Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.293/2007
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5A_293/2007

Urteil vom 31. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Plüss.

Eheschutz,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht,
5. Kammer) des Kantons Aargau vom 30. April 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ und Y.________ sind Eltern von vier Kindern: A.________, geboren
1994, B.________, geboren 1996, C.________, geboren 1998, und D.________,
geboren 2003. Seit dem 8. September 2006 leben sie getrennt.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2006 stellte Y.________ beim Gerichtspräsidium
G.________ ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen. Am 29. Januar
2007 erkannte der Gerichtspräsident unter anderem, dass die Tochter
D.________ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter,
A.________, B.________ und C.________ für die Zeit bis zum 31. März 2007
unter die Obhut des Vaters und für die Zeit ab 1. April 2007 ebenfalls unter
die Obhut der Mutter gestellt würden.
Das Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer) des Kantons Aargau wies die von
X.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde am 30. April 2007 ab,
soweit darauf einzutreten war. Von Amtes wegen änderte es den Entscheid des
Eheschutzrichters unter anderem insoweit ab, als es die eheliche Liegenschaft
samt Mobiliar mit Wirkung ab 1. Juli (statt 1. April) 2007 Y.________ zur
ausschliesslichen Nutzung zuwies und X.________ verpflichtete, die eheliche
Wohnung bis 30. Juni (statt 31. März) 2007 zu räumen.

B.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2007 hat X.________ eine Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom
30. April 2007 und die Unterstellung aller vier Kinder unter seine Obhut.
Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Antragsgemäss ist der Beschwerde hinsichtlich der Obhut über die Kinder und
der für diese zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge sowie hinsichtlich der
Zuweisung der ehelichen Liegenschaft durch Präsidialverfügung vom 27. Juni
2007 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind in der Sache nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist nachher ergangen, so dass das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1
BGG).

2.
2.1 Die Anordnung von Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft
(Art. 172 ff. ZGB) ist eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG.
Strittig ist hier in erster Linie die Zuteilung der Obhut über die vier
Kinder der Parteien, mithin eine Frage nicht vermögensrechtlicher Natur. Erst
als Folge der Kinderzuteilung geht es dann auch um die Unterhaltsbeiträge.
Wie schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes gelten
familienrechtliche Klagen mit finanziellen Nebenfolgen als nicht
vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn die Regelung dieser Folgen
notwendiger Bestandteil des Entscheids über die nicht vermögensrechtliche
Streitigkeit ist (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in
Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S. 80). Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Rügen können mit keinem kantonalen Rechtsmittel erhoben werden
(vgl. §§ 335 ff. der Aargauer Zivilprozessordnung [ZPO]), so dass die
Beschwerde in Zivilsachen auch aus der Sicht von Art. 75 Abs. 1 BGG offen
steht (dazu BGE 133 III 393 E. 2 S. 395). Schliesslich gelten nunmehr auch
Eheschutzentscheide als Endentscheide (BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.), so
dass auch die Voraussetzung von Art. 90 BGG erfüllt ist.

2.2 Der Beschwerdeführer legt neue Dokumente vor. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG
dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (im gleichen Sinne schon
die Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit
Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte
Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt
sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.2.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die neu ins Recht gelegten
Schriftstücke seien für die Beweisführung und für die Begründung der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte unabdingbar, ist unbehelflich: Wie auch
die von ihm zitierten Autoren (Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 2 ff. zu Art. 99) betonen,
setzt die Zulassung neuer Tatsachen und Beweismittel voraus, dass die
Vorinstanz dem Prozess eine ganz andere rechtliche Basis gegeben hat, die
ihrerseits auf anderen tatsächlichen Elementen beruht und entsprechende
Ermittlungen erfordert. Dass dieser Tatbestand hier gegeben wäre, behauptet
der Beschwerdeführer selbst nicht. Es geht ihm einzig darum, "der ganzen
Sachlage mehr Inhalt und Konsistenz zu verleihen".

2.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich das Nachreichen
neuer Belege vor Bundesgericht auch nicht durch die Untersuchungsmaxime
rechtfertigen: Wie früher nach Art. 63 Abs. 2 OG hat das Bundesgericht auch
nach dem Bundesgerichtsgesetz seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde zu
legen, den die kantonale Instanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Demgemäss findet auch auf diese Gesetzesbestimmung die bisherige
Rechtsprechung Anwendung, wonach vor Bundesgericht neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel auch im Zusammenhang mit Fragen der
Kinderzuteilung trotz der dort geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime
grundsätzlich unzulässig sind (BGE 120 II 229 E. 1 S. 231 f.).
2.2.3 Die vom Beschwerdeführer neu ins Recht gelegten schriftlichen
Erklärungen von Lehrern sind nach dem Gesagten unbeachtlich.

2.3 Der Beschwerdeführer weist selber auf die reformatorische Natur der
neurechtlichen Beschwerde hin (Art. 107 Abs. 2 BGG). Einen ausdrücklichen
Antrag stellt er jedoch nur bezüglich der Obhutszuteilung, nicht jedoch
hinsichtlich von ihm von der Beschwerdegegnerin beanspruchter
Kinderunterhaltsbeiträge für den Fall einer Zuteilung der Obhut an ihn.
Sollte seinem Zuteilungsbegehren stattzugeben sein, wäre auf die Beschwerde
im Übrigen somit nicht einzutreten (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f. mit
Hinweisen).

3.
Eheschutzentscheide gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich als
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG; Umstände,
die allenfalls eine abweichende Qualifizierung zu rechtfertigen vermöchten,
liegen hier nicht vor (dazu BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.).
3.1 Nach Art. 98 BGG kann mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die
Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6
S. 397 mit Hinweisen). Wird eine willkürliche Anwendung von Bundesrecht
gerügt, ist aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich
unhaltbar sein, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzen oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufen soll (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Auf rein
appellatorische Kritik, wie sie allenfalls in einem Berufungsverfahren
zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit
Hinweisen).

3.2 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Bestimmung
findet sich ebenfalls im Abschnitt über die Beschwerdegründe: Art. 97 Abs. 1
BGG erklärt, dass die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanz nur
hinsichtlich der genannten Mängel gerügt werden können. Da nach dem oben
Ausgeführten gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann, gelangen jedoch die
Art. 95 und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht (unmittelbar) zur
Anwendung. Die hier gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der
subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Wie dort (Art. 118
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 116 BGG) kommt eine Berichtigung oder Ergänzung
der Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls hier nur dann in Frage, wenn die
kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird Letzteres
geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert
darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9
BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder
sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1
S. 398 mit Hinweisen).

4.
Dem Antrag des Beschwerdeführers, für die Kinder eine Prozessbeistandschaft
im Sinne von Art. 146 ZGB anzuordnen, hält das Obergericht entgegen, die
Parteien stritten zwar hauptsächlich über die Zuteilung der Kinder, doch sei
kein zwingender Grund für die verlangte Massnahme ersichtlich; insbesondere
sei keine Gefährdung des Wohls der Kinder auszumachen.
Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich in einer Art. 106 Abs. 2 BGG
genügenden Form mit diesen Erwägungen auseinander zu setzen und darzutun,
inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt verfassungswidrig sein,
namentlich in willkürlicher Weise gegen Art. 146 ZGB verstossen soll.
Stattdessen begnügt er sich damit, in appellatorischer Form den Ausführungen
der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten. In diesem Punkt
ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

5.
5.1 Zu seinem Entscheid über die Obhutszuweisung hat das Obergericht
festgehalten, dass hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit weder beim einen noch
beim anderen Elternteil Vorbehalte anzubringen seien. Die Beschwerdegegnerin
verfüge über vollumfängliche Eigenbetreuungskapazität, hinsichtlich derer
keine ernsthaften qualitativen Mängel auszumachen seien. Demgegenüber sei der
Beschwerdeführer für die Betreuung der Kinder auf die Mithilfe seines Bruders
und vor allem seiner Schwägerin angewiesen. Letztere sei selbst Mutter von
drei Kindern im Alter von 15 Monaten bis sieben Jahren. Da diese
Betreuungssituation ausschliesslich von der Bereitschaft und dem
Leistungsvermögen der Schwägerin abhängig wäre, habe der erstinstanzliche
Richter zu Recht seine Bedenken angemeldet. Diese Zweifel seien selbst für
den Fall begründet, dass der Beschwerdeführer, wie er vage in Aussicht
gestellt habe, mit seinem Bruder und seiner Schwägerin eine gemeinsame
Liegenschaft beziehen sollte.
Die Vorinstanz räumt ein, A.________ und B.________ hätten den Wunsch
geäussert, beim Vater zu bleiben, doch bemerkt sie, dass einem solchen
Zuteilungswunsch nach Rechtsprechung und Lehre lediglich dann entscheidende
Bedeutung zukomme, wenn beide Eltern grundsätzlich für eine Obhutszuweisung
in Frage kämen, was hier jedoch nicht der Fall sei. Es könne daher offen
bleiben, ob die "Wahl" der beiden genannten Kinder effektiv Ausdruck einer
besonderen inneren Verbundenheit zum Beschwerdeführer bzw. eines gefestigten
Entschlusses darstelle oder ob ihr Wunsch vom Beschwerdeführer "manipuliert"
worden sei.
In Anbetracht der von ihm festgehaltenen Gegebenheiten hält das Obergericht
dafür, es könne nicht nur auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung
eines kinderpsychologischen Gutachtens verzichtet werden, sondern - in
antizipierter Beweiswürdigung - auch auf die Einvernahme der von ihm als
Zeugen angerufenen Personen.

5.2 Was in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Willkür
darstellende Verletzung der hier einschlägigen Bestimmungen von Art. 176
Abs. 3 und Art. 133 ZGB oder eine anderweitige Verfassungswidrigkeit
darzutun:
5.2.1 Zum Hinweis auf eine Erklärung der Beschwerdegegnerin, dass für sie ein
Verbleiben in S.________ (dem Familienwohnort, wo der Beschwerdeführer
weiterhin lebt) nicht in Frage komme, ist zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer selbst nicht geltend macht, ihn schon im kantonalen
Verfahren vorgebracht zu haben. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht
darzutun, dass die Obhutszuweisung an die Beschwerdegegnerin als willkürlich
erschiene, wenn sie für die Kinder mit einem Wohnortswechsel verbunden sein
sollte. Von vornherein unbeachtlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers,
die Kinder hätten dank seiner Betreuung Fortschritte in der Schule gemacht:
Es findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze.
Soweit der Beschwerdeführer glaubt, sich auf die von ihm nachträglich
eingereichten Berichte von Lehrern berufen zu können, sind jene unbeachtlich
(vgl. E. 2.2.3). Aus den gleichen Gründen nicht zu hören ist der Vorwurf, die
Beschwerdegegnerin habe sich nicht wohlwollend um die Kinder gekümmert und
gewisse Vorfälle hätten die Lehrpersonen veranlasst, die aktuelle
Obhutsregelung zu hinterfragen. Nicht geeignet, eine willkürliche Würdigung
der gegebenen Verhältnisse durch das Obergericht darzutun, sind des Weiteren
die rein appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den
Deutschkenntnissen der Beschwerdegegnerin. Sein vager Hinweis auf "eine
gewisse Lust- und Teilnahmslosigkeit" findet in den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze. Als rein appellatorische Kritik
an der Gewichtung der auch von der Vorinstanz festgehaltenen Tatsache, dass
C.________ wiederholt ohne das nötige Turn- oder Badezeug zur Schule gegangen
sei, erscheint die Bemerkung des Beschwerdeführers, die schulische und
organisatorische Betreuung durch die Beschwerdegegnerin sei lückenhaft und
unzulänglich.
Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erwerbstätigkeit die Kinder nicht
jederzeit persönlich betreuen kann, wird ihm keineswegs zum Vorwurf gemacht.
Unbehelflich ist sein Hinweis auf den traditionellen Familienzusammenhalt,
der in seinem Herkunftsland bestehe. Auch wenn sich weibliche
Familienangehörige gewohnt sein mögen, viele Kinder gross zu ziehen,
erscheint die letztlich auf Lebenserfahrung beruhende Annahme der Vorinstanz,
die Betreuung von insgesamt immerhin sieben Kindern könnte für die Schwägerin
mit der Zeit zu belastend werden, zumindest nicht als vollkommen unhaltbar.

5.2.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit hinreichender Klarheit, weshalb
das Obergericht den gestellten Beweisanträgen (kinderpsychologische
Begutachtung und Einvernahme der Schwägerin und eines Mitarbeiters des
Sozialamtes) nicht stattgegeben hat. Von einer Missachtung des
Gehörsanspruchs kann aus dieser Sicht keine Rede sein. Der Verzicht auf
weitere Beweiserhebungen verstösst aber auch als solcher nicht gegen die vom
Beschwerdeführer angerufene Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 BV: Diese
Verfassungsbestimmung hindert den Richter nicht daran, einem beantragten
Beweismittel auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, weil er seine
Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass
weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern
vermöchten, die Tauglichkeit abzusprechen (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.4
S. 602; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f. ). Verfassungswidrig ist das Übergehen des
Beweisantrags in einem solchen Fall einzig dann, wenn die Annahme der
Untauglichkeit des Beweismittels bzw. die vorweggenommene Beweiswürdigung
willkürlich ist. Unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die
Untersuchungsmaxime, die hier uneingeschränkt zum Tragen komme: Auch sie
schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGE 130 III 734
E. 2.2.3 S. 735 mit Hinweisen). Dass der Verzicht der Vorinstanz auf die von
ihm beantragten Beweiserhebungen im erwähnten Sinne willkürlich wäre, vermag
der Beschwerdeführer auch mit seinen übrigen Ausführungen nicht darzutun.

5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Kritik des Beschwerdeführers, dass nur die
beiden Kinder A.________ und B.________ befragt worden seien, obschon auf
Grund seines Alters ebenfalls der Sohn C.________ hätte angehört werden
können, die Grundlage entzogen, so dass darauf nicht näher eingegangen zu
werden braucht. Ebenso stossen die Vorbringen zur Erläuterung der Aussagen
der beiden befragten Kinder ins Leere. Abgesehen davon, sollte mit ihnen der
Auffassung des erstinstanzlichen Richters entgegengetreten werden, es könne
auf die erwähnten Aussagen nicht abgestellt werden, weil sie, bewusst oder
unbewusst, stark vom Beschwerdeführer beeinflusst worden seien. Gegenstand
der vorliegenden Beschwerde ist indessen einzig die Würdigung der
tatsächlichen Gegebenheiten durch das Obergericht (Art. 75 Abs. 1 BGG). Ob
der von A.________ und B.________ geäusserte Wunsch, beim Vater zu bleiben,
einer besonderen inneren Verbundenheit entspricht oder vom Beschwerdeführer
"manipuliert" worden sei, hat das Obergericht ausdrücklich offen gelassen,
weil ihm angesichts der übrigen Gegebenheiten von vornherein keine
entscheidrelevante Bedeutung zukomme.

6.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten
abzuweisen. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als
aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist
daher abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtsgebühr ist
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit
ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung ist die Beschwerdegegnerin unterlegen. Da zur Sache selbst keine
Vernehmlassungen eingeholt worden sind und ihr somit insofern keine Kosten
erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer)
des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel