Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.297/2007
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5A_297/2007 /blb

Urteil vom 25. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Marugg.

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Mai 2007 des
Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Mai 2007
des Obergerichts des Kantons Bern, das - auf Appellation des
Beschwerdeführers hin und in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids -
der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer für Fr. 827'891.80
nebst Zins die definitive Rechtsöffnung erteilt hat (Betreibung Nr. xxxx des
Betreibungsamtes B.________),

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, im bernischen Zivilprozess (Art. 92 Abs. 1 Satz 1
ZPO) seien nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel, die wie vorliegend bereits vor der ersten Instanz hätten
vorgebracht werden können, nur dann zulässig, wenn die Partei genügend
Entschuldigungsgründe für die nachträgliche Geltendmachung glaubhaft mache
oder sich aus ihnen zweifelsfrei die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen
Entscheids ergebe, bei den vom Beschwerdeführer erst mit der Appellation
gestellten bzw. eingereichten Beweisanträgen und Appellationsbeilagen fehle
es jedoch an beiden Voraussetzungen,
dass das Obergericht weiter erwog, die Rechtsöffnungsforderung (Schaden- und
Parteikostenersatz) beruhe auf rechtskräftigen Urteilen des Obergerichts und
des Bundesgerichts, die Vorbringen des Beschwerdeführers richteten sich gegen
die rechtskräftig abgeschlossenen, vom Rechtsöffnungsrichter nicht zu
überprüfenden Erkenntnisverfahren, nachgewiesene Einwendungen im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die
Nichtzulassung seiner erst mit der Appellation gestellten Beweisanträge und
eingereichten Beilagen als Gehörsverweigerung rügt,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen
Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts
vom 10. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die restlichen Beschwerdevorbringen überhaupt keinen erkennbaren Bezug
zu diesem Entscheid aufweisen, was insbesondere für die Erörterungen über
weitere hängige Verfahren und die Bestreitung der materiellrechtlichen
Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel gilt, welch Letztere weder Gegenstand des
kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildete noch Gegenstand des
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: