Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.305/2007
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5A_305/2007/bnm

Urteil vom 27. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer),
Postfach, 8023 Zürich.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Juni 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen den Beschluss vom 5. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das
eine kantonale Berufung der Beschwerdeführerin gegen die (durch Urteil der
Einzelrichterin des Bezirkes A.________ nach Anhörung der Beschwerdeführerin
erfolgte) Abweisung ihres Gesuchs um Entlassung aus der (am 26. April 2007 in
Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentziehung
in der Psychiatrischen Klinik B.________ ebenso abgewiesen hat wie das von
Rechtsanwalt lic. iur. Y.________ für die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2007
vor Obergericht gestellte Entlassungsgesuch,
in das Schreiben vom 22. Juni 2007 des erwähnten Anwalts, der (auf Anfrage
des Abteilungspräsidenten hin) dem Bundesgericht mitteilt, von der
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kein Mandat erhalten
zu haben,

in Erwägung,

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und unter Verweisung auf
das erstinstanzliche Urteil - erwog, die an ..... leidende, bereits zum
wiederholten Mal in die Psychiatrische Klinik B.________ eingewiesene
Beschwerdeführerin fühle sich nicht krank und sei daher nicht gewillt, die
zwecks Behebung ihrer akuten Selbstgefährdung dringend notwendige ärztliche
und soziale Unterstützung zu beanspruchen, weshalb sie (nach dem Scheitern
einer regelmässigen ambulant-psychiatrischen/psychologischen Betreuung)
stationär behandelt werden müsse, damit sie die notwendige Unterstützung und
Therapie erhalte,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es
sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf
einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der
Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff.
4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil
sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen
beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S.
40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal
bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen
entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen
oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt
auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in
der Psychiatrischen Klinik B.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Beschluss des Obergerichts
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: