Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.300/2007
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5A_300/2007/bnm

Verfügung vom 12. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

1.X.________ (als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau
Y.________), Beschwerdeführer,
2.Y.________, Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock,

gegen

1.Staat und Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich,
z.Hd. Rechtsanwalt Dr. B. Fässler,
2.Kanton Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer,  vertreten durch das
Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, z.Hd.
Rechtsanwalt Ch. Thurnheer,
3.V.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal,
4.W.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
5.Z.________,Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.

Anfechtung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG u.a. gegen den Beschluss vom 7. Mai 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe u.a.
gegen den Beschluss vom 7. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das
auf unsubstantiierte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht weiter
eingegangen ist, auf dessen Einsprache gegen die Zustellung einer Verfügung
an ihn als Nebenintervenient im von seiner Ehefrau eingeleiteten
Berufungsverfahren (Fristansetzung zur Stellung von Berufungsanträgen und zur
Berufungsbegründung) nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer Frist bis
zum 11. Juni 2007 angesetzt hat, um seinerseits Anträge zur Unterstützung
seiner Ehefrau zu stellen und zu begründen (Anfechtungsprozess gemäss Art.
285 SchKG),

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die Einsprache des
Beschwerdeführers richte sich nicht gegen die - weder ihn noch seine Frau
beschwerende - Anordnung, mangels Interesses sei die Einsprache unbeachtlich,
die Ehefrau selbst habe denn auch keine Einsprache erhoben,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten
Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (vorliegend
allein anfechtbare) Beschluss vom 7. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig
sein soll,
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich
prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: