts betreffend die Vermögenslage.

3.4.1 Er macht vorerst geltend, die Annahme der Vorinstanz, dass der BMW 740i
einen aktuellen Wert von knapp Fr. 15'000.-- habe, sei aktenwidrig, da dem
Bruttowert eine Kreditschuld von Fr. 22'013.95 gegenüberstehe. Weil für diese
Forderung der Bank die Betreibung am 15. Mai 2007 eingeleitet worden sei und
der Beschwerdeführer über kein pfändbares Vermögen verfüge, werde es zur
Verwertung des Fahrzeugs kommen. Auf diese Vorbringen kann nicht eingetreten
werden (E. 2.2 hiervor).

3.4.2 Ferner ist nach Meinung des Beschwerdeführers die Auffassung des
Kantonsgerichts unrichtig, dass er über das Kapital (Rückkaufswert) der
Lebensversicherung von rund 50'000 Franken frei verfügen könne. Diese Summe
decke die aus der Verwertung des Fahrzeugs zu erwartende Restverbindlichkeit
von gut Fr. 8'000.-- sowie die nicht durch die Liegenschaft gedeckten
Schulden gegenüber der Mutter (? 11'500.-- oder gut Fr. 19'000.--) sowie der
Lebenspartnerin (rund Fr. 18'000.--) bei weitem nicht.
Der Einwand geht fehl. Der Beschwerdeführer hat nicht zur Kenntnis genommen,
dass das Kantonsgericht seine Argumentation mit dem Hinweis verworfen hat,
weder der Kredit der Lebenspartnerin oder das Darlehen der Mutter seien zur
Zeit zur Rückzahlung fällig. Diese Verbindlichkeiten sind bei der Ermittlung
der prozessualen Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen, denn sie dienen -
was offensichtlich der Fall zu sein scheint - zur Bestreitung des
unmittelbaren Lebensunterhaltes oder sind zu diesem Zweck eingegangen worden
(Alfred Bühler, a.a.O., S. 656). Von einer Bundesrechtsverletzung kann somit
keine Rede sein.

3.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Notgroschen sei mit
Fr. 5'000.-- viel zu tief angesetzt worden. Gestützt auf sein Alter und seine
Gesundheit hätte der Betrag auf Fr. 50'000.-- festgesetzt werden müssen, was
nicht einmal der Hälfte der in den vergangenen beiden Jahren benötigten
Unterstützungsleistungen entspreche. Er beruft sich dabei insbesondere auf
das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2002
(B 52/02; SZS 2003 S. 522).
Aufgrund der vorstehenden Erwägung 3.4.2 sind die Forderungen, welche der
Beschwerdeführer mit dem Rückkaufswert der Versicherung abgegolten haben
will, nicht zu berücksichtigen. Da die Höhe dieses Kapitalwertes von
Fr. 50'000.-- nicht bestritten wird, steht fest, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege über ein Vermögen in
diesem Umfang verfügte. Werden davon die offenen Anwaltskosten im Betrag von
Fr. 2'539.-- abgezogen, resultiert ein Nettovermögen von gut Fr. 47'000.--,
also nahezu die vom Beschwerdeführer als unantastbar beanspruchte Reserve.
Die Rüge des Beschwerdeführers stösst deshalb ins Leere, weshalb nicht zu
prüfen ist, ob die sankt-gallische Praxis, welche - von Ausnahmefällen
abgesehen - nur eine Rücklage von 5000 Franken schützt, mit der Verfassung im
Einklang steht.

3.6 Das Kantonsgericht hat nach dem Ausgeführten die Verfassung nicht
verletzt, indem es den Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt nicht als
bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV angesehen hat.

4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde von vornherein
keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Präsident der II. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: