Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.296/2007
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5A_296/2007 /blb

Urteil vom 14. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Mai
2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen das Urteil vom 25. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das
einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 23. Mai 2007 in Anwendung
von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Klinik K.________ abgewiesen
hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Bern - auf Grund ärztlicher Berichte und
nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Rekursverhandlung - erwog, der
sowohl an ... wie auch an ..., ... und an ... leidende Beschwerdeführer sei
weder krankheits- noch therapieeinsichtig und müsse dringend stationär (als
Folge der Bedrohung von Mitpatientinnen zeitweise im Isolierzimmer) behandelt
werden, weil er bei sofortiger Entlassung sich selbst und andere (Schlagen
der Ehefrau als Folge der Verweigerung von Geld zum Drogenerwerb) gefährden
würde, zumal der Beschwerdeführer nicht mehr über ein soziales Umfeld
verfüge,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es
sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf
einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der
Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff.
4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil
sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen
beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S.
40),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht zwar einzelne Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal
bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen
entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung
auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes
wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt
auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die
Klinik K.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person sowohl wegen
Geisteskrankheit wie auch wegen Suchterkrankung in eine geeignete Anstalt
eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige
persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des
Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: