Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.2/2007
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{T 0/2}
5A_2/2007/bnm

Verfügung vom 6. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dominik Schnyder,
Obergericht des Kantons Solothurn (Zivilkammer),
Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn.

Eheschutz.

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4.
Januar 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Januar 2007 des
Obergerichts des Kantons Solothurn,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach am 19. Januar 2007 erfolgter Abweisung seines
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit, Art. 64 Abs.
1 BGG) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 9. Februar 2007
unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den
(ihm mit Verfügungen vom 19. und 24. Januar 2007 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 16. Februar 2007 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass das erst am 28. Februar 2007 und damit nach Ablauf der 5-tägigen
Nachfrist zur Vorschussleistung eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiedererwägung der Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege
unbeachtlich zu bleiben hat (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch eine Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG durch Verfügung des Abteilungspräsidenten auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig
wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: