Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.327/2007
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5A_327/2007 /blb

Urteil vom 30. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch V.________ AG.

Konkurs,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Mai 2007 des
Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse SchKG.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Mai 2007
des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 9. Juli 2007 samt
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 10. Juli 2007 unter
Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm
mit Verfügung vom 22. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren
Nachfrist von 5 Tagen seit der am 18. Juli 2007 erfolgten Zustellung dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der (zufolge der Gerichtsferien nach Art.
46 Abs. 1 lit. b BGG gehemmten) Nachfrist (sinngemäss) ein Gesuch um
Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 9. Juli 2007 eingereicht hat, das
jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt was die
Richtigkeit der Verfügung vom 9. Juli 2007, auf die verwiesen werden kann, in
Frage zu stellen vermöchte,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der
Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
(ungeachtet der nachträglichen Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli
2007) androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen
wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger
Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
erkannt:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen und dem
Kantonalen Konkursamt St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: