Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.307/2007
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5A_307/2007/bnm

Verfügung vom 10. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023
Zürich.

Rechtsverweigerung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Juni 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den
Beschluss vom 2. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (II.
Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung
vom 28. Juni 2007 samt Ansetzung einer nicht erstreckbaren Nachfrist gemäss
Art. 62 Abs. 3 BGG) mit Schreiben vom 8. Juli 2007 zurückgezogen hat, die
Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG)
abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP,
Art. 66 Abs. 1 BGG), unter Hinweis darauf, dass für das Bundesgericht kein
Anlass besteht, zu den vom Beschwerdeführer in seiner Rückzugserklärung
aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen,

verfügt:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich
und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2007

Der Präsident:                                                 Der
Gerichtsschreiber: