Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.30/2007
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5A_30/2007 /bnm

Urteil vom 8. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Ludovic Hartmann,

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II.
Zivilappellationshof, vom 10. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a
Am 11. Juni 2000 besassen Y.________ 75% und Z.________ 25% der Aktien der
amerikanischen Gesellschaft M.________ Ltd. An diesem Tag schrieb Y.________
(Beschwerdegegner) unter Verwendung der Empfängeradresse "Dr. X.________"
mittels elektronischer Mitteilung, dass er die M.________-Aktien verkaufe.
Weiter führte er darin namentlich aus, er stimme zu Folgendem ein: "3.
Zurückzahlung der Grunderwerbssteuer von 228'000.-- SF"; "4. Rückzahlung der
an Sie bezahlten Kommissionen (50'000.-- SF) Gebühren usw. was dieses Projekt
betrifft"; "6. Persönliche Haftung gegenüber meinerseits für alle
Versprechungen die nicht zeitgemäss erfüllt oder nicht erfüllt werden".
Mittels "ok" und Unterschrift auf dem Fax genehmigte X.________
(Beschwerdeführer) am 13. Juni 2000 diesen Text. Offenbar gleichentags
verkaufte Y.________ seine M.________-Aktien an S.________, Z.________ und
T.________. Am 15. Juni 2000 wurde die M.________ Ltd. in die M.________ BT
SA nach schweizerischem Recht umgewandelt; der Sitz dieser Firma befindet
sich bei der U.________ SA, in A.________, bei der X.________ die
Einzelprokura besitzt.

A.b Am 3. März 2006 stellte das Betreibungsamt des Saanebezirks dem
Beschwerdeführer auf Ersuchen des Beschwerdegegners den Zahlungsbefehl Nr. 1
mit einem Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 357'423.--, nebst Zins zu 5%
seit dem 28. Februar 2006, den Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.-- und
einer Inkassogebühr von 5% zu. Der Forderungsbetrag enthielt namentlich die
Beträge von Fr. 228'000.-- und Fr. 50'000.-- gemäss "Schuldanerkennung vom
13. Juni 2000". Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag.

B.
Am 27. März 2006 reichte der Beschwerdegegner beim Gerichtspräsidenten des
Saanebezirks ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.
1 ein. Mit Urteil vom 2. Juni 2006 gewährte der Gerichtspräsident die
provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 278'000.-- nebst Zins zu
5% seit dem 6. März 2006, für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.--
sowie für die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens; im Übrigen wies er das
Gesuch ab.

Die vom Beschwerdeführer dagegen beim Kantonsgericht Freiburg eingereichte
Berufung hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 10. Januar 2007 wies der II.
Zivilappellationshof das Rechtsmittel ab und bestätigte den angefochtenen
Entscheid.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und dem Beschwerdegegner sei die Bewilligung
der provisorischen Rechtsöffnung zu verweigern. Eventuell sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2007 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt
worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am 1.
Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist
das neue Gesetz auf Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn der angefochtene
Entscheid nach dessen Inkrafttreten ergangen ist. Der angefochtene Entscheid
datiert vom 10. Januar 2007, so dass auf das vorliegende Verfahren das BGG
anwendbar ist.

1.2 Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Beim
vorliegenden Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung handelt es sich
um einen solchen Entscheid.

1.3 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG), es sei denn, dass ein vorliegend nicht gegebener Ausnahmegrund nach
Art. 74 Abs. 2 BGG besteht. Im zu beurteilenden Fall beträgt der Streitwert
weit mehr als 30'000 Franken, so dass dieser einem Eintreten nicht
entgegensteht.

1.4 Die Beschwerde ist nach Art. 90 BGG zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen. Beim Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung
handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung, so dass
auch diese Voraussetzung gegeben ist (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 Ziff. 4.1.4.1, S. 4331f.). Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Zivilsachen
ist grundsätzlich einzutreten.

1.5 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von eidgenössischem (Art. 95 BGG)
und ausländischem (Art. 96 BGG) Recht gerügt werden, es sei denn beim
angefochtenen Entscheid handle es sich um eine vorsorgliche Massnahme,
wogegen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist
(Art. 98 BGG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid über die definitive
oder provisorische Rechtsöffnung keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von
Art. 98 BGG. Damit sind die Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das
Bundesgericht prüft frei, ob die behaupteten Rechtsverletzungen gegeben sind.
Demgegenüber kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; zur Publikation
bestimmtes Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2007 [5A_44/2007] E. 1.5).
Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, ist
diese entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90
Abs. 1 lit. b OG (Art. 42 Abs. 2 BGG) zu begründen (vgl. dazu Botschaft, BBl
2001 S. 4294 und BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
nach Art. 29 Abs. 2 BV.

2.1.1 Er bringt als Erstes vor, das Kantonsgericht habe nicht begründet, dass
die Grunderwerbssteuern und die Provision (vom Beschwerdegegner) bezahlt
worden sein sollen. Der Vorwurf geht fehl, und es kann offen gelassen werden,
ob er hinreichend begründet wird.

Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, soweit im fraglichen, vom
Beschwerdeführer mit "ok" versehenen und unterschriebenen Dokument von
"Zurückzahlung der Grunderwerbssteuer" und von "Rückzahlung der an Sie
bezahlten Kommissionen" die Rede sei, sei im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens davon auszugehen, dass die entsprechenden Beträge vom
Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer tatsächlich geleistet worden seien.
Das Kantonsgericht hat seine Schlussfolgerung somit begründet, weshalb eine
Gehörsverletzung (dazu: BGE 126 I 97 E. 2b S. 102/103) von vornherein nicht
gegeben ist.

2.1.2 Auf den weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand, es sei
hierüber nicht Beweis geführt worden, kann nicht eingetreten werden, denn es
wird nicht hinreichend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG dargetan, welche
entscheiderheblichen Beweise das Kantonsgericht hätte abnehmen müssen (zur
Mitwirkungspflicht der Parteien vgl. Daniel Staehelin, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.
Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, SchKG I, N. 53 und 56 zu Art. 84
SchKG, S. 804f.). Da die Vorinstanz die Schuldanerkennung des
Beschwerdeführers geprüft und als Rechtsöffnungstitel anerkannt hat, hätte
vorliegend nur untersucht werden können, ob eine Überdehnung der aus Art. 84
SchKG fliessenden Beweismittelbeschränkung vorliegt, was vom Beschwerdeführer
jedoch nicht gerügt wird. Es entspricht indessen dem Willen des Gesetzes,
dass das Rechtsöffnungsverfahren von allen Beteiligten rasch durchgeführt und
jede Verzögerung der Vollstreckung verhindert wird.

2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 9 BV geltend.
Dass Steuern im Zusammenhang mit Liegenschaftskäufen erst erhoben würden,
wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen sei, dürfe als
gerichtsnotorisch angenommen werden. Über gerichtsnotorische Tatsachen sei
kein Beweis zu führen (Art. 193 Abs. 1 ZPO/FR). Ohne Beweisverfahren sei
indessen die Vorinstanz zu einem gegenteiligen Schluss gelangt.

Diese Einwendungen genügen den Begründungsanforderungen des Art. 42 Abs. 2
BGG ebenfalls nicht, denn es wird nicht dargetan, warum das Kantonsgericht
aufgrund des vom Beschwerdeführer mit "ok" versehenen und unterschriebenen
Dokuments, worin die Zurückzahlung der Grunderwerbssteuer vom
Beschwerdeführer versprochen wird, hätte zum Schluss gelangen müssen, die
Zahlung sei vom Beschwerdegegner nie erbracht worden. Es obliegt im Übrigen
dem Schuldner glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zugrunde
liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren, oder dass
rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen eingetreten sind (Daniel
Staehelin, a.a.O., N. 83 zu Art. 82 SchKG, S. 717f.). Auf seine
diesbezüglichen Vorbringen wird zurückzukommen sein (E. 4 nachfolgend).

3.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht Art.
492 ff. OR nicht angewendet und damit Bundesrecht verletzt.

3.1 Das Kantonsgericht hat dazu unter anderem ausgeführt, mit der Bürgschaft
übernehme der Interzedent gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die
Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen (Art.
492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaftsverpflichtung setze den Bestand einer anderen
(der sicherzustellenden) Verpflichtung) voraus. Sie sei dieser beigeordnet
und hänge im Bestand und Inhalt notwendigerweise von ihr ab; die Bürgschaft
sei akzessorisch. Sie sichere die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die
Erfüllung eines Vertrages. Die kumulative Schuldübernahme (oder
Schuldmitübernahme) sei dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldübernehmer
eine eigene, zur Verpflichtung eines Schuldners hinzutretende, selbständige
Verpflichtung begründe, somit die Drittschuld persönlich und direkt
mitübernehme. Sie sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ergebe sich aber
als rechtliche Gestaltungsmöglichkeit aus der Regelung von Art. 143 OR. Im
Gegensatz zum Garantieversprechen nach Art. 111 OR hänge die kumulative
Schuldübernahme ebenfalls vom Bestand der mitübernommenen Schuld ab, sei aber
insofern nicht akzessorisch, als nicht jeder Wegfall der Verpflichtung des
Hauptschuldners diejenige des Mitschuldners untergehen lasse (BGE 129 III 702
E. 2.1). Bürgschaft wie kumulative Schuldübernahme bewirkten die Verstärkung
der Position des Gläubigers und beruhten insoweit oftmals auf identischen
wirtschaftlichen Überlegungen. Sie unterschieden sich indes namentlich in den
Formerfordernissen. So sei die Schuldübernahme im Gegensatz zur Bürgschaft
formfrei gültig (BGE a.a.O. E. 2.2).

Die Vorinstanz hat den Text vom 11. Juni 2000 nach dem Vertrauensprinzip
ausgelegt und dabei Folgendes erwogen: Gemäss dem Wortlaut von Ziffer 6 des
Textes hafte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner "persönlich für alle
Versprechungen". Dies deute auf eine Schuldmitübernahme und nicht auf eine
Akzessorietät zur Hauptforderung hin. Bei den zum Verkauf stehenden Aktien
handle es sich um solche einer US-amerikanischen Gesellschaft; der
Beschwerdegegner habe sich damals in Südafrika befunden und der
Beschwerdeführer in der Schweiz. Das Rechtsgeschäft sei somit in einem
internationalen Kontext getätigt bzw. vorbereitet worden. Aus dem Text gehe
weiter hervor, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner zur Eile
gedrängt habe, indem er ihm ein Ultimatum gestellt habe. Letzterer habe denn
auch in Ziffer 8 des Textes Garantie gefordert, dass der Beschwerdeführer
nicht aus "eventuellem Missbeachten oder technischem Fehler Nutzen ziehe", da
er ihm zur Rechtsberatung keine Zeit lasse. Der Beschwerdeführer müsse
deshalb Unklarheiten im Text in einem gewissen Masse gegen sich gelten
lassen. Sowohl der internationale Kontext als auch der Zeitdruck sprächen
gegen eine formgebundene Bürgschaft. Ebenfalls seien die Parteien, namentlich
der Beschwerdeführer, der eine Treuhandgesellschaft leite, geschäftsgewandt;
dieser habe deshalb wissen müssen, worauf er sich mit seiner Unterschrift
einlasse. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Rechtsöffnungen im
summarischen Verfahren erteilt würden. Im Lichte dieser Umstände sei die
rechtliche Qualifikation des Textes als Schuldanerkennung bzw. als
Schuldmitübernahme und nicht als Bürgschaft durch den Gerichtspräsidenten
nicht zu beanstanden und die Berufung in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Argumenten nicht auseinander,
und es kann offen gelassen werden, ob seine Vorbringen den
Begründungsanforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG genügen (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG:
Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4294; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).

3.3 Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 702 E. 2.2 S. 705 befunden: Die
Abgrenzung von Bürgschaft und Schuldmitübernahme ist fliessend. Auszugehen
ist in rechtlicher Hinsicht davon, dass Inhalt und Rechtsgrund der
Bürgenschuld von denjenigen der Hauptschuld verschieden sind, wogegen der
Mitübernehmer sich gleich dem ursprünglichen Schuldner verpflichtet, diesem
als Gesamtschuldner beitritt. Rechtsgrund der Verpflichtung ist im ersten
Fall das Einstehen für die Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners, im zweiten
die eigenständige Befriedigung des Gläubigers. Im Gegensatz zur Bürgschaft
darf die Sicherung nicht das wesentliche Element im Rechtsgrund der Schuld
aus Mitübernahme darstellen, wenn auch in jeder Schuldmitübernahme ein
gewisser Sicherungseffekt liegt.

Aus dem E-Mail vom 11. Juni 2000 ergibt sich nicht, dass die U.________ SA
die Verpflichtung übernommen hat, die Erfüllung der Verbindlichkeiten des
Beschwerdeführers sicherzustellen und für dessen Solvenz einzustehen. Aus dem
Schriftstück ist auch der Wille nicht erkennbar, der Beschwerdeführer als
Einzelzeichnungsberechtigter der U.________ SA habe als Bürge für die
Letztere einstehen wollen. Gegen das Bestehen einer Bürgschaft spricht auch
der Umstand, dass der Beschwerdegegner "Kommissionen" aus dem
Liegenschaftskauf zurückfordert und der Beschwerdeführer (oder die von ihm
vertretene Gesellschaft) somit ein erkennbares eigenes Interesse am Geschäft
hatte, was ebenfalls gegen eine akzessorische Bürgschaft spricht (BGE 129 III
702 E. 2.6 S. 710). Daran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers
nichts zu ändern, die Gesamtumstände, die zum E-Mail geführt hätten, würden
ausser Acht gelassen, nämlich, dass der ursprüngliche Kauf nicht habe
vorgenommen werden können und die Zahlungen hätten rückgängig gemacht werden
sollen sowie dass die Aktien an die neuen Aktionäre der nun in eine
schweizerische AG umgewandelten M.________ Ltd. übertragen worden seien. Fehl
geht auch das Argument, weil der Beschwerdeführer für die Rückzahlung
geleisteter Beträge habe persönlich einstehen sollen, könne dies kaum anders
als akzessorisch zum Hauptgeschäft verstanden werden. Denn der Ausdruck
"persönlich" unterstreicht gerade, dass die Verpflichtung als selbständig und
nicht nur als akzessorisch zu verstehen ist (Urteil 4C.154/2002 E. 3.3,
zitiert in BGE 129 III 702 E. 2.4.2 S. 708), was der Beschwerdeführer
übersieht.

3.4 Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie eine
Bürgschaftsverpflichtung in Abrede gestellt hat.

4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 82 SchKG,
denn gemäss dem E-Mail vom 11. Juni 2000 habe er sich nur zur Rückzahlung der
Grunderwerbssteuer und der bezahlten Kommissionen verpflichtet. Diese Beträge
seien aber nie bezahlt worden, weil der Liegenschaftskauf nicht im Grundbuch
habe eingetragen werden können.

4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische
Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche
Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung
beruht. Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor,
wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen
hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme
zu zahlen (BGE 122 III 125 E. 2 S. 126; 132 III 480 E. 4.1).
4.2 Das Kantonsgericht hat dazu ausgeführt, im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Beträge vom
Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer tatsächlich geleistet worden seien.
Was Letzterer in Form von Behauptungen dagegen vorbringe, vermöge den
Nichtbestand der Forderung im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht
glaubhaft zu machen.

4.3 Im E-Mail vom 11. Juni 2000 liegt eine Schuldanerkennung vor. Der
Beschwerdegegner stimmte dem - inzwischen vollzogenen - Verkauf der
M.________-Aktien zu, wenn u.a. folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Zurückzahlung der Grunderwerbssteuer von 228'000 SF (Ziff. 3)
- Rückzahlung der an Sie bezahlten Kommission (50'000 SF) (Ziff. 4).

Die Auslegung des Rechtsöffnungstitels ist Rechtsfrage. Dem Wortlaut und
Wortsinn ist zu entnehmen, dass die Steuer und die Kommission (früher)
bezahlt worden sind, wobei offen ist, ob die Steuer direkt der
Steuerverwaltung oder (angesichts der Gesetzgebung in diesem Bereich) dem
Beschwerdeführer bzw. der U.________ SA zur späteren Weiterleitung an die
Steuerverwaltung bezahlt worden sind. Dem Wortlaut ist ebenso zu entnehmen,
dass die Kommission (früher) "an Sie", d.h. an den Beschwerdeführer bezahlt
worden ist, wobei auch nicht auszuschliessen ist, dass sie an die U.________
SA geleistet worden ist. Das ist indessen nicht erheblich, weil der
Beschwerdeführer in Ziffer 6 die persönliche Haftung für die Versprechen
übernommen hat. Das Kantonsgericht hat daher Art. 82 SchKG nicht verletzt,
wenn es den Rechtsöffnungstitel sowie die Passivlegitimation des
Beschwerdeführers anerkannt hat. Der Beschwerdeführer hätte gemäss Art. 82
Abs. 2 SchKG sofort Einwendungen glaubhaft machen müssen, welche die
Schuldanerkennung entkräften, nämlich, dass die Steuer und die Kommission nie
geleistet worden sind. Das tut er allein mit dem Hinweis nicht, Steuern und
Kommissionen würden erst mit dem Vollzug der Handänderung fällig. Die Steuer,
insbesondere die Handänderungssteuer, die vom Beschwerdeführer auf den
Franken genau vorher berechnet worden ist, und auch die Kommission können
ebenfalls vorher dem Beschwerdeführer als Treuhänder und Vermittler des
Geschäfts überwiesen worden sein. Er hat den Einwand nicht mit liquiden
Beweismitteln wahrscheinlich gemacht. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt
demnach nicht vor.

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner
entfällt, da er nur zur Vernehmlassung betreffend die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde aufgefordert wurde, welche vom Präsidenten der II.
zivilrechtlichen Abteilung bewilligt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg,
II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: