Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.294/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_294/2007/don

Urteil vom 5. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, nebenamtlicher
Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Läuffer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guolf Töndury.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 5. Kammer) des
Kantons Aargau vom 30. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Eheschutzurteil des Gerichtspräsidiums Z.________ vom 7. Januar 2002 bzw.
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2002 wurde
X.________ unter anderem verpflichtet, Y.________ ab November 2002 an ihren
persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 3'019.-- und an denjenigen des Sohnes
F.________, geboren 1984, und der Tochter B.________, geboren 1999, monatlich
je Fr. 1'000.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.

In Abänderung eines Entscheids des Gerichtspräsidiums 4 von Z.________ vom 16.
Dezember 2003 wies das Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau am 1.
Juni 2004 ein von X.________ widerklageweise gestelltes Abänderungsbegehren ab.
Gleichzeitig bestätigte es eine durch das Gerichtspräsidium 4 von Z.________ am
16. Mai 2003 vorsorglich angeordnete Anweisung an dessen Arbeitgeber, den
Betrag von Fr. 4'189.-- (Fr. 3'019.-- für Y.________ persönlich sowie Fr.
1'000.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 170.-- für die Tochter B.________) vom
Lohn abzuziehen und direkt an Y.________ zu überweisen.

B.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2004 reichte Y.________ beim Gerichtspräsidium
Z.________ ein Gesuch um Ergänzung bzw. Änderung der Anweisung an den
Arbeitgeber von X.________ ein. X.________ schloss auf Abweisung des Begehrens
und beantragte widerklageweise die gänzliche Aufhebung der Unterhaltspflicht
gegenüber Y.________ und die Herabsetzung der für den Sohn F.________ zu
leistenden Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 695.--.

Die Gerichtspräsidentin 4 von Z.________ hiess am 1. Februar 2006 sowohl die
Abänderungsklage als auch die Widerklage teilweise gut.

Das Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer) des Kantons Aargau wies am 30. April
2007 die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde ab. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde von Y.________ setzte es die dieser zustehenden
Unterhaltsbeiträge unter anderem wie folgt neu fest:
- Januar 2005 bis Dezember 2005 Fr. 1'770.--
- Januar 2006 bis September 2006 Fr. 290.--
- ab Oktober 2006 Fr. 2'045.--.
Ferner wies das Obergericht die Arbeitgeberin von X.________ an, den Betrag von
Fr. 3'045.-- (Fr. 2'045.-- für Y.________ persönlich und Fr. 1'000.-- für die
Tochter B.________) von dessen Lohn abzuziehen und direkt an Y.________ zu
überweisen. Die Gerichtskosten wurden zu 3/10 Y.________ und - zufolge
gewährter unentgeltlicher Rechtspflege allerdings nur unter Vorbehalt - zu 7/10
X.________ auferlegt, der zudem verpflichtet wurde, Y.________ 2/5 der
Parteikosten zu ersetzen.

C.
Mit einer als Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
bezeichneten Eingabe vom 6. Juni 2007 ist X.________ an das Bundesgericht
gelangt. Er beantragt, die Y.________ zugesprochenen Unterhaltsbeiträge seien
für die Monate Januar 2005 bis Dezember 2005 auf Fr. 855.--, für die Monate
Januar 2006 bis September 2006 auf Fr. 135.-- und für die Zeit ab Oktober 2006
auf Fr. 1'236.-- festzusetzen. Ausserdem seien die Anweisung an die
Arbeitgeberin aufzuheben, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die entsprechenden Parteikosten
wettzuschlagen. Ferner hat der Beschwerdeführer darum ersucht, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende
Wirkung, und das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zu diesem Gesuch
verzichtet. Vernehmlassungen zur Sache sind nicht eingeholt worden.

D.
Durch Präsidialverfügung vom 29. Juni 2007 ist das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen worden.

Erwägungen:

1.
Die Anordnung von Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172
ff. ZGB) ist eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. Strittig ist
hauptsächlich die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers, d.h. eine Frage
vermögensrechtlicher Natur. Die für Fälle der vorliegenden Art festgelegte
Streitwertgrenze von 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1. lit. b BGG) ist angesichts
der im Streite liegenden Beträge und der unbestimmten Dauer der der
Beschwerdegegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ohne weiteres erreicht
(vgl. Art. 51 Abs. 4 BGG). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen können
mit keinem kantonalen Rechtsmittel erhoben werden (vgl. §§ 335 ff. der Aargauer
Zivilprozessordnung [ZPO]), so dass die Beschwerde in Zivilsachen auch aus der
Sicht von Art. 75 Abs. 1 BGG offen steht.

2.
Eheschutzentscheide gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich als Entscheide
über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG; Umstände, die allenfalls
eine abweichende Qualifizierung zu rechtfertigen vermöchten, liegen hier nicht
vor (dazu BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.).

2.1 Nach Art. 98 BGG kann mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die
Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S.
397 mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge ist in der erwähnten Form aufzuzeigen,
inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen bzw. eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 133 I 149 E. 3.1 S.
153 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls in
einem Berufungsverfahren zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).

2.2 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Wird eine willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist
neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des
Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese offensichtlich
unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner
Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer kann sich mit anderen Worten nicht darauf beschränken, den
bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen
oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären.
Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz, die
den dargelegten Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten. Vorbehalten
bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG,
die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255).

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht zunächst vor, es sei bei der
Ermittlung seines Notbedarfs in Willkür verfallen, indem es entgegen seinem
Vorbringen davon ausgegangen sei, dass er mit C.________, die ab 1. Juli 2005
temporär bei ihm gelebt habe, nach wie vor eine Wohngemeinschaft bilde, und
deshalb seine Mietkosten von Fr. 1'832.-- um die Hälfte auf Fr. 916.--
reduziert habe.

3.1 Die Vorinstanz hält fest, C.________ lebe seit Ende Juni 2005
unbestrittenermassen mit dem Beschwerdeführer in dessen Wohnung zusammen. Dass
C.________ nicht in der Lage wäre, sich an den Mietkosten anteilsmässig zu
beteiligen, bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Angesichts der
Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, die seit August 2004 angedauert habe,
und der von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Geldknappheit sei auch
nicht einzusehen, weshalb C.________ ihn bezüglich der Mietkosten nicht
entlasten sollte, zumal ihr mit dem Aufenthalt beim Beschwerdeführer der
Arbeitsweg erspart geblieben sei. Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 habe der
Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht mehr mit C.________ zusammenlebe und
diese nun in einem anderen Stadtteil wohne. Als Beweis lege er eine Fotografie
seines Briefkastens ins Recht, der zu entnehmen sei, dass dieser nur mit seinem
Namen beschriftet sei. Er nenne jedoch weder die neue Adresse von C.________
noch den Zeitpunkt des Umzugs. Es mute mehr als merkwürdig an, wenn ein Umzug
mit einer Fotografie des Briefkastens belegt werden solle, zumal der Nachweis
für getrennte Wohnungen ohne nennenswerten Aufwand mit dem Mietvertrag oder
einer Wohnsitzbescheinigung für C.________ hätte erbracht werden können. Im
Übrigen sei die Anwesenheit von C.________ beim Beschwerdeführer nicht mit
einem entsprechenden Namensschild, sondern lediglich mit einem "Zettel" am
Briefkasten angezeigt worden; dieser hätte für die als Beweis eingereichte
Fotografie ohne weiteres entfernt und anschliessend wieder angebracht werden
können. Auch trügen die mit Eingabe vom 7. Juli 2006 eingereichten Beilagen
nichts zur Glaubwürdigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers bei, sei doch
durchwegs die Strassenbezeichnung bei der Adresse von C.________ abgedeckt. Der
Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft beibringen können, dass die
Wohngemeinschaft mit C.________ nicht mehr bestehe, und es sei ihm deshalb auch
zukünftig nur die Hälfte seiner Mitkosten, d.h. Fr. 916.--, anzurechnen.

3.2 Den Erwägungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer entgegen, den von
ihm am 7. Juli 2006 eingereichten Unterlagen (Schreiben der
Vormundschaftsbehörde ... vom 9. Juni 2006; Unterhaltsvertrag für D.________
vom 15. Juni 2006; Auszug aus dem Protokoll der Kammer II der
Vormundschaftsbehörde ... vom 26. Juni 2006; Betreuungsvertrag vom 1. Januar
2006) könne zweifelsfrei entnommen werden, dass C.________ in einem ...
Stadtteil gewohnt habe, der die Postleitzahl xxxx trage. C.________ habe eine
Wohnung an der T.________strasse (Stadtteil P.________) belegt, wogegen er
(schon damals) am ... in yyyy (Stadtteil R.________) gewohnt habe. Die
Luftdistanz zwischen den beiden Orten betrage über sieben Kilometer. Zwar sei
richtig, dass C.________ ab 1. Juli 2005 temporär bei ihm gewohnt habe. Aus dem
dem Gericht vorgelegten Betreuungsvertrag vom 1. Januar 2006 gehe jedoch
hervor, dass C.________ mit ihrer Tochter D.________ zu jenem Zeitpunkt an der
T.________strasse gewohnt habe und dass damit die Wohngemeinschaft mit ihm
beendet gewesen sei. Sodann habe C.________ mit Kaufvertrag vom 7. Februar 2006
eine Eigentumswohnung in M._________ erworben, die sie am 1. Oktober 2006
bezogen habe. Der öffentlich beurkundete Kauf- und Baurechtsvertrag habe
bereits die Adresse T.________strasse getragen, und das Notariat ... habe
C.________ am 1. Februar 2006 auch unter dieser Adresse angeschrieben. Damit
ergebe sich aus diesen neuen Unterlagen, dass C.________ spätestens ab 1.
Februar 2006 dort gewohnt und demzufolge keine Wohngemeinschaft mehr mit ihm
gebildet habe. Die abweichende Auffassung der Vorinstanz sei schlicht
unhaltbar. Zum Beweis für seine Ausführungen reicht der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 99 Abs. 1 BGG mehrere Beilagen (ohne
Abdeckungen) zur Eingabe vom 7. Juli 2006 an die Vorinstanz ein.

3.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (im
gleichen Sinne schon die Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 128 I 354
E. 6c S. 357 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die
erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln
erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

Der Auffassung des Beschwerdeführers, erst der angefochtene Entscheid habe
Anlass zur Einreichung von neuen Dokumenten gegeben, ist nicht beizupflichten:
Ob C.________ mit dem Beschwerdeführer den Haushalt teile, war bereits vor
Obergericht von Bedeutung und Gegenstand des Verfahrens. Der Beschwerdeführer
hatte zum Nachweis seiner Behauptung, sie lebten in getrennten Wohnungen, denn
auch entsprechende Schriftstücke ins Recht gelegt, wobei er einschlägige
Stellen zum Teil selbst abgedeckt hatte. Die eingereichten Dokumente wurden von
der Vorinstanz als nicht schlüssig gewertet. Es geht unter diesen Umständen
nicht an, nachträglich die gleichen Schriftstücke ohne Abdeckung zusammen mit
weiteren Dokumenten zur Frage des Wohnorts von C.________ einzureichen. Diese
sind daher unbeachtlich.

Mit den Erwägungen des Obergerichts zum Wohnort von C.________ setzt sich der
Beschwerdeführer im Übrigen nicht auseinander. Er bringt somit auch nichts vor,
was die auf den im kantonalen Verfahren eingereichten Schriftstücken beruhenden
vorinstanzlichen Feststellungen als willkürlich erscheinen liesse.

4.
Willkürlich ist der angefochtene Entscheid nach Ansicht des Beschwerdeführers
des Weiteren deshalb, weil bei der Ermittlung des Notbedarfs der
Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei, dass der Sohn F.________,
der im Januar 2002 mündig geworden sei, bei ihr wohne. Wie für den seit März
2000 mündigen Sohn E.________ hätte auch für F.________ ein Wohnkostenanteil
von monatlich Fr. 500.-- eingesetzt werden müssen.

Mit der Frage eines der Beschwerdegegnerin anzurechnenden Beitrags des Sohnes
F.________ an die Wohnkosten hat sich das Obergericht in der Tat nicht befasst.
Der Beschwerdeführer erklärt indessen selbst nicht, bereits im kantonalen
Verfahren Entsprechendes vorgetragen zu haben. Im Übrigen macht er nicht
geltend, dass F.________ ein Erwerbseinkommen erziele oder ihm zuzumuten wäre,
ein solches zu erzielen. Inwiefern es unter den gegebenen Umständen willkürlich
sein soll, der Beschwerdegegnerin für den bei ihr wohnenden Sohn F.________
keinen Anteil an die Wohnkosten anzurechnen, legt der Beschwerdeführer nicht
dar und ist auch nicht ersichtlich.

5.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht bei der Ermittlung
seines Einkommens die Unterhaltspflicht gegenüber F.________ ausser Acht
gelassen habe. Die entsprechende Anweisung an die Arbeitgeberin habe zur Folge
gehabt, dass er über den betreffenden Betrag nicht habe verfügen können.

Unter Berufung auf Art. 277 Abs. 2 ZGB wie auch unter Hinweis auf
Rechtsprechung und Lehre hat das Obergericht in diesem Zusammenhang
festgehalten, dass die Eltern für den Unterhalt eines mündigen Kindes nur
soweit aufzukommen hätten, als es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet
werden dürfe. Der Unterhaltsanspruch des mündigen Kindes werde durch die
wirtschaftlichen Verhältnisse und Ressourcen der Eltern eingeschränkt und trete
gegenüber demjenigen der unmündigen Kinder und des Ehegatten zurück, weshalb er
diesen nicht zur Schmälerung ihres Unterhaltsanspruchs entgegengehalten werden
könne. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund dafür gehalten, der
Unterhaltsanspruch von F.________ sei bei der Existenzminimumberechnung der
Parteien nicht zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen in keiner Weise
auseinander und legt mithin auch nicht dar, inwiefern die Auffassung des
Obergerichts willkürlich sein soll. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde
daher nicht einzutreten.

6.
Dem Begehren des Beschwerdeführers um Aufhebung der an seine Arbeitgeberin
gerichteten Anweisung, die der Beschwerdegegnerin und der Tochter B.________
zugesprochenen Unterhaltsbeiträge direkt an die Beschwerdegegnerin zu
überweisen, hat das Obergericht mit der Begründung nicht stattgegeben, die auch
für die Aufhebung dieser Massnahme geltende Voraussetzung der wesentlichen und
dauerhaften Veränderung der Verhältnisse sei nicht erfüllt. Dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, es werde ihm die Möglichkeit genommen, seiner Verpflichtung
freiwillig nachzukommen, sei entgegenzuhalten, dass aufgrund des äusserst
schlechten Verhältnisses und des auffallend streitsüchtigen Verhaltens der
Parteien nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer seiner
Unterhaltspflicht je ohne Zwang nachkommen werde.

Auch mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht
rechtsgenügend auseinander. Er begnügt sich damit, in appellatorischer Form zu
erklären, dass er seit dem 19. Juni 2006, d.h. seit dem Zeitpunkt, da die
frühere, an die kantonale Arbeitslosenkasse gerichtete Anweisung ins Leere
gegriffen habe, die ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge fristgerecht und
vollständig bezahlt habe. Dass die Aufrechterhaltung der Anweisung an die
heutige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vollkommen unhaltbar wäre, ist
damit nicht dargetan.

7.
Den Antrag, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen, begründet der
Beschwerdeführer in keiner Weise. Da der angefochtene Entscheid nach dem
Ausgeführten nicht abzuändern ist, entfällt auch eine allfällige Abänderung der
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nach Massgabe von Art. 67
und Art. 68 Abs. 5 BGG.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind mithin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG). Dieser ist ausserdem zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für ihre
Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG),
wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin einzig eingeladen
wurde, sich zum Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äussern,
ihre Ausführungen zur Sache deshalb unbeachtlich sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für ihre
Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer)
des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel