Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.306/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_306/2007 /blb

Urteil vom 19. September 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Erik Wassmer,
substituiert durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler,

gegen

Kanton Solothurn, 4500 Solothurn 1,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Konrad Luder.

Haftung aus Art. 5 SchKG,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 3. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Auf Begehren von X.________ verarrestierte der Arrestrichter Olten-Gösgen
mit Arrestbefehl vom 7. Februar 2006 (Arrestgrund: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5
SchKG, Verlustschein) das Freizügigkeitsguthaben von Y.________ im Umfang von
monatlich Fr. 131.60 (Jahresguthaben Fr. 1'579.40) bei der Stiftung
S.________ in T.________. Nach Arrestvollzug am 8. Februar 2006 durch das
Betreibungsamt Olten-Gösgen leitete X.________ am 15. Februar 2006 die
Betreibung (Nr. xxxx) zur Arrestprosequierung ein und verlangte am 20. März
2006 die Fortsetzung der Betreibung. Am 10. April 2006 vollzog das
Betreibungsamt gegenüber dem Schuldner Y.________ die Pfändung. Mit Schreiben
vom 24. Mai 2006 bzw. 6. Juni 2006 teilte das Betreibungsamt der Stiftung
S.________ sowie der Gläubigerin X.________ mit, dass die Verarrestierung vom
8. Februar 2006 aufgehoben worden sei, nachdem in der
Arrestprosequierungsbetreibung die Pfändung vollzogen und dabei festgestellt
worden sei, dass der Schuldner Y.________ mit seinem Einkommen das
Existenzminimum nicht erreiche und daher die Rente für seinen Notbedarf
benötige.

A.b Gegen die Aufhebung der Verarrestierung erhob X.________ am 9. Juni 2006
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Solothurn. In der Folge stellte sich heraus, dass Y.________ am
12. Juli 2006 das Kapital von Fr. 34'049.50 in bar erhalten hatte. Mit Urteil
vom 9. September 2006 schrieb die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde
ab, da an ihrer Behandlung kein aktuelles praktisches Interesse bestehe.

A.c X.________ als Gläubigerin gelangte am 15. September 2006 an das
Betreibungsamt und verlangte in der angehobenen Betreibung (erneut) die
Pfändung des Freizügigkeitsguthabens; eventuell sei ihr ein Verlustschein
auszustellen. Am 9. Oktober 2006 stellte ihr das Betreibungsamt entsprechend
dem Ergebnis des Pfändungsvollzugs vom 10. April 2006 für die Betreibung
Nr. xxxx die (leere) Pfändungsurkunde als Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG
aus.

B.
Am 17. Januar 2007 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Kanton Solothurn und
verlangte gestützt auf Art. 5 SchKG die Bezahlung von Fr. 32'479.10 in
jährlichen Raten von Fr. 1'579.40. Sie leitete den Schadenersatzanspruch im
Wesentlichen aus der Aufhebung der Verarrestierung des
Freizügigkeitsguthabens von Y.________ ab. Das Verwaltungsgericht wies die
Klage mit Urteil vom 3. Mai 2007 ab.

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 14. Juni 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde. Sie
beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben
und den Kanton Solothurn zur Bezahlung von Fr. 32'479.10 in jährlichen Raten
von Fr. 1'579.40 zu verpflichten. Weiter ersucht sie um unentgeltliche
Rechtspflege.
Der Kanton Solothurn und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der
Klage, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Entscheide betreffend die Haftung des Kantons aus Art. 5 SchKG sind
öffentlich-rechtliche Entscheide (vgl. BGE 126 III 431 E. 2c/bb S. 436),
welche gemäss OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
weiterzuziehen waren. Nach dem BGG, welches hier massgebend ist (Art. 132
Abs. 1 BGG), ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel.
Anfechtungsobjekt ist ein "Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen"
gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, zumal bei Staatshaftungsklagen nach Art. 5
SchKG das Einhalten von Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts
zu prüfen ist. Die als Beschwerde in "öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten"
bezeichnete Eingabe gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil ist als
Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen. Diese ist grundsätzlich zulässig,
zumal das vor dem Verwaltungsgericht streitig gebliebene Begehren
(Fr. 32'479.10) die Streitwertgrenze erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als
unzulässig (Art. 113 BGG).

1.2 Mit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG kann insbesondere die Verletzung
von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur soweit
einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Verfassungsrügen sind in
der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG),
wobei das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur
staatsrechtlichen Beschwerde gilt (vgl. Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, Ziff. 4.1.4.5, BBl. 2001 4202, S. 4344 ff.).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt an verschiedener Stelle, dass das
Verwaltungsgericht sich nicht mit ihren Argumenten (betreffend den
Haftungsanspruch) auseinandergesetzt bzw. seinen Entscheid (betreffend den
Kostenpunkt) ungenügend begründet und deshalb Art. 29 Abs. 2 BV verletzt
habe. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Erwägungen der
Vorinstanz nicht erlauben, den Entscheid des Verwaltungsgerichts in
sachgerechter Weise anzufechten (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540). Auf die
insoweit nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Haftung
des Kantons zur Auffassung gelangt, dass der Schaden der Beschwerdeführerin
höchstens die Differenz zwischen dem Umfang einer Jahresrente (Fr. 1'570.40)
des ausbezahlten Freizügigkeitskapitals und dem Notbedarf des Schuldners,
hingegen nicht den Umfang des gesamten (verbliebenen) Freizügigkeitskapitals
(Fr. 32'479.10) betragen könne. In Bezug auf die Widerrechtlichkeit des
Verhaltens des Betreibungsamtes hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der
Beschwerdeführerin zwar nach Ablauf der Teilnahmefrist (10. Mai 2006)
entgegen Art. 114 SchKG nicht unverzüglich die Pfändungsurkunde zugestellt
worden sei; dies sei jedoch nicht kausal für den allfällig erlittenen
Schaden. Die Ursache dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht auf einen Teil
des (beschränkt pfändbaren) Kapitals von Y.________ habe greifen können,
liege darin, dass dies einen Eingriff des Schuldners in dessen
Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG bedeutet hätte. Da der Schuldner das
Kapital im Umfang der Jahresrente zur Deckung des Notbedarfs benötige, habe
das Betreibungsamt am 24. Mai 2004 den Arrestgegenstand freigegeben bzw.
nicht gepfändet. Die Berechnung des Existenzminimums und der (fehlenden)
pfändbaren Quote sei nicht angefochten worden; im Übrigen sei das
Betreibungsamt zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Einnahmen des
Schuldners nicht ausreichten, um dessen Notbedarf zu decken. Das
Verwaltungsgericht schloss, dass kein Schaden vorliege, den das
Betreibungsamt der Beschwerdeführerin in rechtswidriger Weise zugefügt habe,
so dass kein Anspruch aus Staatshaftung bestehe.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei
rechtswidrig, dass das Betreibungsamt den Arrestgegenstand vor Zustellung der
Pfändungsurkunde freigegeben habe, zumal die Existenzminimumsberechnung nicht
richtig erfolgt sei. Durch die Auszahlung des gesamten (vorhandenen)
Freizügigkeitskapitals sei dessen Pfändung verunmöglicht worden und ihr ein
Schaden von Fr. 32'479.10 entstanden, weil sie andernfalls auf die
entsprechenden Jahresrenten (Fr. 1'570.40) nach Ablauf des Pfändungsjahres
hätte greifen können und im Übrigen der Arrest auf das ganze Kapital zulässig
sei.

4.
4.1 Gemäss Art. 5 SchKG haftet der Kanton für den Schaden, den die
Betreibungsbeamten bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG
zuweist, widerrechtlich verursachen. Eine Amtshandlung ist widerrechtlich,
wenn sie in Verletzung der gesetzlichen Ordnung (Rechtsgut- oder
Normverletzung) erfolgt ist (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3 S. 457;
Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl.
2003, § 5 Rz. 14). Umstritten ist, ob die Arrestaufhebung ohne vorgängige
Zustellung der Pfändungsurkunde die Pfändung des Freizügigkeitskapitals
verunmöglicht und so zum Vermögensschaden von Fr. 32'479.10 geführt hat.

4.2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass mit Arrestbefehl vom
7. Februar 2006 das Freizügigkeitsguthaben von Y.________ im Umfang von
monatlich Fr. 131.60 (Jahresguthaben Fr. 1'579.40) bei der Stiftung
S.________ in T.________ verarrestiert wurde. Dass das Betreibungsamt den
Arrest nicht entsprechend dem Arrestbefehl vollzogen habe, behauptet die
Beschwerdeführerin nicht. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin den
Arrest durch Betreibung prosequiert und die Fortsetzung der Betreibung
verlangt hatte. Soweit die Beschwerdeführerin vom Freizügigkeitskapital von
Fr. 32'479.10 als zu Unrecht freigegebenem Arrestgegenstand spricht, gehen
ihre Vorbringen an der Sache vorbei. In der von ihr eingeleiteten Betreibung
auf Pfändung beschränkt sich das Arrestsubstrat auf das
Freizügigkeitsguthaben im Umfang von monatlich Fr. 131.60 (Jahresguthaben
Fr. 1'579.40) bei der Stiftung S.________ in T.________. Zu prüfen ist, ob
das Betreibungsamt dieses Arrestsubstrat nach Vollzug der Pfändung (10. April
2006), aber vor Zustellung der Pfändungsurkunde aufheben durfte.

4.2.1 Der Arrest fällt ohne weiteres dahin, wenn die anhaltende Prosequierung
unterbleibt (Art. 280 SchKG) oder wenn dem Gläubiger die Vollstreckung
definitiv versagt wird; das letztere ist der Fall, wenn im
Beschwerdeverfahren die Pfändbarkeit des Arrestsubstrates verneint wird
(Reiser, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
N. 1 zu Art. 280). Ist nicht genügendes oder kein pfändbares Vermögen
vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt
(Art. 112 Abs. 3 SchKG). Der Gläubiger, der die Pfändungsurkunde anfechten
will, weil er mit der Pfändung bzw. mit dem Entscheid des Betreibungsamtes
betreffend das Existenzminimum des Schuldners nicht einverstanden ist, hat
innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu
erheben (BGE 70 III 43 E. 1 S. 45; 127 III 572 E. 3b S. 574).

4.2.2 Vorliegend steht fest, dass das Betreibungsamt den Arrestgegenstand am
24. Mai 2006 freigegeben hat, bevor der Beschwerdeführerin und Gläubigerin
(am 9. Oktober 2006) die Pfändungsurkunde zugestellt wurde. Im Zeitpunkt, als
das Betreibungsamt den Arrestgegenstand freigab, stand der förmliche, von der
Beschwerdeführerin anfechtbare Entscheid (Pfändungsurkunde) über die
Vollstreckbarkeit bzw. Pfändbarkeit des Arrestsubstrates noch aus. Die
Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass das Betreibungsamt den
Arrestgegenstand vor Ausstellung der Pfändungsurkunde nicht hätte freigeben
dürfen. Die Missachtung des fortbestehenden Arrestbeschlages stellt eine
Verletzung einer Schutznorm dar, welche die Vollstreckung (Pfändung der
Jahresrente) sichern soll. Insoweit liegt eine widerrechtliche Handlung des
Betreibungsamtes vor.

4.3 Zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden muss ein adäquater
Kausalzusammenhang bestehen (Amonn/Walther, a.a.O., § 5 Rz. 15). Die
Beschwerdeführerin erblickt die Entstehung des Schadens darin, dass durch die
Freigabe des Arrestsubstrates die Pfändung verunmöglicht wurde. Allein damit
ist kein durch das Betreibungsamt verursachter Schaden zulasten der
Beschwerdeführerin dargetan, weil noch nicht feststand, ob das freigegebene
Jahresguthaben pfändbar war. Erst durch die Zustellung der (leeren)
Pfändungsurkunde nach Art. 115 SchKG am 9. Oktober 2006 hat das
Betreibungsamt mit beschwerdefähiger Verfügung eröffnet, dass beim Schuldner
kein pfändbares Vermögen und Einkommen festgestellt werden konnte. Die
Beschwerdeführerin hat die Pfändungsurkunde offenbar nicht angefochten. Ob
sie die Pfändungsurkunde hätte anfechten können und müssen, braucht nicht
abschliessend erörtert zu werden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass
das Freizügigkeitskapital des Schuldners lediglich im Rahmen der Jahresrente
(beschränkt) pfändbar gewesen sei; das Betreibungsamt habe zu Recht keine
pfändbare Quote festgestellt und daher zu Recht nichts gepfändet. Mit diesen
Erwägungen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis die Pfändungsurkunde vom
9. Oktober 2006 überprüft. Die Beschwerdeführerin stellt diese Beurteilung -
wie im Folgenden darzulegen ist - vergeblich in Frage.

4.3.1 Zunächst übergeht die Beschwerdeführerin, dass hier keine Barauszahlung
gemäss Art. 5 FZG vorliegt, welche der unbeschränkten Pfändbarkeit
unterliegen würde (vgl. BGE 118 III 18 E. 3 S. 20; Vonder Mühll, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 14 zu
Art. 93). Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1
BGG) im angefochtenen Urteil handelt es sich beim umstrittenen Guthaben des
Schuldners um eine fällige Altersleistung gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV. Nach der
Rechtsprechung fällt diese Altersleistung unter das beschränkt pfändbare
Einkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (Urteil 7B.22/2005 E. 3.4 vom 21. April
2004, JdT 2006 II S. 149, welches übrigens den Vollzug eines früheren, von
der Beschwerdeführerin anbegehrten Arrestes betrifft). Die Beschwerdeführerin
stellt zu Recht nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage, dass
jener Teil des Kapitals der Pfändung unterliegt, der während eines Jahres der
hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch allfälliges übriges
Einkommen nicht gedeckten Existenzminimums entspricht (BGE 115 III 45 E. 2c
S. 50; Vonder Mühll, a.a.O., N. 13 zu Art. 93). Beim Pfändungsvollzug am
10. April 2006 - dem für die Pfändbarkeit massgebenden Zeitpunkt (BGE 102 III
10 E. 4 S. 16) - befand sich das Vorsorgeguthaben bei der Stiftung S.________
und war mithin beschränkt pfändbar.

4.3.2 Unbehelflich ist sodann, wenn die Beschwerdeführerin für die
Existenzminimumsberechnung auf das Urteil des Obergerichts Zürich (als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde) vom 26. Januar 2006 verweist, mit welchem ein
Arrestvollzug gegenüber dem Schuldner vom April 2004 beurteilt wurde. Für die
Berechnung des Notbedarfs sind - wie erwähnt - die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Pfändungsvollzugs (10. April 2006) massgebend, in welchem das
Betreibungsamt gemäss Existenzminimumsberechnung keine pfändbare Quote
feststellen konnte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, diese vom
Verwaltungsgericht bestätigte Notbedarfsberechnung sei offensichtlich falsch,
weil darin "Mietzins und Krankenkasse berücksichtigt worden seien, obwohl der
Schuldner Ergänzungsleistungen beziehe", geht sie fehl. In der
Notbedarfsberechnung werden die (gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut
unpfändbaren) Ergänzungsleistungen zu Recht beim Einkommen berücksichtigt,
ebenso die Kosten für Miete und Krankenkasse beim Bedarf. Der Vergleich mit
der Existenzminimumsberechnung im Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde des
Kantons Zürich vom 26. Januar 2006 ist unbehelflich, weil der entscheidende
Unterschied zur Ermittlung der pfändbaren Quote im massgebenden
Grundnotbedarf liegt: Während für die Verhältnisse im April 2004 für den
Schuldner der Grundnotbedarf für eine Person massgebend war (Fr. 1'100.--),
hat das Betreibungsamt für den Pfändungsvollzug vom April 2006 den
Grundnotbedarf auf Fr. 1'800.-- für die (neue) Familie des Schuldners
festgesetzt.

4.3.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin auf einen Teil des Guthabens des Schuldners durch Pfändung
des Arrestsubstrates hätte greifen können. Wenn hierfür das
Verwaltungsgericht keine Ursache in der widerrechtlichen verfrühten Freigabe
des Arrestsubstrates gesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden.

4.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei ihr ein Schaden aus
der Nicht- bzw. verspäteten Zustellung der Pfändungsurkunde entstanden.

4.4.1 Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass die Pfändungsurkunde
gemäss Art. 114 SchKG nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist am 10. Mai
2006 unverzüglich hätte zugesendet werden müssen. Die Auffassung ist
unzutreffend. Für eine - wie hier - gänzlich erfolglose Pfändung (Art. 115
SchKG) wird keine Teilnahmefrist ausgelöst (BGE 42 III 420 E. 1 S. 422;
Jent-Sørensen, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, N. 7 zu Art. 110) und kann das Betreibungsamt nicht 30 Tage mit der
Zustellung zuwarten; in diesem Fall hat es die Pfändungsurkunde zuzustellen,
sobald die Höhe des Verlustes feststeht (Art. 149 Abs. 1bis SchKG; Gilliéron,
Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite,
N. 8 zu Art. 114), damit der Gläubiger seine Rechte aus dem Verlustschein
(Art. 149 Abs. 2 und 3 SchKG) sobald als möglich wahrnehmen kann (Gilliéron,
a.a.O., N. 10 zu Art. 114). Vorliegend hätte der Verlustschein nach Art. 115
SchKG bereits nach dem 10. April 2006 - nach der Feststellung des fehlenden
pfändbaren Vermögens und Einkommens - der Beschwerdeführerin zügig zugestellt
werden müssen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde die betreffende
Pfändungsurkunde am 9. Oktober 2006 zugestellt. Wenn das Betreibungsamt die
Pfändungsurkunde 6 Monate nach dem Pfändungsvollzug zugestellt hat, stellt
dies eine rechtswidrige Handlung dar.

4.4.2 Bleibt zu prüfen, ob durch die verspätete Zustellung der
Pfändungsurkunde ein Vermögensschaden entstanden ist. Am 12. Juli 2006 liess
sich der Schuldner das Freizügigkeitskapital (Art. 16 Abs. 2 FZV) in Bargeld
auszahlen. Gemäss Rechtsprechung steht die Rechtfertigung des mit Art. 93
SchKG bezweckten Sozialschutzes dann in Frage, wenn der Schuldner zu erkennen
gibt, dass er das Kapital zweckwidrig nicht für seinen Unterhalt zu verwenden
gedenkt; das ist nicht der Fall, wo die Kapitalabfindung in Bankguthaben und
Wertschriften angelegt wird (BGE 115 III 45 E. 3c S. 48). Hier hat sich der
Schuldner das Kapital (von der Stiftung S.________ via Kantonalbank) jedoch
bar auszahlen lassen. Dies ist ungewöhnlich für Vermögenswerte, die dem
zukünftigen Unterhalt dienen sollen, und schliesst - nach Auszahlung in
Bargeld am 12. Juli 2006 - die vollumfängliche Pfändbarkeit nicht aus.
Der Beschwerdegegner bestreitet (wie bereits im kantonalen Verfahren) einen
Schaden. Die Beschwerdeführerin behauptet einzig, das ausbezahlte "Guthaben
sei nicht auffindbar". Sie behauptet und belegt jedoch nicht, dass sie -
einmal im Besitz des Verlustscheines - gestützt auf diesen erfolglos gegen
den Schuldner vorgegangen sei. Dass der Beschwerdeführerin durch die
verspätete Pfändungsurkunde ein Schaden entstanden ist, steht demnach nicht
fest; ebenso wenig wurde der Schaden im bisherigen Verfahren rechtsgenüglich
substantiiert (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b S. 368).

4.4.3 Schliesslich ist die Rüge der Beschwerdeführerin, das
Verwaltungsgericht habe in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig
festgestellt, dass sie bereits im Beschwerdeverfahren vom 9. Juni 2006 (und
nicht erst am 9. Oktober 2006) vom Inhalt der Pfändungsurkunde Kenntnis
erlangt habe, unbehelflich. Diese Tatsache ist für den Ausgang des Verfahrens
nicht entscheidend (Art. 97 Abs. 1 BGG).

4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Verwaltungsgericht keine Verletzung
der Regeln über die Staatshaftung nach Art. 5 SchKG vorgeworfen werden kann,
wenn es die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

5.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem
Beschwerdegegner eine pauschal festgesetzte Parteientschädigung von
Fr. 4'600.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin rügt inbesondere eine
willkürliche Anwendung von § 101 ZPO/SO, weil das Verwaltungsgericht sie zur
Entschädigung verpflichtete, obwohl eine anwaltliche Vertretung nicht
erforderlich gewesen sei, zumal der Kanton als Gegenpartei über einen
Rechtsdienst verfüge. Sodann sei die Parteientschädigung von Fr. 4'600.--
unangemessen hoch.

5.1 Nach der ZPO/SO, welche für den Kostenentscheid im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar ist (§ 77 VRP/SO), trägt die
unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der
Gegenpartei (§ 101 Abs. 1 ZPO/SO). Die Beschwerdeführerin ist vor dem
Verwaltungsgericht unterlegen, und sie beruft sich auf keine Bestimmung,
welche für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht bestimmt, dass dem
obsiegenden Gemeinwesen keine Parteientschädigung zu bezahlen sei. Der
Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 39 VRP/SO geht fehl, weil diese
Bestimmung die Parteientschädigung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
betrifft. Wohl kann der Richter von der allgemeinen Regel (Erfolgsprinzip;
§ 101 Abs. 1 ZPO/SO) abweichen, wenn die obsiegende Partei zuviel gefordert
oder die Prozesskosten durch unnötige Weitschweifigkeit vermehrt hat (§ 101
Abs. 2 lit. a ZPO/SO). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang
einzig geltend, der Umstand, dass der Kanton über einen Rechtsdienst verfüge,
erübrige den Beizug eines Rechtsanwalts. Damit ist indessen noch kein
hinreichender Grund dargetan, um in das Ermessen des kantonalen Gerichts
einzugreifen. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass es geradezu
unhaltbar sei (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9), wenn das
Verwaltungsgericht die Kosten der Gegenpartei für einen Rechtsanwalt als
objektiv notwendig zur Rechtsverfolgung erachtet hat. Insoweit geht der
Willkürvorwurf fehl.

5.2 Das kantonale Verfahrensrecht bestimmt weiter, dass im Fall, in welchem
eine Partei dazu verurteilt wird, Parteikosten der Gegenpartei zu
entschädigen, sich diese nach dem kantonalen Gebührentarif oder den
eidgenössischen Gebührenvorschriften berechnen (§ 95 ZPO/SO). Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die vom Verwaltungsgericht
festgesetzte Pauschalentschädigung von Fr. 4'600.-- den Bestimmungen des
kantonalen Gebührentarifs (vgl. §§ 179 ff. GT/SO) in stossender Weise
zuwiderlaufe. Der Vergleich der Beschwerdeführerin mit der Entschädigung,
welche das Verwaltungsgericht ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin
zugesprochen hat (Fr. 3'600.--), geht an der Sache vorbei, weil für die vom
Staat bezahlte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes besondere
Regeln gelten (vgl. § 112 ZPO/SO; Keller/Stampfli, Zivilprozessordnung des
Kantons Solothurn mit Praxis des Obergerichts, Bern 1999, S. 35, mit weiteren
Hinweisen). Auf den Vorwurf, die Parteientschädigung von Fr. 4'600.-- sei
willkürlich, kann mangels hinreichender Substantiierung nicht eingetreten
werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

6.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg
beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Kantonen wird in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis
obsiegen (Art. 68 Abs. 3 BGG); dies gilt auch, wenn sie sich amtlich
vertreten lassen (BGE 125 I 182 E. 7 S. 202). Nach der Praxis kann zwar bei
Staatshaftungsklagen gegen Kantone von dieser Regel abgewichen werden (Urteil
2C.3/2005 vom 10. Januar 2007, E. 7.3). Dafür besteht vorliegend kein Anlass,
zumal es nicht um erhebliche Vermögensinteressen geht und der Kanton zur
Wahrnehmung seiner Rechte im bundesgerichtlichen Verfahren keinen
beträchtlichen Aufwand zu betreiben hatte. Insofern hätte der Kanton den
eigenen Rechtsdienst mit der Vertretung seiner Interessen betrauen können und
erscheint der Beizug eines externen Rechtsanwaltes für das bundesgerichtliche
Verfahren nicht notwendig. Die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist als Beschwerde
in Zivilsachen entgegenzunehmen, und auf die Verfassungsbeschwerde ist nicht
einzutreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwältin Ana Dettwiler als Rechtsbeistand
beigegeben.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen.

5.
Rechtsanwältin Ana Dettwiler wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von
Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

6.
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: