Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.302/2007
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5A_302/2007/bnm

Urteil vom 14. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen), Postfach 7475, 3001 Bern.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern vom 21. Mai 2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen das Urteil vom 21. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das
einen Rekurs der (am 28. November 2006 in Anwendung von Art. 397a ZGB in die
Universitären Psychiatrischen Dienste Bern eingewiesenen) Beschwerdeführerin
gegen die Abweisung ihres Gesuchs vom 30. April 2007 um Entlassung aus der
Klinik abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Bern - auf Grund ärztlicher Berichte und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Rekursverhandlung - erwog, die
sowohl an einem ... wie auch an ... leidende Beschwerdeführerin habe als
Folge ihrer psychischen Krankheit keine Einsicht in die dringende
Notwendigkeit der Behandlung ihrer somatischen Krankheit und müsse daher
(trotz des dank der bisherigen Behandlung gebesserten Zustandes) auch
weiterhin stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die
Medikamente nicht mehr einnehmen und innert kurzer Zeit in lebensbedrohliche
Situationen geraten würde, wie die vor ihrer Einweisung durchgeführten,
jedoch wegen fehlender Medikamentencompliance stets gescheiterten Versuche
der ambulanten Behandlung gezeigt hätten,
dass das Obergericht die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern für
solange als geeignete Institution erachtete, bis ein geeignetes Wohnheim (mit
engmaschiger pflegerischer Betreuung und kontrollierter Medikamentenabgabe)
gefunden sei, zumal die Beschwerdeführerin selbst in der Klinik bleiben
möchte, wenn sie nicht in die eigene Wohnung zurückkehren dürfe,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonalen Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum vornherein
unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die erstinstanzliche Verfügung
der Regierungsstatthalterin II von Bern mitanficht,
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden
Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit
willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92
Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung
(Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der
Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff.
4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil
sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen
beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S.
40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal
bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen
entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen
oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt
auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in
den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, weil allein
durch diese die Medikamenteneinnnahme zur Abwendung der lebensbedrohlichen
Folgen der somatischen Krankheit der (wegen ihrer Geisteskrankheit
krankheitsuneinsichtigen) Beschwerdeführerin sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil
(Art. 109 Abs. 3 BGG) sowie auf die früheren bundesgerichtlichen Urteile
(5C.273/2006, 5C.259/2006, 5C.80/2006, 5C.55/2006) verwiesen wird,
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: