Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.288/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_288/2007/bnm

Urteil vom 12. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Konkurs.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den
Beschluss vom 9. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Mai 2007 des
Obergerichts des Kantons Solothurn,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 25. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 8. Juni 2007 auferlegten,
jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer
nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 27. Juni 2007 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass das von der Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Nachfrist am 5. Juli
2007 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbeachtlich zu
bleiben hat, zumal die Nachfristansetzung entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin keinesfalls nichtig ist,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss
auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar
geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch
nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der
rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf
hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger
Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das zweite Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn und
dem Kantonalen Konkursamt Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: