Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.304/2007
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5A_304/2007 /bnm

Urteil vom 7. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Anrechnungswert von ausgleichspflichtigen Grundstücken,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich III. Zivilkammer vom 10. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Mai 2007 hat das Obergericht
des Kantons Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde von X.________
(Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des von den Parteien (als Erben des
Nachlasses ihrer Mutter zwecks Ermittlung des Verkehrs- und Anrechnungswertes
ausgleichspflichtiger Grundstücke) vereinbarten Schiedsgerichts abgewiesen.

1.2 Im angefochtenen Entscheid erwog das Obergericht, dass der
Beschwerdeführer keinen durch das Schiedsgericht gesetzten Kassationsgrund
darlege, sondern dass er vielmehr sein Ermessen über dasjenige des
Schiedsgerichts stellen wolle, indem er Beilagen dieses Gerichts sowie eigene
Unterlagen erörtere, statt klar erkennbare Fehlüberlegungen des Gerichts
aufzulisten: Im Zusammenhang mit den gerügten tatsachenwidrigen Annahmen des
Schiedsgerichts zitiere er lediglich die Meinung der Gerichtsminderheit, und
wo er Kenntnis des Gerichts behaupte, fehle jeder Beleg. Im Einzelnen erwog
das Obergericht namentlich, das Schiedsgericht habe mit der Ermittlung des
Verkehrswerts der (zum Teil bereits verkauften) Grundstücke auf Grund der
Vergleichsmethode keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 36 lit. f des
Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (KSG;
Gesetzessammlung des Kantons Zürich Nr. 274) gesetzt, denn der angenommene
Quadratmeterpreis von Fr. 550.-- (anstelle des vom Beschwerdeführer
tatsächlich erzielten Erlöses) sei keineswegs aktenwidrig oder willkürlich,
sondern durchaus realistisch und entspreche den Schätzungsregeln.

2.
2.1 Das Obergericht hat als zuständige Gerichtsbehörde über die
Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 36 lit. f. KSG (AS 1969 1093 ff.; das
Konkordat ist nicht mehr in der SR [a279] enthalten, AS 2005 1241 f.)
beschlossen. Es handelt sich um einen Entscheid in einer Zivilsache mit
Vermögensinteressen (Art. 72 Abs. 1 BGG); die Streitwertgrenze von mindestens
Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird im vorliegenden Fall bei
weitem überschritten. Der Beschluss gilt als letztinstanzlicher kantonaler
Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG. Insoweit ist die Beschwerde
zulässig.

2.2 Soweit allerdings der Beschwerdeführer den Schiedsspruch kritisiert, ist
die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein
unzulässig. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.3 Ebenso sind die vom Beschwerdeführer beantragten neuen Beweismittel
(namentlich die Einvernahme der Zeugen R.________ und S.________) von
vornherein unzulässig, zumal weder rechtsgenüglich dargetan noch aus dem
angefochtenen Beschluss ersichtlich ist, dass er diese bereits vor
Obergericht prozesskonform beantragt hätte noch dass der angefochtene
Entscheid zu diesen Anträgen Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer behauptet zwar die Einvernahme von S.________ "direkt resp.
indirekt" beantragt zu haben. Ein Blick in die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt
jedoch, dass er weder gerügt hat, durch die Nichteinvernahme der Zeugen habe
das Schiedsgericht einen Nichtigkeitsgrund gesetzt, noch vorgebracht hat,
deren Einvernahme beim Schiedsgericht beantragt zu haben.

3.
3.1 Die Beschwerde hat nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung
zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG).

3.2 Nach Art. 36 lit. f KSG kann Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um
geltend zu machen, der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf
offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er
eine offenbare Verletzung des Rechts oder der Billigkeit enthält. Die
konkordatsrechtliche Umschreibung der Willkür stimmt im Ergebnis mit dem
durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 9 BV entwickelten
Willkürbegriff überein, wobei der Willkürgrund der offensichtlichen
Aktenwidrigkeit nicht auch die Beweiswürdigung umfasst (BGE 131 I 45 E. 3.4
ff. S. 48 ff.).

Das Bundesgericht seinerseits prüft frei, ob das kantonale Gericht Art. 36
KSG richtig angewendet hat, d.h. ob es Willkür zu Unrecht verneint hat. Dabei
kommt dem Bundesgericht aber nicht weitergehende Prüfungsbefugnis zu als dem
kantonalen Gericht (BGE 112 Ia 350 E. 1). Dies wiederum bedeutet, dass der
Beschwerdeführer seine Rüge nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG
vorzubringen und zu begründen hat. Es ist in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001, Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, inwiefern das Obergericht bei der Anwendung von Art. 36 lit. f
KSG in Willkür verfallen ist, indem es diese verneint hat (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261f.). Appellatorische Ausführungen sind unzulässig.

4.
Der Verkehrswert von Liegenschaften lässt sich am zuverlässigsten auf Grund
der tatsächlich gehandelten Preise für vergleichbare Objekte ermitteln. Die
Vergleichsmethode oder statistische Methode (BGE 122 I 168 E. 3a S. 173 f.;
121 II 350 E. 5d S. 353) führt allerdings nur zu richtigen Resultaten, wenn
Vergleichspreise in genügender Anzahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit
zur Verfügung stehen, wobei an diese Voraussetzungen nicht allzu hohe
Anforderungen zu stellen sind (a.a.O.). Der Beschwerdeführer stellt diese vom
Schiedsgericht angewendete Methode als solche nicht in Frage. Er bemängelt
auch nicht etwa, es sei eine ungenügende Zahl von Objekten zum Vergleich
herangezogen worden oder diese seien nicht von ähnlicher Beschaffenheit. Er
hält aber dafür, dass diese Methode dann "notwendig und sinnvoll (ist), wenn
das Grundstück nicht veräussert worden ist", nicht aber, wenn die zu
schätzende Liegenschaft verkauft worden ist. In einem solchen Fall müsse der
effektiv erzielte Kaufpreis als Verkehrswert genommen werden. Hierin täuscht
sich der Beschwerdeführer. Ob die Liegenschaft, deren objektiver Verkehrswert
zu ermitteln ist, veräussert wurde oder nicht, hat weder Einfluss auf die
Anwendbarkeit der Vergleichsmethode noch auf deren Zuverlässigkeit. Mit der
Berufung auf den tatsächlich erzielten Kaufpreis ist Willkür der Schätzung
nicht darzutun. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit seinen
Ausführungen nicht - den erwähnten gesetzlichen Anforderungen entsprechend -
mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinander, so dass
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit die vorgebrachte
Kritik überhaupt den formellen Anforderungen entspricht, ist sie nicht so
beschaffen, dass sie das Obergericht zur Bejahung des ins Spiel gebrachten
Nichtigkeitsgrundes gemäss Art. 36 lit. f KSG bzw. zur Feststellung von
Willkür hätte führen müssen.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet
(Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) und daher abzuweisen ist, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann. Demzufolge wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III.
Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: