Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.292/2007
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5A_292/2007/bnm

Urteil vom 28. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen (Präsident der III. Zivilkammer), Klosterhof 1,
9001 St. Gallen.

Unentgeltliche Rechtspflege im Aberkennungsprozess.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. April 2007 des
Kantonsgerichts St. Gallen.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. April 2007
des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Vorschussreduktion abweisender)
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 2. Juli 2007 unter Androhung
des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den ihm mit (sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender,
zufolge Nichtabholens bei der Post nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt
geltender) Verfügung vom 11. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der
Post) als am 10. Juli 2007 erfolgt geltenden Zustellung dem Bundesgericht in
bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3)
entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der
Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei
oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10
Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der
Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag
fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass dem vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten
Fristerstreckungsgesuch nicht stattgegeben werden kann, weil die Nachfrist
ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
(ungeachtet der weiteren Eingaben) androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs.
3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG)
und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Anforderungen der Art. 42 Abs.
2 BGG und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger
Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 108
Abs. 1 lit. c BGG), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält,
allfällige weitere Eingaben des Beschwerdeführers, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkannt:

1.
Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: